Aktuelle Hintergründe zur Strompreiskompensation – Abrechnungsjahr 2022

In Vorbereitung für die Antragstellung der Strompreiskompensation des Abrechnungsjahres 2022 möchten wir Sie in diesem Artikel zu den Hintergründen der Strompreiskompensation – Abrechnungsjahr 2022 sowie den diesjährigen anzuwendenden Änderungen informieren.
Die Strompreiskompensation bietet im internationalen Wettbewerb konkurrierende beihilfeberechtigten Unternehmen die Möglichkeit, eine Teilkompensation der im Strompreis enthaltenen indirekten CO₂-Kosten rückwirkend erstatten zu lassen. Eine Bestätigung der diesjährigen Abgabefrist des Antrages auf Strompreiskompensation seitens der DEHSt ist noch nicht erfolgt. Laut der SPK-Förderrichtlinie ist als frühester Abgabetermin der 31.05.2023 definiert.

Der derzeit (Januar 2023) vorliegende Leitfaden zur Beantragung auf Strompreiskompensation verwendet die Begriffe „Antragsjahr“ und „Abrechnungsjahr“ synonym. Gemeint ist in beiden Fällen das betroffene Jahr, für welches die Beihilfe beantragt wird.


Hinweis:
Befindet sich auch Ihr Unternehmen in einem beihilfeberechtigten Sektor? GALLEHR+PARTNER®, der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO₂-Neutralität, unterstützt seit dem Jahr 2013 verschiedene Unternehmen bei der Antragstellung zur Strompreiskompensation. Wie genau funktioniert die Antragstellung zur Strompreiskompensation und wie hoch kann meine individuelle Beihilfehöhe ausfallen? Diese wesentlichen Informationen und weitere zum Thema Strompreiskompensation erhalten Sie in diesem Newsletter-Beitrag oder auf unserer Homepage.


Hintergründe

Unternehmen, welche im internationalen Wettbewerb konkurrieren, sind einer Vielzahl verschiedener Einflussfaktoren ausgesetzt. Diese Einflussfaktoren können letztendlich Aspekte für standorttechnische Fragestellungen und Entscheidungen sein. Die im Strompreis enthaltenen indirekten CO₂-Kosten stellen im Sinne von „Mehrbelastung“ einen äußeren Einflussfaktor für stromintensive Industrie dar. Um Unternehmen bei diesen Mehrbelastungen zu unterstützen, gewährt der Gesetzgeber gewissen beihilfefähigen Unternehmenssektoren eine Teilkompensation der im Strompreis enthaltenen indirekten CO₂-Kosten. Hohe Energiepreise in Verbindung mit hohen Emissionszertifikatspreisen können gewisse industrielle Sektoren in schwierige Entscheidungssituationen versetzen. Dabei ist es möglich, dass eine Überwälzung der anfallenden Mehrkosten auf ihre Kunden für die Fortführung des jeweiligen europäischen Produktionsstandortes nicht mehr ausreichend ist (sog. Carbon Leakage). Um der Gefahr einer Produktionsverlagerung entgegenzusteuern, können gewisse beihilfeberechtigte Unternehmen seit dem Jahr 2013 rückwirkend Antrag auf Strompreiskompensation stellen.

Individuelle Beihilfehöhe

Aufgrund vorgegebener Berechnungsmethoden seitens der DEHSt, unterscheidet sich die Strompreiskompensation-Beihilfehöhe von Unternehmen zu Unternehmen. In der aktuellsten Fassung des Leitfadens zur Strompreiskompensation – Abrechnungsjahr 2021 wurde die staatliche Unterstützung (Beihilfeintensität) auf ein Maximum von 75 % der indirekten CO₂-Kosten beschränkt. Darüber hinaus ist, ähnlich wie in den letzten Jahren, ein Selbstbehalt für jeweils eine bezogene GWh Strom pro Anlage von der Beihilfehöhe abzuziehen. Der anzusetzende EUA-Preis ist jeweils ein Jahr rückwirkend des jeweiligen Abrechnungsjahres zu beziehen. Für das Antragsjahr 2022 liegt der anzusetzende CO₂-Preis bei ca. 50 € / EUA. Im Vergleich zu dem Antragsjahr 2021 hat sich der anzusetzende CO₂-Preis damit mehr als verdoppelt.

Beihilfeberechtigte Sektoren

Mit Beginn der 4. Handelsperiode haben sich infolge der neuen Leitlinien der EU-Kommission in Verbindung mit der im September 2022 veröffentlichten deutschen SPK-Förderrichtlinie die beihilfefähigen Sektoren und Teilsektoren für die Strompreiskompensation geändert. Die beihilfeberechtigten Wirtschaftssektoren finden Sie in Tabelle 1. Ebenfalls sind sie dem Leitfaden zur Strompreiskompensation – Abrechnungsjahr 2021 der DEHSt zu entnehmen. Für eine genauere Überprüfung der Beihilfeberechtigung spezifischer Produkte finden Sie beigefügt eine entsprechende Excel-Datei der DEHSt. Es ist zu betonen, dass im Zuge der Strompreiskompensation – Abrechnungsjahr 2022 eine Aktualisierung des Leitfadens in den kommenden Wochen zu erwarten ist. Unserer Meinung werden die beihilfefähigen Sektoren und Teilsektoren von einer Änderung nicht betroffen sein.


Hinweis:
GALLEHR+PARTNER® bietet Ihnen eine unverbindliche Prüfung der Beihilfefähigkeit sowie eine Abschätzung der zu erwartenden Beihilfehöhe an. Angehängt finden Sie zum Download unseren Fragebogen für eine erste Abschätzung. Bei Bedarf wenden Sie sich gerne direkt an uns.


Tabelle 1: Liste der beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren

Beihilfeberechtigte Sektoren und Teilsektoren Strompreiskompensation 2022
Sektoren, für die angesichts der indirekten CO2-Kosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht

 

Berechnungsarten der Strompreiskompensation

Der Leitfaden zur Strompreiskompensation gibt zwei verschiedene Berechnungsarten der individuellen Beihilfehöhe vor. Die dargelegten Informationen beziehen sich auf die im September 2022 veröffentlichte Version des Leitfadens zur Strompreiskompensation – Abrechnungsjahr 2021.

Berechnung für Produkte mit Stromverbraucheffizienz-Benchmark

Für einen Großteil der beihilfefähigen Produkte existieren spezifische Stromverbrauch-Benchmarks. Sie legen fest, welcher Stromverbrauch in Megawattstunden pro produzierter Tonne des Produkts für die Berechnung der Beihilfe angesetzt werden muss. Auf Basis der je nach Tätigkeitssektor spezifischen Produkt-Benchmarks lässt sich die Beihilfehöhe eines beihilfeberechtigten Unternehmens wie folgt berechnen:

Strompreiskompensation 2021 DEHSt Fallback-Produkt Berechnung
Quelle: Leitfaden zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation)

Berechnung für Fallback-Produkte

Für beihilfefähige Produkte ohne Benchmark richtet sich die Beihilfe nach dem Stromverbrauch für die Herstellung dieser Produkte. Hierbei bezieht man sich auf die Verwendung sogenannter Fallback-Faktoren. Dabei wird der Stromverbrauch zur Herstellung der Produkte mit einem jeweiligen Fallback-Faktor multipliziert. Die Beihilfehöhe für Fallback-Produkte berechnet sich wie folgt:

Strompreiskompensation 2021 DEHSt Benchmark-Produkt Berechnung
Quelle: Leitfaden zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation)

Berechnung der Beihilfe nach Bruttowertschöpfung

Für den Fall, dass eine Beihilfeintensität von 75 % für gewisse Unternehmen zur Verhinderung von Carbon Leakage als unzureichend eingeschätzt wird, gibt die zugrundeliegende EU-Leitlinie eine weitere Möglichkeit der Berechnung der Beihilfehöhe vor. Die ergänzende Beihilfe entspricht der Summe der maßgeblichen indirekten CO2-Kosten abzüglich der Summe der Beihilfen der im Antragsumfang enthaltenen Anlagen sowie abzüglich der Bruttowertschöpfungsgrenze (BWS). Die indirekten CO2-Kosten entsprechen dem Quotienten aus Ba und der Beihilfeintensität (Aia). Zu beachten ist hierbei, dass eine Beantragung nach dieser Methodik äußerst aufwendig ist und darüber hinaus für die nächsten Jahre bindend ist. Wir empfehlen sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit dem Antragsverfahren nach Bruttowertschöpfung zu befassen.

Welche ökologischen Gegenleistungen sind zu erbringen?

Gemäß Ziffer 4 der SPK – Förderrichtlinie haben antragstellende Unternehmen zwei Voraussetzung zu erfüllen.

Beihilfefähige Unternehmen sind erstmals ab dem nächsten Jahr (Abrechnungsjahr 2023 / SPK-Antragsjahr 2023) gemäß Ziffer 4.1 der SPK-Förderrichtlinie zur Nachweisführung der Implementierung eines nach DIN EN ISO 50001 zertifizierten Energiemanagementsystems oder eines Umweltmanagementsystems gemäß Verordnung (EG) Nummer 1221/2009 des Europäischen Parlaments verpflichtet. Diese Bedingung folgt den Anforderungen der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV), welche Unternehmen zur Einführung eines Energiemanagemsystem ab dem 01.01.2023 verpflichtet.

Zu betonen ist, dass nach jetzigem Kenntnisstand beihilfefähige Unternehmen für das diesjährige Abrechnungsjahr 2022 zur Nachweisführung der erfolgten Implementierung eines Energiemanagementsystems noch NICHT verpflichtet sind. Lediglich ist vorgesehen, dass Unternehmen ohne bisher zertifziertes Managementsystem erklären, ein entsprechendes Energiemanagementsystem aufzubauen.

Um durch den ausgeschütteten Beihilfebetrag einen Anreiz zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu setzen, verpflichtet der Beihilfegeber laut Leitfaden zur Strompreiskompensation – Abrechnungsjahr 2021 beihilfefähige Unternehmen zur Umsetzung von Maßnahmen zur Reduktion der Gesamtemissionen. Gemäß Ziffer 4.2.1a der Förderrichtlinie muss sich das antragstellende Unternehmen in den Abrechnungsjahren 2021 bis 2024 dazu verpflichten, die im Energiemanagementsystem identifizierten Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz mit einer Amortisationsdauer von maximal drei Jahren bis zum 31.12.2024 durchzuführen.


Hinweis:
Mit Hinblick auf die zukünftig geltenden Regelungen der BECV empfehlen wir schon jetzt eine Wirtschaftlichkeitsbewertung der Energieeffizienzmaßnahmen nach Kapitalwertmethode (DIN EN 17463) durchzuführen.


Dabei dürfen auch Energieeffizienzmaßnahmen in Ansatz gebracht werden, die im gesamten Unternehmen (juristische Person) erfolgen und nicht nur beihilfefähige Anlagen betreffen. Diese Maßnahmen sind angelehnt an die BEHG-Carbon-Leakage Verordnung (BECV) sowie an die aktuellen Leitlinien der EU-Kommission aus dem Jahr 2021. Der Investitionsumfang für die Abrechnungsjahre 2021 – 2024 entspricht der Summe der ausgezahlten Beihilfebeträge der Abrechnungsjahre 2021-2024. Jedoch unterliegt der Investitionsumfang dem Vorbehalt der tatsächlichen Identifizierung „wirtschaftlicher“ Maßnahmen (Amortisationdauer <= 3 Jahre) aus dem Energiemanagementsystem.

Entsprechend haben beihilfefähige Unternehmen bei der Antragstellung auch im diesjährigen Abrechnungsjahr 2022 voraussichtlich eine Verpflichtungserklärung zur Umsetzung und Investition von ökologischen Maßnahmen abzugeben. Selbst wenn keine „wirtschaftlichen“ Maßnahmen gefunden werden konnten, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Unternehmen, die weder ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben, noch zu einem Energieaudit verpflichtet sind, müssen sich nicht zur Durchführung von Klimaschutz- oder Energieeffizienzmaßnahmen für das Abrechnungsjahre 2022 verpflichten.

Veranschaulichung des Antragsprozesses

Der Antragsprozess auf Strompreiskompensation wird über die Plattform der DEHSt verwaltet und ist lediglich online durchführbar. Da durch die Strompreiskompensation eine Teilbeihilfe auf Grundlage der Stromkosten des abgelaufenen Kalenderjahres bereitgestellt wird, ist die Beihilfe rückwirkend zu beantragen.

Dies geschieht über das Online-Portal „Formular Management System (FMS)“ der DEHSt. Hierbei muss der Antragsteller zunächst seine vorbereiteten Daten in das FMS eingeben. Der Wirtschaftsprüfer erhält anschließend das FMS-Bearbeitungsrecht, prüft den Antrag, signiert ihn in der virtuellen Poststelle (VPS) und sendet den Antrag an die VPS des Antragstellers. Anschließend ist der Antragsteller berechtigt, ebenfalls seine Signatur und damit seine Bestätigung hinzuzufügen. Abschließend kann der Antrag an die DEHSt gesendet werden.

Die untenstehende Grafik veranschaulicht nochmals den Antragsprozess:

Strompreiskompensation Antragsprozess DEHSt
Ablauf der Antragstellung für die Strompreiskompensation bei der DEHSt – Quelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt

Voraussetzungen für den Antragsprozess

Anhand der deutschen SPK-Förderrichtlinie sowie des Leitfadens sind Unternehmen von der Gewährung einer Beihilfe der indirekten CO₂-Kosten ausgeschlossen, wenn

  • eine Insolvenz des Antragstellers, sofern ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist oder der Antragsteller verpflichtet ist, einen Eröffnungsantrag zu stellen (Nr. 3 Buchstabe a der Förderrichtlinie),
  • eidesstattliche Versicherung oder Eintrag im Schuldnerverzeichnis (Nr. 3 Buchstabe b der Förderrichtlinie),
  • Nichterfüllung einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der EU-Kommission zur Rechtswidrigkeit einer Beihilfe (Nr. 3 Buchstabe c der Förderrichtlinie).

Weitere Informationen zum Thema Strompreiskompensation finden Sie auf unserer Homepage sowie in unserem Newsletter.

Folgende weitere Tätigkeiten führen wir in diesem Umfeld gerne für Sie durch:

GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO₂-Neutralität. Zu dem Kundenstamm von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen. Diese berät und unterstützen wir teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse inkl. bei Fragen rund um die Antragstellung zur Strompreiskompensation der deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).