Carbon Leakage Kompensation im nationalen Emissionshandel: Beantragung, Beihilfehöhe und Umgang mit Ökologischen Gegenleistungen
ein Artikel von Sina Barragan (DQS) und Saskia Roll (Gallehr Sustainable Risk Management GmbH)
In Kürze:
Die EU-Kommission hat rückwirkend den Kreis an Unternehmen ausgeweitet, die eine Carbon-Leakage-Kompensation nach BECV beanspruchen können. Zudem wurde für einige bereits beihilfefähige Teilsektoren der Kompensationsgrad erhöht, was eine faktische Erhöhung der finanziellen Beihilfe zur Folge haben kann. Beihilfeinteressierte Unternehmen müssen zügig Anträge einreichen, was finanziell lohnend, aber mit erheblichen administrativen Aufwand verbunden sein kann. Sie müssen zudem damit beginnen, die unternehmensinternen Managementsysteme für Energie und Umwelt effektiv zu nutzen und rechtzeitig zu zertifizieren, um die erforderlichen ökologischen Gegenleistungen für die Beihilfe nachzuweisen zu können.
Anfang Juni wurden 20 zusätzliche (Teil-) Sektoren im Rahmen der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) rückwirkend für die Jahre 2021 bis 2025 bzw. 2023 bis 2025 beihilfefähig. Zudem gab es bei einigen Sektoren eine Anpassung der Emissionsintensität und des Kompensationsgrades. Um die BECV-Beihilfe zu erhalten, muss ein Antrag bis zum 14.09.2026 (materielle Ausschlussfrist) via VPS-Nachricht bei der Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingegangen sein. Ein Fristversäumnis führt zur Ablehnung des Antrags. (Siehe Details zu den neuen Regelungen hier.)
In diesem Beitrag wird genauer ausgeführt, wie diese Anpassung der BECV-Beihilferegelungen von beihilfeberechtigten Unternehmen genutzt werden kann. Wir skizzieren zum einen die Antragsverfahren zur Erlangung der Beihilfe bzw. zur Anpassung des Kompensationsgrades für berechtigte Unternehmen und legen zum zweiten dar, welche ökologischen Gegenleistungen im Rahmen dieser Regelungen erbracht werden müssen.
Antragsstellung bei neuen BECV (Teil-)Sektoren und angepasstem Kompensationsgrad
Grundsätzlich wird die Antragsberechtigung durch die Angabe von beihilfefähigen Produkten nachgewiesen. Eine zwingende Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der rückwirkenden Anträge ist die Zugehörigkeit zum jeweils benannten Leitsektor. Relevant für die Einordnung ist hier der Energieverbrauchsschwerpunkt des Unternehmens. Dies gilt sowohl für die neuen Sektoren, als auch für Unternehmen, die einen Antrag aufgrund des angepassten Kompensationsgrades stellen wollen. Unternehmen, die einen ergänzenden Antrag für die neuen (Teil-) Sektoren stellen, müssen die Zugehörigkeit nicht erneut nachweisen. In Zusammenhang mit der Kompensationsgradanpassung ist es wichtig zu berücksichtigen, dass Unternehmen, die in der Vergangenheit keinen Antrag gestellt haben, keine rückwirkenden Anträge stellen können.
Nachträglich für die BECV anerkannte Wirtschaftszweige
Loading Viewer...
Antragstellung bei nachträglich anerkannten (Teil-) Sektoren – Erleichterungen durch 5-in-1-Sammelantrag
Für Unternehmen, die Produkte herstellen, die nachträglich anerkannt wurden, gibt es grundsätzlich zwei Antragsmöglichkeiten im Formular-Management-System (FMS) der DEHSt. Als erste Möglichkeit kann ein Sammelantrag für alle 5 Jahre gestellt werden, der sogenannte 5-in-1-Antrag. Alternativ kann für jedes Jahr ein eigener Antrag gestellt werden. Beide Möglichkeiten sind sowohl für Erstanträge als auch für ergänzende Anträge möglich. Die Unterschiede zwischen den beiden Möglichkeiten sind in der nachfolgenden Tabelle aus dem Hinweispapier der DEHSt dargestellt:

Beide Antragsmöglichkeiten haben ihre Vor- und Nachteile, beispielsweise in Bezug auf jährlich stark schwankende Verbräuche. Welche Antragsstellung vorteilhafter ist, ist somit unternehmensabhängig und sollte im Einzelnen geprüft werden.
Antragstellung aufgrund der Anpassung des Kompensationsgrades – nur sechs (Teil-)Sektoren betroffen
Weiterhin wurden für sechs (Teil-)Sektoren die Emissionsintensität und der Kompensationsgrad, ebenfalls rückwirkend bis Abrechnungsjahr 2021, angepasst. Für die rückwirkende Anpassung des Kompensationsgrades müssen zwingend jahresweise Anträge gestellt werden. Bei einem erstmaligen Antrag kann nur das Abrechnungsjahr 2025 berücksichtigt werden, bei dem bereits der angepasste Wert automatisch im Antragsformular hinterlegt ist. Wenn in der Vergangenheit keine Anträge gestellt wurden, können auch keine rückwirkenden Anpassungen vorgenommen werden. Die nachfolgende Abbildung aus dem Hinweispapier der DEHSt zeigt die verschiedenen Möglichkeiten der Antragsstellung:

Ökologische Gegenleistungen (öGL) bei neuen BECV-Sektoren
Im nachfolgenden Abschnitt zeigen wir auf, welche ökologischen Gegenleistungen den möglichen Kompensationen gegenüberstehen, welche Anforderungen an betroffene Unternehmen gelten und welche Erleichterungen der Gesetzgeber hinsichtlich rückwirkender Anträge einräumt. Festzuhalten sind folgende Punkte:
Energie- oder Umweltmanagementsystem wieder systemisch als Grundvoraussetzung – Erleichterungen können jedoch in Anspruch genommen werden für rückwirkende (neue) Sektoren
Unternehmen, die den alten Sektoren zuzuordnen sind, müssen für den Erhalt der Kompensation ab dem ersten Kompensationsjahr ein Energie- (ISO 50001) – oder Umweltmanagementsystem (EMAS) nach § 10 BECV betreiben. Das System muss dabei alle relevanten Standorte umfassen, an denen Brennstoffe oder Wärmemengen eingesetzt werden, für die eine Kompensation beantragt wird. Im rückwirkenden Verfahren kann der Nachweis jedoch bis spätestens 31.12.2026 nachgereicht werden. Falls das Zertifikat noch fehlt, ist eine Selbsterklärung zum Umsetzungsstand möglich.
Alternativ sind unter bestimmten Voraussetzungen auch:
- ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50005 (mind. Stufe 3) oder
- die Teilnahme an einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk zulässig.
Ausnahmefall: Falls trotz aller Bemühungen bis zum 01.01.2027 kein Zertifikat vorliegt, kann im Einzelfall im öGL-Nachweis lediglich eine Verbesserungsempfehlung für das Abrechnungsjahr 2026 seitens der Zertifizierungsstelle ausgesprochen werden.
Investitionspflicht: Verschoben, jedoch nicht aufgehoben (Sammelantrag)
Im Gegenzug für den Erhalt der Beihilfe ist ein begünstigtes Unternehmen zu Investitionen verpflichtet, die seine Energieeffizienz steigern oder den Produktionsprozess dekarbonisieren. Für rückwirkende Anträge im Jahr 2026 gilt zunächst: Wurde im vorherigen Jahr keine Beihilfe bezogen, besteht keine Investitionsverpflichtung für die Jahre 2021 bis 2025.
Die nachträglich neu erhaltene Beihilfe wirkt sich jedoch zeitverzögert auf die Investitionsverpflichtung aus. Sie wird im Folgejahr (Antrag 2027 für Abrechnungsjahr 2026) angerechnet und zwar anteilig:
- Für das Berichtsjahr 2021 muss keine Investition nachgewiesen werden
- Für die Berichtsjahre 2022 und 2023 werden 62,5 % der für diese Jahre erhaltenen Kompensation als Beihilfe angerechnet, da das diesbezügliche Investitionserfordernis (nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BECV) 50 % statt 80 % beträgt und die Beihilfe daher im Verhältnis 50/80 zu erfassen ist
- Für die Berichtsjahre 2024 und 2025 werden 100 % der Kompensation als Beihilfe angerechnet (da dafür das gegenwärtige Investitionserfordernis von 80 Prozent gilt)
Im Ergebnis entspricht das bei einem Sammelantrag rund 65 % der Gesamtbeihilfe. Bei Sammelanträgen werden die Beihilfen der Jahre 2021 - 2025, wie oben beschrieben, unterschiedlich stark berücksichtigt. Rechnet man diese Anteile zusammen, ergibt sich vereinfacht ein Gesamtwert von 65 %. Deshalb werden vom Gesetzgeber im Nachweis für 2026 pauschal 65 % der erhaltenen Beihilfe als Vorjahresbeihilfe angesetzt. Hierauf basiert dann die eigentliche Verpflichtung: 80 % Investitionspflicht nach § 11 BECV
Folgendes Rechenbeispiel illustriert den Mechanismus:
- Gesamtbeihilfe: 100.000 €
- Anrechnung (65 %): 65.000 €
- Investitionspflicht (80 % auf angerechneten Betrag): 52.000 €
Wichtig: Das Excel-Tool für Investitionsüberschüsse der DEHSt ist im rückwirkenden Verfahren zunächst noch nicht verpflichtend, muss aber spätestens 2027 eingereicht werden.
Nachweis von Klimaschutzmaßnahmen (öGL)
Wie bereits bei den Unternehmen der bisher beihilfeberechtigten Sektoren erfolgt auch bei den neu anspruchsberechtigten Unternehmen die Kontrolle der erforderlichen Investitionsaktivitäten über den Nachweis ökologischer Gegenleistungen (öGL). Der zentrale Nachweis erfolgt für das Abrechnungsjahr 2026 (Einreichung 2027). Maßnahmen können rückwirkend ab dem 01.01.2023 eingebracht werden. Eine frühere Einreichung ist freiwillig möglich.
Um der Erfordernis nach ökologischen Gegenleistungen gerecht zu werden, stehen Unternehmen drei unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung:
- Energieeffizienzmaßnahmen
Maßnahmen, die im Energiemanagementsystem identifiziert wurden und wirtschaftlich sinnvoll sind (positiver Kapitalwert nach DIN EN 17463 – ab dem Abrechnungsjahr nach 90% der Nutzungsdauer). - Dekarbonisierung des Produktionsprozesses
Maßnahmen, die die Treibhausgasemissionen der eigenen Produktion senken, etwa durch technologische Umstellungen oder Prozessoptimierung - Nachweis, dass keine wirtschaftliche sinnvollen Maßnahmen verfügbar sind
Wenn keine (weiteren) Maßnahmen wirtschaftlich umsetzbar sind, kann die Beihilfe auch ohne zusätzliche Investitionen gewährt werden – vorausgesetzt, dies wird entsprechend nachgewiesen.
Die nachfolgende Tabelle veranschaulicht die verschiedenen Maßnahmen, die für den Nachweis der öGL gewählt werden können.

Für betroffene Unternehmen stellen sich nun eine ganze Reihe an Aufgaben:
- Standorte prüfen: Alle für den Beihilfeantrag bzw. die Erbringung ökologischer Gegenleistungen relevanten Betriebsstätten müssen im unternehmensinternen Managementsystem (z. B. ISO 50001) enthalten sein. Eine Erweiterung des Geltungsbereichs (Scope) birgt wichtige Chancen.
- Fristen einhalten: Unternehmen, die bisher kein Managementsystem gemäß ISO 50001 oder EMAS eingerichtet haben, müssen dessen Einführung und Zertifizierung bis spätestens 31.12.2026 abschließen.
- Investitionen rechtzeitig planen: Auch wenn die Verpflichtung zu Investitionen in ökologischen Gegenleistungen zeitversetzt entsteht, ist sie dennoch verbindlich und sollte deshalb zeitnah in die Finanzplanung des Unternehmens integriert werden
- Auditbezug beachten: Die Anerkennung von Maßnahmen (z. B. Optionen im Rahmen der öGL) ist häufig an durchgeführte eigene Audits gekoppelt, in denen die Maßnahmen identifiziert wurden. Das 50001 Managementsystem in diesem Zuge ebenfalls zu prüfen ist möglich und wird von uns empfohlen! Eine frühe Planung der entsprechenden Audits mit den jeweiligen Zertifizierungsstellen ist unabdingbar. Gehen Sie auch hier rechtzeitig in die entsprechende Planung.
Der größte Hebel für einen effektiven Umgang mit den Beihilfeanforderungen liegt oft nicht in der Art des eingesetzten Managementsystem selbst, sondern in der rechtzeitigen Erweiterung des Scopes sowie der auditfähigen Dokumentation der Maßnahmen.
Zusammenfassung des Handlungsbedarfs für betroffene Unternehmen:
Die rückwirkende Öffnung der BECV für neue Sektoren schafft kurzfristig neue Chancen und verschiebt zugleich zentrale Pflichten in die Zukunft. Für betroffene Unternehmen besteht dennoch kurzfristiger Handlungsbedarf. Auch wenn die dreimonatige Frist erst mit der Bundesanzeiger-Bekanntmachung beginnt, sollten Sektorzuordnung, Datenerhebung, Nachweise, Signaturfähigkeit und gegebenenfalls die Beantragung eines Aktenzeichens jetzt vorbereitet werden. Wer sein Managementsystem (inkl. aller Standorte) sauber aufsetzt, die Investitionslogik versteht und geeignete Maßnahmen plant, ist sicher vorbereitet. Nehmen Sie daher gerne zeitnah Kontakt zu uns auf.
Die DQS zählt zu den weltweit führenden Zertifizierungsanbietern und ist eine verlässliche Instanz für die Prüfung und Bewertung von Managementsystemen. Seit über 40 Jahren werden Unternehmen dabei begleitet, Qualität zu sichern, Risiken zu steuern und nachhaltige Entwicklung voranzutreiben. Mit dem Anspruch an Zuverlässigkeit, Transparenz und Praxisnähe werden Organisationen unterstützt, die Zertifizierung gezielt als Hebel für langfristigen Erfolg zu nutzen.
GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO₂-Neutralität. GALLEHR+PARTNER® unterstützt bei jeglichen (auch strategischen) Fragestellungen rund um Ökologische Gegenleistungen, Carbon-Leakage- und Strompreiskompensation sowie bei der besonderen Ausgleichregelung. Wir übernehmen bei Bedarf die Erstellung der Antragsunterlagen und die formale Antragseinreichung. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie antragsberechtigt sind oder Unterstützung bei der Antragstellung oder Nachweiserstellung benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.
Die Autorinnen:
Sina Barragan ist Produktmanagerin bei der DQS im Bereich Energie- und Klimamanagement. Als Auditorin und fachliche Prüferin begleitet sie zudem Unternehmen bei regulatorischen Themen rund um BECV, SPK und EnFG – insbesondere im Kontext von prüfungsbefugten Stellen und Zertifizierungsprozessen.
Saskia Roll verstärkt seit März 2026 das Team von GALLEHR+PARTNER®. Sie studierte und graduierte sowohl in Biotechnologie als auch in umweltorientierter Energietechnik und ist zudem zertifizierte Umweltmanagement- und Energiemanagement- Beauftragte (TÜV).
Hinweis:
GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei Bedarf vollumfänglich bei allen Belangen rund um die Beihilfebeantragung und Erfüllung von ökologischen Gegenleistungen
Unsere Unterstützung im Einzelnen:
- Strategische Beratung und Optimierung von Beihilfeanträgen und der Möglichkeiten der Erfüllung von ökologischen Gegenleistungen
- Prüfung der eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der ökologischen Gegenleistungen
- Erstellung von Antragsunterlagen und Begleitung des Prüfungsprozesses
- Beihilfe-Check: Sind Sie antragsberechtigt und lohnt sich eine Antragsstellung?
- Weitere Dienst- und Hilfeleistungen
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne direkt zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.
GALLEHR+PARTNER® nutzt KI-Tools, u.a. zur Unterstützung bei der Erstellung von Beiträgen. Die Prüfung der Inhalte und Informationen ist durch die Fachkompetenz unserer Mitarbeitenden sichergestellt.
Bei Fragen zu Inhalten können Sie sich gerne an kontakt@gallehr.de wenden.
