Emissionsberichterstattung, Brennstoffemissionshandelsgesetz, Verordnung, BEHG

Am 28. Oktober 2022 hat der Bundesrat der Gesetzesänderung zur Einbeziehung von Abfällen in den Emissionshandel ab 2024 zugestimmt.

Nachdem der Bundestag sowie der Bundesrat mehrheitlich für die Gesetzesänderung des BEHG gestimmt hat, wird die Verbrennung von Kohle ab dem Jahr 2023 und das Verbrennen von Abfällen ab dem Jahr 2024 emissionshandelspflichtig. Emissionshandelspflichtig bedeutet, dass zum Januar 2024 alle Abfallverwertungsanlagen nach § 8.1.1 bzw. § 8.1.2 des 1. Ahangs der 4. BImSchV unter den nationalen Emissionshandel fallen.

Was für Änderungen kommen jetzt auf Sie zu?

Anders als im Referentenentwurf angedacht, werden die meisten neuen Maßnahmen nicht zum Januar 2023 in Kraft treten, sondern erst 2024. Somit soll den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, sich besser auf die Änderungen vorzubereiten. Zudem werden die Endverbraucher finanziell nicht zusätzlich mit erhöhten Gebühren für Entsorgung, zu den sowieso schon gestiegenen Energiepreisen, belastet.

Die angedachten Änderungen aus dem vorangegangenen Referentenentwurf vom Oktober 2022, wurden weitestgehend übernommen.
Die neue Verordnung unterscheidet sich bei folgenden Punkten:

  • Das Jahr des Inkrafttretens wurde auf 2024 verschoben.
  • Die Forderung des Bundesrates, gefährliche Abfälle vom Emissionshandel auszuschließen, hat kein Einzug ins neue Gesetz erhalten. Somit sind auch diese Emissionshandelspflichtig.

Die Neuerungen

In der Gesetzesänderung wird klar, dass die Änderung sich hauptsächlich auf neue berichtspflichtige Brennstoffe bezieht (Kohle, Abfall, Klärgas usw..).

Der Überwachungsplan

Die Neuerungen werden überwiegend beim Überwachungsplan deutlich. Der Überwachungsplan über die in Verkehr gebrachten Brennstoffe umfasst jetzt einen vereinfachten Überwachungsplan, wenn ausschließlich die Berechnung nach den Berechnungsfaktoren des § 6 der Gesetzesänderung durchgeführt wurde.

Zudem ist der Verantwortliche nun verpflichtet, eine konsistente Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen zu gewährleisten und dazu die erforderlichen Daten einschließlich der Bezugswerte und Brennstoffmengen auf transparente Weise zu dokumentieren. Dies muss so erfolgen, dass der Überwachungsplan von dritten nachvollzogen werden kann.

Die vereinfachten Berechnungsmethoden der in Verkehr gebrachten Emissionen nach Anlage 1 reicht jetzt nicht mehr aus.

Der Mindestinhalt des Überwachungsplans ist in Anlage 1 und des vereinfachten Überwachungsplans in Anlage 2 des Referentenentwurfs zu finden. Bei den Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen können nun auch folgende Punkte zur rechnerischen Ermittlung der im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe und deren Brennstoffemissionen herangezogen werden:

  1. der Biomasseanteil nach Maßgabe der §§ 8 und 9,
  2. der Anteil flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs nach Maßgabe des § 10,
  3. der Anteil dauerhaft eingebundener Brennstoffemissionen nach Maßgabe des § 11 sowie
  4. abzugsfähige Mengen zur Vermeidung
    1. einer Doppelerfassung nach Maßgabe des § 16 oder
    2. einer Doppelbelastung nach Maßgabe des § 17

Welchen genauen Umfang der Überwachungsplan haben soll, ist somit in Anlage 1 geklärt. Zudem wurde festgelegt, dass die Pflicht zur Einreichung des Überwachungsplans erstmals 2024 besteht. Dieser soll dann bis zum Ende der aktuellen Handelsperiode gelten.

Für 2023 besteht die Pflicht noch nicht, Inverkehrbringer von Emissionen sollen diese selbstständig nach der Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (EBeV) überwachen, ermitteln und berichten.

Eine Anpassung der Berechnungsfaktoren erfolgte ebenfalls.

Im Fall der individuellen Ermittlung ist die gewählte Methode im Überwachungsplan zu beschreiben und dessen Eignung für den jeweiligen Brennstoff zu begründen. Im 4. Teil der Anlage erfolgte zudem eine Anpassung der bisher enthaltenen heizwertbezogener Emissionsfaktoren und Eintragungen neuer Brennstoffe. Ab Nummer 9 in den Tabellen sind alle berichtspflichtigen Brennstoffe aufgeführt. Hier haben jegliche Art von Kohlenstoffen in Form von Kohle Einzug erhalten, aber auch Abfälle wie Restabfall, Sperrmüll oder Klärschlamm.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die wesentlichen Änderungen des Gesetzes, sich mit der Einführung eines vereinfachten Überwachungsplans, neue Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen und neue berichtspflichtige Brennstoffe befassen.

 

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