Die Deutsche Akkreditierungsstelle hat am 10.05.2019 eine amtliche Mitteilung zur

Unzulässigkeit von „Matrixzertifizierungen“

veröffentlicht.

Wie erkennt man die fehlerhafte und unzulässige Zertifizierungspraxis?

Im Fall von unzulässigen Matrix‐ oder Verbundzertifizierungen wird regelmäßig potenziellen Interessenten an einer Zertifizierung der „Beitritt“ in eine bzw. die „Mitgliedschaft“ in einer sogenannten Qualitätsgemeinschaft, einem Verein, einer Genossenschaft oder einer anderen Gesellschaftsform (GmbH oder KG) angeboten, die als „Verbundzentrale“ oder „Matrixzentrale“ fungiert und die „Matrix“‐ oder „Verbundzertifizierung“ organisiert.
Die Verbundzentrale erbringt regelmäßig Beratungsdienstleistungen an die Mitglieder, z. B. indem es ein Blankett‐QM‐Handbuch für alle Mitglieder zur Verfügung stellt und bei den Mitgliedern interne Audits durchführt oder eine Softwareplattform für die Mitgliedsunternehmen bereitstellt. Diese Beratungstätigkeiten sind zunächst ohne weiteres zulässig. Diese selbsternannten Verbund‐ oder Matrixzentralen behaupten aber, dass durch den Beitritt zu ihrem Verbund der Beitretende einen Anspruch erhält, dass auch sein Unternehmen (als getrennte Organisation) als zertifiziert gilt und er ein entsprechendes (Unter‐)Zertifikat erhält; ausgestellt auf die Organisation des Beitretenden und für dessen Dienstleistungen gegenüber seinen Kunden. Es wird also z. B. im Wege eines „Unterzertifikates“ bestätigt, dass auch das Mitglied, der Gesellschafter oder das Mitglied der Genossenschaft als gesonderte Organisation, z. B. ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 betreibt, obwohl die Zertifizierungsstelle nur einen Zertifizierungsvertrag mit der Verbund‐ oder Matrixzentrale geschlossen hat. Das Unternehmen des Mitglieds soll, nach dem Konzept, angeblich wie ein „Standort“ der Verbund‐ oder Matrixzentrale behandelt werden.

Typisches Kennzeichen der Konstruktion ist weiterhin, dass der Gesellschaftszweck (Handelsregister/Vereinsregister etc.) der Verbund‐ oder Matrixzentrale nicht identisch ist mit dem Gesellschaftszweck oder Berufsbild der Mitglieder. So ist die Verbund‐ oder Matrixzentrale im Regelfall eine Beratungsgesellschaft oder ein gemeinnütziger Verein oder eine andere nicht gewerblich tätige Körperschaft ohne wirtschaftlichen Erwerbszweck und die Mitglieder sind beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter, Schornsteinfeger oder andere Gewerbetreibende.

Es ist offensichtlich, dass ein Qualitätsmanagementsystem mit dem Geltungsbereich „Unternehmensberatung“ für die Verbundzentrale nicht dazu berechtigen kann, einem Arzt oder einem Rechtsanwalt die Konformität eines wirksames Qualitätsmanagement für die anwaltlichen oder ärztlichen Leistungen durch ein (Unter‐)Zertifikat zu bestätigen, denn dazu wäre ein völlig anderes Qualitätsma nagementsystem von der Zertifizierungsstelle zu betrachten.

Solche „Unterzertifikate“, in denen die Organisation und / oder die Geltungsbereiche zwischen Haupt‐ und „Unterzertifikat“ abweichen, sind stets inhaltlich falsch und irreführend und verstoßen gegen die Norm ISO 9001 und ISO 9000, völlig unabhängig von der Frage der fehlerhaften Zertifizierung gemäß ISO/IEC 17021.

Was sind zulässige „Multistandortverfahren“?

Kein Verstoß gegen die normativen Anforderungen liegt laut DAkkS hingegen bei zulässigen Multistandortverfahren vor. Ein zulässiges Multistandortverfahren betrifft Fälle, in denen ein Unternehmen verschiedene „Standorte/ Niederlassungen“ betreibt und in diesen einheitlich sein (Qualitäts)managementsystem anwendet, um Leistungen gegenüber seinen Kunden zu erbringen.
In diesem Fall darf die Zertifizierungsstelle bei der Auditplanung und Überwachung der Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems gemäß Tz. 9.1.5 ISO/IEC 17021 i. V. m. IAF MD 1:2018 die Vor‐Ort Auditierung der Standorte in Stichproben durchführen.

Deutlich detailliertere Ausführungen finden Sie direkt in der amtlichen Mitteilung der DAkkS.

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