Deutsche Emissionshandelsstelle veröffentlicht EU-Beihilfegenehmigung im Verfahren zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren
In Kürze:
Die EU-Kommission hat am 28.05.2026 die von der Bundesregierung beantragte nachträgliche Anerkennung weiterer beihilfeberechtigter Sektoren und Teilsektoren sowie Anpassungen von Kompensationsgraden im Rahmen der Carbon-Leakage-Kompensation nach BECV vollständig genehmigt. Wirksam werden diese Änderungen erst mit der geplanten Bekanntmachung im Bundesanzeiger; ab dann läuft eine dreimonatige gesetzliche Ausschlussfrist für rückwirkende Anträge, je nach Sektor für die Abrechnungsjahre 2021–2025 beziehungsweise 2023–2025. Für das reguläre Antragsverfahren 2025 bleibt die Frist 30.06.2026 bestehen; bereits antragsberechtigte Unternehmen sollen den Antrag zunächst ohne die nachträglich anerkannten Sektoren einreichen und diese später separat innerhalb der Dreimonatsfrist nachmelden.
Welche Auswirkungen hat die nachträgliche Anerkennung der Sektoren?
Durch die Genehmigung der Europäischen Kommission können weitere Sektoren und Teilsektoren in die Carbon-Leakage-Kompensation nach BEHG und BECV einbezogen werden. Für Unternehmen aus diesen Bereichen eröffnet sich damit erstmals die Möglichkeit, eine Beihilfe zur teilweisen Kompensation der Belastungen aus dem nationalen Emissionshandel zu beantragen. Die Anerkennung wirkt dabei rückwirkend. Für einen Großteil der betroffenen Sektoren und Teilsektoren gilt die Beihilfeberechtigung bereits ab dem Abrechnungsjahr 2021, für einzelne weitere Sektoren ab dem Abrechnungsjahr 2023. Damit können betroffene Unternehmen grundsätzlich Anträge für mehrere zurückliegende Abrechnungsjahre stellen, also je nach Sektor für die Jahre 2021 bis 2025 beziehungsweise 2023 bis 2025.
Neben der nachträglichen Anerkennung neuer Sektoren wurden auch Anpassungen für bereits beihilfefähige Teilsektoren genehmigt. In diesen Fällen geht es nicht um eine erstmalige Einbeziehung in die Carbon-Leakage-Liste, sondern um eine Anpassung der maßgeblichen Emissionsintensität und damit des Kompensationsgrads. Auch daraus kann sich für betroffene Unternehmen ein zusätzlicher Beihilfeanspruch ergeben.
Entscheidend ist jedoch: Die EU-Genehmigung allein löst die Antragsfrist noch nicht aus. Maßgeblich ist die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger. Erst mit dieser Bekanntmachung werden die nachträgliche Anerkennung und die Anpassungen wirksam.
Welche Unternehmen profitieren von der nachträglichen Anerkennung ihres Sektors?
Die Genehmigung umfasst unter anderem Bereiche aus der Gewinnung und Verarbeitung mineralischer Rohstoffe, der Lebensmittel- und Futtermittelherstellung, der Kakao-, Kaffee- und Milchverarbeitung sowie aus verschiedenen Bereichen der Metallbearbeitung.
Zu den nachträglich anerkannten Sektoren gehören im Detail folgende Wirtschaftszweige:
Nachträglich für die BECV anerkannte Wirtschaftszweige
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Zusätzlich profitieren einige Unternehmen aus bereits anerkannten Teilsektoren, für die im „Besonderen Einstufungsverfahren“ eine Anpassung der Emissionsintensität genehmigt wurde. Dies betrifft unter anderem Malz, raffiniertes Palmöl und seine Fraktionen, bestimmte eisenhaltige Freiformschmiedestücke sowie Backhefen.
Ob ein Unternehmen tatsächlich beihilfeberechtigt ist, hängt aber nicht allein von der Branchenzugehörigkeit ab. Erforderlich sind insbesondere die konkrete Zuordnung der hergestellten Produkte zu den begünstigten Sektoren oder Teilsektoren, die Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoff- und Wärmemengen sowie die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen der BECV, einschließlich der Anforderungen an ökologische Gegenleistungen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Identifizierung ihrer Beihilfefähigkeit.
Was ist zu tun, um die Carbon-Leakage-Beihilfe rückwirkend zu erhalten?
Betroffene Unternehmen sollten zunächst prüfen, ob ihre Produkte, Produktionsprozesse und Brennstoff- bzw. Wärmemengen den nachträglich anerkannten Sektoren oder Teilsektoren zugeordnet werden können. Dabei sollte auch geklärt werden, für welche Abrechnungsjahre eine Antragstellung in Betracht kommt. Je nach Sektor kann dies rückwirkend ab 2021 oder ab 2023 möglich sein.
Im nächsten Schritt sollten die für die Antragstellung erforderlichen Daten und Nachweise vorbereitet werden. Hierzu gehören insbesondere:
- die beihilfefähigen Brennstoff- und Wärmemengen,
- die Produktzuordnung,
- die Angaben zu ökologischen Gegenleistungen,
- sowie gegebenenfalls Unterlagen für die prüfungsbefugte Stelle.
Die DEHSt verweist insoweit auf die bestehenden Leitfäden zur BEHG-Carbon-Leakage-Kompensation, die grundsätzlich auch für die rückwirkende Antragstellung relevant sind.
Besonders wichtig ist die Frist: Nach der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger haben betroffene Unternehmen drei Monate Zeit, ihre Anträge einzureichen. Diese Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Eine spätere Antragstellung ist nicht möglich. Unternehmen sollten die Bekanntmachung daher eng verfolgen und die Antragsunterlagen möglichst weitgehend vorbereiten, bevor die Frist bekannt gegeben wird.
Ebenfalls wichtig: Für bereits antragsberechtigte Unternehmen, die auch im regulären Verfahren für das Abrechnungsjahr 2025 einen Antrag stellen, bleibt die Frist zum 30.06.2026 bestehen. Dieser reguläre Antrag ist zunächst ohne Berücksichtigung der nachträglich anerkannten Sektoren und der darauf entfallenden Brennstoff- und Wärmemengen einzureichen. Nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger und der Erweiterung des Produktkatalogs im Formular-Management-System sollen die zusätzlichen Mengen per separaten Antrag innerhalb der dreimonatigen Frist geltend gemacht werden können.
Darüber hinaus sollten Unternehmen die formalen Voraussetzungen der elektronischen Antragstellung sicherstellen. Die Einreichung erfolgt über die Virtuelle Poststelle der DEHSt und erfordert grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur. Da die Beschaffung einer entsprechenden Signaturkarte nach Angaben der DEHSt bis zu drei Monate dauern kann, sollte dieser Punkt frühzeitig geprüft werden. Ist eine rechtzeitige Beschaffung nicht realistisch, kann die Bevollmächtigung einer Person mit vorhandener Signaturkarte in Betracht kommen.
Unternehmen, die erstmals einen Antrag auf Carbon-Leakage-Kompensation stellen möchten, sollten außerdem bereits jetzt ein Aktenzeichen bei der DEHSt beantragen. Dies erfolgt über eine informelle Nachricht über die Virtuelle Poststelle unter Bezugnahme auf das Carbon-Leakage-Kompensationsverfahren. Das Aktenzeichen ist anschließend für die weitere Korrespondenz und Antragstellung zu verwenden.
Fazit:
Für betroffene Unternehmen besteht damit kurzfristiger Handlungsbedarf. Auch wenn die dreimonatige Frist erst mit der Bundesanzeiger-Bekanntmachung beginnt, sollten Sektorzuordnung, Datenerhebung, Nachweise, Signaturfähigkeit und gegebenenfalls die Beantragung eines Aktenzeichens bereits jetzt vorbereitet werden. Nehmen Sie daher gerne frühzeitig Kontakt zu uns auf.
GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei jeglichen (auch strategischen) Fragestellungen rund um Ökologische Gegenleistungen, Carbon-Leakage- und Strompreiskompensation sowie bei der besonderen Ausgleichregelung. Wir übernehmen bei Bedarf die Erstellung der Antragsunterlagen und die formale Antragseinreichung. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie antragsberechtigt sind oder Unterstützung bei der Antragstellung oder Nachweiserstellung benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.
Hinweis:
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