Ausblick auf die diesjährige Antragstellung auf Strompreiskompensation
In Kürze:
Im Januar 2026 veröffentlichte die EU-Kommission eine angepasste Leitlinie für die Beihilfe Strompreiskompensation. Die neue Beihilfeleitlinie enthält nicht nur neue Sektoren, sondern auch aktualisierte Berechnungsfaktoren zur Bestimmung der Beihilfehöhe. Um die Beihilfeleitlinie in nationales Recht umzusetzen, wurde von der Bundesregierung eine neue Förderrichtlinie ausgearbeitet, die jetzt veröffentlichte „Billigkeitsrichtlinie“. Diese ist nun bei der EU-Kommission eingereicht worden und gültig.
Europäische und deutsche Anpassung der Strompreiskompensation
Die Strompreiskompensation (SPK) ist eine Beihilfe des deutschen Staates zum teilweisen Ausgleich von indirekten CO2-Kosten, die der stromintensiven Industrie durch den europäischen Emissionshandel (EU-ETS) entstehen. Die EU-Kommission hatte am Jahresende 2025 ihre ETS-Beihilfeleitlinien überarbeitet. Ziel der Novelle ist es, Industrieunternehmen angesichts gestiegener indirekter CO₂-Kosten im Strompreis stärker vor Carbon-Leakage-Risiken zu schützen. Diese Anpassung musste noch ins deutsche Recht umgesetzt werden. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat nun eine sogenannte Billigkeitsrichtlinie (zuvor: „Förderrichtlinie“) veröffentlicht, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) erarbeitet wurde. Nach Genehmigung durch die Europäische Kommission wird eine juristisch verbindliche Fassung im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, womit in den kommenden Wochen zu rechnen ist.
Hier eine Übersicht über die relevantesten Neuerungen:
- Grünstrom kann weiterhin aus „Mittelwesteuropa“ stammen (geographische Angabe im Wortlaut)
- Erhöhung Beihilfeintensität von 75 % auf 80 % von Sektoren, die bereits in 2021-2024 SPK-antragsberechtigt waren
- Beihilfeintensität neuer Sektoren beträgt 75 %
- Neue Sektoren erhalten ihre Beihilfe über Fallback-Stromeffizienzbenchmark
- Industriepark-Definition ermöglicht Beihilfe für Unternehmen aus Industrieparks
GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei jeglichen (auch strategischen) Fragestellungen rund um Ökologische Gegenleistungen, Carbon-Leakage- und Strompreiskompensation sowie bei der besonderen Ausgleichregelung. Wir übernehmen bei Bedarf und im Rahmen der juristischen Grenzen die Antragsformulierung und die formale Antragseinreichung. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie antragsberechtigt sind oder Unterstützung bei der Antragstellung oder Nachweiserstellung benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.
Neuerungen in der Antragsstellung im Rahmen der Billigkeitsrichtlinie
Grünstrom aus Österreich
In der jüngeren Vergangenheit befürchtete ein Großteil der Marktteilnehmer, dass österreichische HKN nicht mehr im Abrechnungsjahr 2025 anerkannt werden könnten.
Gemäß der Billigkeitsrichtlinie ist nun das relevante geographische Gebiet für mind. 80% der Grünstrommenge weiterhin wie in der vorangegangenen Förderichtlinie das sogenannte "Mittelwesteuropa", worunter auch Herkunftsnachweise (HKNs) aus Österreich fallen würden.
Aus Sicht von GALLEHR+PARTNER® können Marktteilnehmer jedoch noch nicht ganz aufatmen. Denn das geographische Gebiet "Mittelwesteuropa" ist nicht mehr im Anhang III der aktuellen Beihilfeleitlinie vom 05.01.2026 enthalten, sondern in Deutschland, Luxemburg und Österreich aufgeteilt. Diese Unsicherheit wird voraussichtlich bis zu einer Klarstellung durch die DEHSt verbleiben.
Anpassung der Beihilfeintensität
Unternehmen, die bereits in den Jahre 2021-2024 bei der Strompreiskompensation antragsberechtigt waren, bzw. mit ihrem Sektoren in Anhang I Tabelle 1 der Beihilfeleitlinie enthalten sind, erhalten über eine höhere Beihilfeintensität von 0,8 statt 0,75 ihre Beihilfe ab dem Abrechnungsjahr 2025.
Wichtig: Unternehmen, die in 2025 erstmalig einen Antrag auf Strompreiskompensation stellen können und mit ihrem Sektor in Anhang I Tabelle 2 der Beihilfeleitlinie enthalten sind, haben weiterhin eine Beihilfeintensität von 0,75.
Stromeffizienz- und Fallback-Stromeffizienzbenchmarks
Für die Sektoren des Anhang I Tabelle 1 (Bestands-Antragsteller) gelten weiterhin die bekannten Stromeffizienzbenchmarks, welche mit dem bereits bekannten jährlichen Kürzungsfaktor verringert werden. Gleiches gilt hier auch für den Fallback-Stromeffizienzbenchmark.
Unternehmen, der Sektoren des Anhang I Tabelle 2 (Neue Sektoren) erhalten ihre Beihilfe über den Fallback-Stromeffizienzbenchmark ohne Kürzung.
Weiterhin wurde in der Mitteilung der EU-Kommission angekündigt, dass die Produkt- sowie Fallback-Stromeffizienzbenchmarks in 2026 aktualisiert werden.
Beihilfeberechtigte Sektoren
In der Billigkeitsrichtlinie wird der gesamte Anhang 1 der Beihilfeleitlinie als "leistungsberechtigt" bezeichnet. Dies schließt ebenfalls die neu hinzugekommenen Sektoren aus Anhang 1 Tabelle 2 der Beihilfeleitlinie ein.
Die antragsberechtigten Sektoren können den folgenden Tabellen entnommen werden:
Loading Viewer...
Industriepark-Definition ermöglicht Beihilfe von Unternehmen aus Industrieparks
In Industrieparks ansässige Unternehmen konnten in der Vergangenheit für theoretisch beihilfeberechtigte Stromverbräuche zur Produktion von Sekundärenergien und Medien, die jedoch nicht im Unternehmen direkt produziert werden, keine Beihilfe erhalten.
Zu diesen sog. indirekten Stromverbräuchen für die leitungsgebundene ausgelagerte Produktion von Sekundärenergien und Medien zählen Industriegase einschließlich Druckluft sowie Kälte, Wärme, Dampf und Wasser. Es kann somit für diese Sekundärenergien und Medien nun Beihilfe beantragt werden.
Zu beachten hierbei ist die Definition eines Industrieparks, die laut DEHSt jedoch alle relevanten Industrieparks in Deutschland einschließen würden:
„Industriepark: ein zusammenhängendes und geografisch begrenztes Industriegelände, in dem bestimmte Versorgungsleistungen für ein oder mehrere Unternehmen zentral von einem auf dem Industriegelände ansässigen Unternehmen erbracht werden (...)“
Ökologischen Gegenleistungen neuer Antragsberechtigter Unternehmen im Rahmen der Billigkeitsrichtlinie
Energiemanagementsystem und Umweltmanagementsystem
Unternehmen mit Tätigkeiten, die den Sektoren nach Anhang I Tabelle 2 zuzuordnen sind, und für das Abrechnungsjahr 2025 einen Antrag auf Strompreiskompensation stellen, müssen bis spätestens zum 31.12.2027:
- ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 etabliert haben und betreiben oder
- ein validiertes Umweltmanagementsystem nach EMAS etabliert haben und betreiben
Durchführung vorrangige Energieeffizienzmaßnahmen bis 2028 nach § 7.5b analog § 4.2.1a der Richtlinie
Unternehmen mit Tätigkeiten, die den Sektoren nach Anhang I Tabelle 2 zuzuordnen sind, und für das Abrechnungsjahr 2025 einen Antrag auf Strompreiskompensation stellen, müssen bis spätestens zum 31.12.2028 Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen mit einer Amortisationszeit von maximal drei Jahren in Höhe der Beihilfehöhe umsetzen.
Nach Einschätzung von GALLEHR+PARTNER® sind für die Investitionshöhe nur Energieeffizienzmaßnahmen mit einer Amortisationszeit von maximal drei Jahren maßgeblich. Energieeffizienzmaßnahmen mit längerer Amortisationszeit sind nicht zu berücksichtigen.
Folglich muss die Investitionssumme die Beihilfehöhe nur dann erreichen, wenn ausreichend Energieeffizienzmaßnahmen mit Amortisationszeit von maximal drei Jahren identifiziert wurden.
Hinweis: Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen den vorrangigen Energieeffizienzmaßnahmen bis 2028 und dem Bezug von Grünstrom, der Durchführung von Klimaschutzmaßnahmen, sowie der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen in 2025.
Bezug von Grünstrom als Nachweisoption für ÖGL
Auch Begünstigte aus den neu einbezogenen Sektoren können die geforderten ökologischen Gegenleistungen erfüllen, indem sie 30 % ihres Gesamtstrombedarf aus Strom decken, der aus Erneuerbaren Energien erzeugt wurde.
Es gelten die bereits in unserem Beitrag aus 2025 beschriebenen Anforderungen an Grünstrom. Allerdings besteht eine Ausnahme: Im Abrechnungsjahr 2025 kann bei Bezug von Strom aus EE-Anlagen auf bundesdeutschem Gebiet auf die optionale gekoppelte Lieferung verzichtet werden. Wichtig: Dies gilt nur für Sektoren des Anhang I Tabelle 2.
Perspektivisch ist für diese Sektoren ab dem Abrechnungsjahr 2026 ebenfalls eine gekoppelte Lieferung aus EE-Anlagen auf bundesdeutschem Gebiet obligatorisch.
Energieeffizenzmaßnahmen nach § 4.2.1b
Unternehmen können Energieeffizenzmaßnahmen, mit einer Amortisationszeit kleiner drei Jahre, im gleichen Abrechnungsjahr, für welches ein Antrag gestellt wird umsetzen.
Entsprechend wären Energieeffizienzmaßnahmen für das Abrechnungsjahr 2025 bis spätestens 31.12.2025 umzusetzen.
Klimaschutzmaßnahmen nach § 4.2.1c
Unterschreitet die Investitionssumme der identifizierten Energieeffizienzmaßnahmen 50 % des Beihilfebetrags 2025, so können Unternehmen gemäß § 11 Absatz 2 BECV die Energieeffizienzmaßnahmen mit der Kapitalwertmethode (VALERI) bewerten und ggf. weitere Maßnahmen zur Nachweisführung verwenden.
Alternativ können auch analog zu § 11 Absatz 4 sog. Dekarbonisierungmaßnahmen umgesetzt werde. Voraussetzung ist, dass durch die Maßnahme der relevante Produkt-Stromeffizienzbenchmark 2025 unterschritten wird.
Beide Optionen haben die Voraussetzung, dass die Investitionen höher als 50% des Beihilfebetrags des Abrechnungsjahres 2025 betragen.
Nach Einschätzung von GALLEHR+PARTNER® ist die Nutzung von Dekarbonisierungsmaßnahmen als Erfüllungsoption die komplexeste Möglichkeit in der Nachweisführungsmatrix und sollte daher nicht priorisiert werden.
Hinweis:
GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei Bedarf vollumfänglich bei allen Belangen rund um die Beihilfebeantragung und Erfüllung von ökologischen Gegenleistungen
Unsere Unterstützung im Einzelnen:
- Strategische Beratung und Optimierung von Beihilfeanträgen und der Möglichkeiten der Erfüllung von ökologischen Gegenleistungen
- Prüfung der eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der ökologischen Gegenleistungen
- Erstellung von Antragsunterlagen und Begleitung des Prüfungsprozesses
- Beihilfe-Check: Sind Sie antragsberechtigt und lohnt sich eine Antragsstellung?
- Weitere Dienst- und Hilfeleistungen
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne direkt zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.
GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO₂-Neutralität. Zu dem Kundenstamm von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen. Diese berät und unterstützt GALLEHR+PARTNER® teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse.
GALLEHR+PARTNER® nutzt KI-Tools, u.a. zur Unterstützung bei der Erstellung von Beiträgen. Die Korrektheit der Inhalte und Informationen ist durch die Fachkompetenz unserer Mitarbeitenden sichergestellt.
Bei Fragen zu Inhalten können Sie sich gerne an kontakt@gallehr.de wenden.
