EU-Kommission gibt Änderungsvorschläge zum EU-ETS 1 bekannt


In Kürze:

Die EU-Kommission hat am 17. Juli 2026 detaillierte Vorschläge dazu veröffentlicht, wie das europäische Emissionshandelssystem für Treibhausgase (EU-ETS 1) umfassend reformiert werden kann. Diese können als starkes Signal gewertet werden, dass die EU den EU-ETS 1 fortsetzen will. Sie sehen mehr Handlungsspielraum für die betroffenen Unternehmen vor, z.B. indem der Zeitraum verlängert werden soll, innerhalb dessen Emissionsberechtigungen für Treibhausgase (THG) ausgegeben werden. Darüberhinaus soll auch die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen und die Gewährung der Strompreiskompensation verlängert werden. Im Gegenzug sollen neue Auflagen die Investitionen in die Dekarbonisierung industrieller Anlagen sicherstellen.

Das gesetzgeberische Zusammenspiel von Kommission, Parlament und Rat der EU scheint weitgehend konsensfähig zu sein. Nach Einschätzung von Beobachtern ist mit dem Abschluss des EU-Gesetzgebungsverfahrens im ersten Quartal 2027 zu rechnen.

 


Für das komplexe Regelwerk des EU-ETS 1 hat die EU-Kommission am 17. Juli 2026 ein ganzes Set an regulativen Vorschlägen zur Reform des Systems für die fünfte Handelsperiode (2031 bis 2040) veröffentlicht. Mit der Reform soll der EU-ETS 1 an das verbindliche EU-Klimaziel einer Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen um 90 Prozent bis 2040 angepasst werden. Zugleich reagiert die EU-Kommission auf derzeit hohe Energiekosten sowie wachsende Wettbewerbs- und Carbon-Leakage-Risiken für die europäische Industrie. Einerseits soll der Emissionshandel weiterhin einen verlässlichen CO₂-Preisanreiz setzen. Andererseits sehen die Vorschläge ab 2031 einen flacheren Reduktionspfad (als in den alten Regelungen geplant) für die THG-Emissionen sowie eine länger fortgeführte kostenlose Zuteilung von Emissionszertifakten (EU-Allowances; EUA) vor. Auch die Strompreiskompensation soll fortgesetzt werden.

Um die Dekarbonisierung der vom Emissionshandel erfassten Wirtschaftsbranchen voranzutreiben sind neue Investitionspflichten für Anlagenbetreiber sowie erweiterte Regelungen für Carbon Capture and Utilization (CCU), Carbon Capture and Storage (CCS), Abfallverbrennung, Luftfahrt und Seeverkehr vorgesehen. Für die industrielle Defossilisierung, CCUS und permanente CO₂-Entnahmen sollen zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden.

So ausgestaltet würde die Reform nach EU-Kommission einen doppelten Ansatz verfolgen: Die Klimaneutralität der EU bis 2050 bleibt verbindlicher Zielpunkt, während der Übergang für besonders emissionsintensive und schwer zu dekarbonisierende Sektoren wirtschaftlich tragfähiger gestaltet werden soll. Bei den Vorschlägen handelt es sich noch nicht um geltendes Recht. Die Änderungen müssen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Trilog) zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat beschlossen und in daraufhin in nationales Recht umgesetzt werden. Das gesetzgeberische Zusammenspiel von Kommission, Parlament und Rat der EU scheint weitgehend konsensfähig zu sein. Nach Einschätzung von Beobachtern ist mit dem Abschluss des EU-Gesetzgebungsverfahrens im ersten Quartal 2027 zu rechnen..

Hier eine Übersicht über die relevantesten Neuerungen:

  • Anpassung des Linearen Reduktionsfaktors: 3,7 % ab 2031, 1,7 % ab 2036.
  • Kostenlose Zuteilung: Verlängerung bis 2040 für Carbon-Leakage gefährdete Unternehmen, aber an Investitionsverpflichtung geknüpft.
  • Kostenlose Zuteilung CBAM-Sektoren: Verlängerung der kostenlosen Zuteilung bis 2038, ebenfalls an Investitionsverpflichtung geknüpft.
  • CCUS und Removals: Erweiterte Anrechnung und Integration permanenter CO₂-Entnahmen aus der Atmosphäre.
  • Anwendungsbereich: Einbeziehung der Abfallverbrennung und Ausweitung innerhalb des Luft- und Seeverkehrs.

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Die Details der Änderungsvorschläge der EU-Kommission im Rahmen der geplanten EU-ETS 1 Reform

 

Die EU-Kommission schlägt vor, den linearen Reduktionsfaktor ("LRF") ab 2031 in zwei Stufen neu festzulegen.

LRF-Linearer-Reduktionsfaktor
Die Grafik zeigt den Verlauf zwischen dem in 2023 beschlossenen und dem nun neu vorgeschlagenen Verlauf des LRF.

Mit dem LRF wird die unionsweite Gesamtmenge der jährlich ausgegebenen Emissionsberechtigungen reduziert. Die Absenkung auf 3,7 Prozent beziehungsweise 1,7 Prozent soll laut EU-Kommission dazu führen, dass auch nach 2040 weiterhin Emissionsberechtigungen ausgegeben werden können.

Der niedrigere LRF ab 2036 steht jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit der geplanten Nutzung internationaler Emissionsgutschriften. Die Kommission möchte den Ertrag von bis zu 260 Millionen Emissionsberechtigungen aus der unionsweiten Menge verwenden, um zwischen 2036 und 2040 den Erwerb von bis zu 260 Millionen Tonnen hochwertiger internationaler Gutschriften zu finanzieren.

Wichtig: Anlagenbetreiber sollen dabei die internationalen Gutschriften nicht selbst zur Erfüllung ihrer Abgabepflicht nutzen können, sondern der LRF soll im Gegenzug geringer ausfallen.

Bis zum 31. Januar 2033 möchte die Kommission bewerten, ob internationale Gutschriften in ausreichender Menge, Qualität und zu vertretbaren Kosten verfügbar sind. Sollten geeignete internationale Gutschriften nicht ausreichend verfügbar sein, soll der LRF ab 2036 auf 2,7 Prozent angehoben werden (Fallback-LRF).

Im vereinfachten Referenzmodell erreicht das Cap im Hauptszenario rechnerisch 2048 null, der endgültige Zeitpunkt hängt jedoch insbesondere von Scope-Anpassungen und zusätzlichen Zertifikatsmengen ab. Es handelt sich daher bei der folgenden Darstellung nur um eine Prognose des zeitlichen Verlaufs der Emissionsobergrenze (Cap). Der Verlauf ist abhängig von dem zutreffenden LRF-Szenario.

Für Carbon-Leakage gefährdete Sektoren außerhalb von CBAM soll die kostenlose Zuteilung grundsätzlich bis 31.12.2040 verlängert werden. Eine Fortführung der kostenlosen Zuteilung für nicht Carbon-Leakage gefährdete Sektoren ist wie bisher nicht geplant. Für diese Sektoren läuft die kostenlose Zuteilung in 2030 aus. Eine Sonderregelung gibt es jedoch für Fernwärme. Sie erhält die kostenlose Zuteilung weiterhin. Diese soll jedoch schrittweise bis 2040 auslaufen.

Die Kürzung der kostenlosen Zuteilung wird neben den Benchmarks, insbesondere über den Carbon-Leakage-Faktor (CL-Faktor) gesteuert. Die folgende Darstellung zeigt den Verlauf des Carbon-Leakage-Faktors bis 2040, in Abhängigkeit des Carbon-Leakage-Status eines Sektors/Produkts.

Die kostenlose Zuteilung sollte ursprünglich für CBAM-Sektoren schrittweise bis 2034 auslaufen und ein Großteil der Kürzung bereits bis 2030 stattfinden.

Mit dem Vorschlag der EU-Kommission würde sich der CBAM-Faktor insbesondere ab 2030 langsamer Richtung null bewegen. Das endgültige Auslaufen der kostenlosen Zuteilung für CBAM-Sektoren soll so erst im Jahr 2038 stattfinden.

Die folgende Darstellung zeigt den Verlauf des CBAM-Faktors vor und nach dem Reformvorschlag der EU-Kommission.

CBAM-Faktor

Für den  Erhalt der kostenlosen Zuteilung müssen Konditionalitäten erfüllt werden. Bereits in vergangenen Zuteilungsantragsverfahren wurden Konditionalitäten in Form von wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen und Klimaneutralitätsplänen für bestimmte Anlagen eingefordert. Zukünftig soll die kostenlose Zuteilung stattdessen in Teilen an Investitionen geknüpft werden.

 

Investitionsplan

Ab 2031 soll gemäß des Vorschlags der EU-Kommission der Erhalt der kostenlosen Zuteilung an einen anlagenspezifischen Investitionsplan gekoppelt werden.

Hierzu ist bis zum 30.09.2029 zusammen mit dem Zuteilungsantrag für den Zuteilungszeitraum 2031-2035 ein Investitionsplan einzureichen.

Der Investitionsplan soll insbesondere folgende Aspekte beinhalten:

  • Maßnahmen und Investitionen auf Anlagenebene, die mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind
  • Kreislaufwirtschaftsmaßnahmen werden ebenfalls berücksichtigt
  • Zwischenziele zum 31. Dezember 2035 und anschließend alle fünf Jahre, (analog Klimaneutralitätsplan)
  • die erwartete Emissionsminderung der vorgesehenen Investitionen

Voraussichtlich können diese Angaben wieder innerhalb einer Excel-Tabelle von der EU-Kommission oder im Formular-Management-System (FMS) der DEHSt übermittelt werden.

Der Investitionsplan soll von einer Prüfstelle verifiziert werden und anschließend von der nationalen Behörde (DEHSt) geprüft werden.

Anforderungen an Investitionen und Maßnahmen

Die Investitionen sollen dem finanziellen Wert von 100 Prozent der kostenlosen Zuteilung entsprechen. Welcher EUA-Preis hierzu anzuwenden ist, wird von der Kommission noch festgelegt. Die angerechneten Maßnahmen müssen bestimmten Kriterien entsprechen.

Maßnahmen und Investitionen sollen:

  • innerhalb der EU umgesetzt werden
  • auf Anlagenebene zu einer "erheblichen Emissionsminderung" führen
  • innerhalb des maßgeblichen fünfjährigen Zuteilungszeitraums umgesetzt werden
  • weitere noch nicht definierte Kriterien für anrechenbare Investitionskosten erfüllen

Kompensationsgutschriften sind dabei ausgeschlossen.

Unternehmen sollen die Investitionspflicht gemeinsam über einen Anlagenpool erfüllen können. Hierzu soll eine sog. "gemeinsame Dekarbonisierungsvereinbarung" abgeschlossen werden. Die Investitionen innerhalb des Pools müssen insgesamt mindestens dem wirtschaftlichen Wert der kostenlosen Zuteilung aller beteiligten Anlagen entsprechen. Investitionen können damit auf eine oder mehrere Anlagen konzentriert werden, sofern dort eine entsprechend höhere Emissionsminderung erreicht wird.

Anlagenpools sollen auch unternehmensübegreifend möglich sein. Die Details zu Haftung, Nachweispflichten, Antragstellung und Verteilung der Verantwortlichkeiten muss die Kommission noch festlegen.

Ausnahmen

Folgende Anlagen sind von den neuen Konditionalitäten ausgenommen:

  • die zehn Prozent effizientesten Anlagen eines Sektors oder Teilsektors,
  • Null- oder Niedrigemissionsanlagen nach noch festzulegenden Kriterien,
  • Anlagen, die nach einer Änderung ihres Produktionsprozesses freiwillig im EU-ETS verbleiben,
  • bestimmte Anlagen mit bereits bewilligten Projekten des Innovationsfonds, des ETS Investment Boosters oder der Industrial Decarbonisation Bank.

Auswirkungen auf kostenlose Zuteilung

Nach Genehmigung des Investitionsplans soll zunächst jährlich 80 Prozent der errechneten kostenlosen Zuteilung ausgegeben werden. Die verbleibenden 20 Prozent werden erst nachträglich zugeteilt, wenn die Behörde bestätigt, dass:

  • die Investitionen innerhalb der EU umgesetzt wurden,
  • die anrechenbaren Kosten mindestens dem Wert von 100 Prozent der kostenlosen Zuteilung entsprechen,
  • die vorgesehene erhebliche Emissionsminderung tatsächlich erreicht wurde.

Die Bestätigung kann bis zu zwei Jahre nach dem Ende des jeweiligen fünfjährigen Zuteilungszeitraums erfolgen (z.B. in 2037 für den Zuteilungszeitraum 2031-2035). Nicht ausgegebene Berechtigungen sollen für die kostenlose Zuteilung des darauffolgenden Zuteilungszeitraums verfügbar bleiben.

Wichtig zu beachten: Wird die relevante Produktionskapazität oder wirtschaftliche Tätigkeit ganz oder teilweise aus der EU verlagert, sollen bereits ausgegebene Berechtigungen zurückgefordert werden. Erfolgt keine Rückgabe, können die Mengen von späteren Zuteilungen abgezogen werden.

GALLEHR+PARTNER® Empfehlung

GALLEHR+PARTNER® empfiehlt Unternehmen sich rechtzeitig mit der Investitionsplanung im Vorfeld der Zuteilungsantragsstellung in 2029 zu beschäftigen. Insbesondere große Maßnahmen mit langen Genehmigungsverfahren und Bauphasen sollten rechtzeitig geplant werden.

Gerne Unterstützt GALLEHR+PARTNER® bei der Investitionsplanung, sowie bei der Prognose, welche Investitionshöhe potentiell erforderlich sein werden

Im Rahmen der angekündigten Überarbeitung der Fallback-Benchmarks wurden von der EU-Kommission bisher nur wenig Details bekanntgegeben.

Bis zur Ausgabe der kostenlosen Zuteilung in 2027 sollen die neuen Benchmarkwerte bestimmt werden. Die zusätzliche kostenlose Zuteilung für das Jahr 2026 soll gemeinsam mit derjenigen des Jahres 2027 ausgegeben werden. Für die zusätzliche kostenlose Zuteilung stehen laut EU-Kommission 80 Mio. EUA im Wert von 6 Mrd. Euro bereit.

Ausgenommen von der nachträglichen Anpassung der Fallback-Benchmarks sind Tätigkeiten der Erdöl- und Erdgasgewinnung, Mineralölverarbeitung und des Pipeline-Transports mit den NACE-Codes 06.10, 06.20, 19.20 und 49.50. Diese Sektoren werden keine nachträgliche Zuteilungsanpassung erhalten.

Die EU-Kommission hat im Rahmen ihres Reformvorschlages auch bereits Minimum- und Maximum-Werte für Benchmarkkürzungen formuliert.

Hier fällt auf: Benchmarks, die bereits im Zuteilungszeitraum 2026-2030 die maximale Kürzung in Höhe von minus 50 Prozent im Vergleich zur 3. Handelsperiode erhalten hatten, sollen keine weitere Kürzung im Vergleich zum Zuteilungszeitraum 2026-2030 erhalten.

Die folgende Darstellung zeigt die Minimum- und Maximum-Werte für die Anpassung der Benchmarks in der 5. Handelsperiode von 2031-2040 im Vergleich zur 3. Handelsperiode.

Benchmarkanpassung 5. Handelsperiode

Die EU-Kommission schlägt vor, die Marktstabilitätsreserve an das künftig sinkende Marktvolumen anzupassen. Maßgeblich bleibt die Gesamtzahl der im Umlauf befindlichen Zertifikate (TNAC). Für 2028 soll der obere Schwellenwert 947 Millionen EUA und der untere Schwellenwert 400 Millionen EUA betragen. Oberhalb des oberen Schwellenwerts sollen grundsätzlich 12 Prozent der Umlaufmenge in die MSR überführt werden. Unterschreitet die TNAC den unteren Schwellenwert, sollen Zertifikate aus der Reserve freigegeben werden.

Ergänzend sind Pufferbereiche vorgesehen: Zwischen 833 und 947 Millionen EUA soll die Aufnahme in die MSR nur schrittweise erfolgen. Liegt die TNAC zwischen 300 und 400 Millionen EUA, soll lediglich die Differenz zum unteren Schwellenwert freigegeben werden. Unterhalb von 300 Millionen EUA könnten bis zu 100 Millionen Zertifikate aus der Reserve in den Markt gelangen. Ab 2029 sollen die Schwellenwerte, Puffergrenzen und die maximale Freigabemenge jährlich um vier Prozent sinken. Die folgende Grafik veranschaulicht die vorgeschlagene Entwicklung der beiden äußeren Schwellenwerte bis 2040; die Puffergrenzen sind darin nicht gesondert dargestellt.

Parallel dazu schlägt die Kommission vor, die automatische Löschung von MSR-Beständen oberhalb von 400 Millionen EUA zu beenden. Künftig aufgenommene Zertifikate würden damit als Liquiditätspuffer in der Reserve verbleiben. Bereits gelöschte Zertifikate sollen hingegen nicht wiederhergestellt werden. Die Änderungen sind noch Gegenstand des europäischen Gesetzgebungsverfahrens.

Die Kommission schlägt vor, ab 2031 erstmals permanente CO₂-Entnahmen in den EU-ETS 1 einzubeziehen. Berücksichtigt werden zunächst zertifizierte Entnahmen durch BioCCS und DACCS. Fossiles CCS vermeidet zwar Emissionen, gilt jedoch nicht als CO₂-Entnahme. Auch temporäre CO₂-Nutzungen im Rahmen von CCU sind nicht erfasst.

Für den Zeitraum 2031 bis 2040 soll das Cap um 250 Millionen EUA erhöht werden. Die Kommission soll diese Zertifikate versteigern und mit den Erlösen eine entsprechende Menge zertifizierter Entnahmeeinheiten ankaufen. Jedem zusätzlichen EUA soll damit grundsätzlich eine dauerhaft entfernte Tonne CO₂ gegenüberstehen. Reichen die Auktionserlöse nicht aus, können bis zu zehn Millionen weitere EUA aus der bestehenden Zertifikatsmenge zur Finanzierung eingesetzt werden.

Unternehmen sollen zudem eigene, zertifizierte BioCCS-Entnahmen zur Kompensation ihrer fossilen Emissionen verwenden können. Negative Emissionen oder zusätzliche EUA können dadurch nicht erzeugt werden. Bis Ende 2034 soll die Kommission prüfen, ob künftig auch naturbasierte Entnahmen sowie eine weitergehende direkte Nutzung durch ETS-Unternehmen zugelassen werden können. Die Einzelheiten des Ankaufs und der zeitlichen Verteilung müssen noch durch delegierte Rechtsakte festgelegt werden.

Der Vorschlag der EU-Kommission differenziert deutlicher zwischen dauerhafter geologischer Speicherung, permanenter chemischer Bindung, vorübergehender Nutzung von CO₂ in Produkten und permanenten CO₂-Entnahmen.

CCS – dauerhafte geologische Speicherung

Für abgeschiedenes und dauerhaft geologisch gespeichertes CO₂ würde weiterhin keine Abgabepflicht bestehen, wenn:

  • das CO₂ nachweislich abgeschieden und transportiert wurde,
  • die Speicherung in einer nach der CCS-Richtlinie genehmigten Speicherstätte erfolgt,
  • eine dauerhafte und sichere Speicherung gewährleistet ist.

Ab 2031 soll auch die Speicherung in einem Drittstaat anerkannt werden können. Voraussetzung ist, dass:

  • der Drittstaat über ein mit dem EU-ETS verknüpftes Emissionshandelssystem verfügt,
  • Gegenseitigkeit besteht,
  • die Speicherstätte über eine gültige geologische Speichergenehmigung verfügt,
  • die EU-Kommission ausreichende, mit der CCS-Richtlinie vergleichbare Schutzmechanismen bestätigt,
  • die Speicherung nicht der verbesserten Erdöl- oder Erdgasgewinnung dient.

Damit würde erstmals eine ausdrückliche Grundlage für die Anerkennung bestimmter CO₂-Speicher außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums geschaffen.

Permanente CCU

Auch bei CCU soll keine Abgabepflicht entstehen, wenn das CO₂ dauerhaft chemisch in einem Produkt gebunden wird und unter normalen Nutzungsbedingungen einschließlich der üblichen Behandlung am Ende der Produktlebensdauer nicht in die Atmosphäre gelangen kann.

Die EU-Kommission soll noch in künftigen delegierten Rechtsakten festlegen:

  • welche Nutzungsformen als dauerhaft gelten,
  • welche Produkte die Anforderungen nicht erfüllen,
  • welche De-minimis-Schwellen für Freisetzungsrisiken gelten,
  • ob bei bestimmten Risiken eine anteilige Abgabepflicht erforderlich ist.

Nicht permanente CCU

Bei nicht dauerhaft gebundenem CO₂ soll die Abgabepflicht künftig an den Ort der tatsächlichen Freisetzung verlagert werden, sofern diese Freisetzung in einer Tätigkeit erfolgt, die selbst dem EU-ETS 1 unterliegt.

Wird CO₂ beispielsweise in Kunststoffen gebunden und der Kunststoff später in einer emissionshandelspflichtigen Abfallverbrennungsanlage verbrannt, entsteht die Abgabepflicht nicht mehr bei der ursprünglichen Abscheidung, sondern bei der späteren Verbrennung.

Voraussetzung ist, dass:

  • das CO₂ chemisch in einem Zwischen- oder Endprodukt gebunden ist,
  • die spätere Freisetzung überwiegend in einer Tätigkeit nach Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie erfolgt,
  • für diese spätere Freisetzung eine Abgabepflicht besteht.

Die EU-Kommission soll eine Positiv- beziehungsweise Negativliste der anerkannten Produkte und Nutzungsformen erstellen. Dadurch sollen Doppelbelastungen vermieden werden, ohne dass CO₂-Emissionen aus der Bilanzierung herausfallen.

Sonderregelung für synthetische Kraftstoffe

Für synthetische Kraftstoffe soll die Abgabepflicht nicht bei der späteren Verbrennung, sondern bereits beim Inverkehrbringen beziehungsweise bei der Verteilung des Kraftstoffs entstehen. Der Vertrieb synthetischer Kraftstoffe wird dazu als neue Tätigkeit in Anhang I (EU-ETS 1) aufgenommen.

Damit wird der Bilanzierungspunkt bei E-Fuels auf die Vertriebsstufe verlagert. Dies soll insbesondere verhindern, dass identische Kraftstoffmengen in verschiedenen stationären und mobilen Verwendungsbereichen unterschiedlich behandelt oder mehrfach erfasst werden.

Ausweitung der Emissionshandelspflicht auf CCU-Infrastruktur

Der Anwendungsbereich des EU-ETS 1 soll außerdem auf weitere Tätigkeiten der CCU-Wertschöpfungskette ausgeweitet werden:

  • Abscheidung von CO₂ zur späteren Nutzung,
  • Aufbereitung und Verarbeitung abgeschiedenen CO₂,
  • Verflüssigung und vergleichbare Dienstleistungen,
  • Transport von CO₂ zu Nutzungszwecken.

Bislang bezieht sich die ausdrückliche Erfassung der CO₂-Infrastruktur im Wesentlichen auf Abscheidung und Transport zur geologischen Speicherung.

Schrittweise Einführung der Abgabeverpflichtung von Abfallverbrennungsanlagen

Ab 2031 sollen Verbrennung und Mitverbrennung nicht gefährlicher Abfälle umfassend in das EU-ETS 1 einbezogen werden. Erfasst werden Anlagen mit einer Kapazität von mehr als drei Tonnen pro Stunde.

Anlagen zur Verbrennung gefährlicher Abfälle bleiben ausgeschlossen. Bereits heute emissionshandelspflichtige Mitverbrennungsanlagen (z.B. Zementwerke) fallen nicht unter den nachfolgenden schrittweisen Einstieg, sondern unterliegen weiterhin ihrer bestehenden Abgabepflicht.

Für neu einbezogene Anlagen soll folgende schrittweise Einführung der Abgabeverpflichtung gelten:

Abgabeverpflichtung Abfallverbrennungsanlagen

Nationaler Opt-out bis 2035

Mitgliedstaaten können neu einbezogene Abfallverbrennungsanlagen bis einschließlich 2035 von der Abgabepflicht ausnehmen, wenn mindestens zwei der folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es besteht eine nationale CO₂-Steuer, deren effektive Belastung mindestens dem durchschnittlichen EUA-Auktionspreis unter Berücksichtigung des stufenweisen Einstiegs entspricht.
  • Der Mitgliedstaat verfügt über Maßnahmen zur Erreichung der europäischen Recyclingziele und befindet sich auf dem vorgesehenen Zielpfad.
  • Der Mitgliedstaat verfügt über Maßnahmen zur Erreichung des europäischen Deponierungsziels und befindet sich auf dem vorgesehenen Zielpfad.

Der Opt-out muss der Kommission bis zum 31. Juli 2029 angezeigt werden. Zur Wahrung der Gesamtmenge muss der Mitgliedstaat eine den Emissionen der ausgenommenen Anlagen entsprechende Menge aus seinem Auktionsvolumen löschen.

Für Anlagen in den EU-Gebieten in äußerster Randlage ist ebenfalls eine Ausnahme von der Abgabepflicht bis Ende 2035 vorgesehen.

Der Vorschlag der EU-Kommission bestätigt ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten stromintensive Unternehmen auch nach 2030 für tatsächlich entstandene indirekte CO₂-Kosten kompensieren können sollen.

Artikel 10a Absatz 6 der Emissionshandelsrichtlinie würde damit als europarechtliche Grundlage erhalten bleiben. Die begünstigten Sektoren sollen weiterhin nach den bekannten Kriterien ausgewählt werden.

Der Vorschlag der EU-Kommission schafft damit die Grundlage für eine Strompreiskompensation nach 2030, legt deren konkrete Ausgestaltung aber nicht fest. Hierzu bedarf es weiterer Gesetzgebung.

Der geografische Anwendungsbereich des EU-ETS soll gemäß des Vorschlags der EU-Kommission auf bestimmte Flüge ausgeweitet werden, die aus dem Europäischen Wirtschaftsraum in unmittelbar benachbarte Drittstaaten führen. Das Cap soll entsprechend der zusätzlich erfassten Emissionen erhöht werden.

Daneben sollen zusätzliche Geschäftsflüge einbezogen werden. Die EU-Kommission soll ermächtigt werden, anhand der eingesetzten Luftfahrzeuge festzulegen, welche Flüge als Geschäftsflüge gelten.

Zur Vermeidung einer Doppelbelastung durch EU-ETS 1 und CORSIA ist ein Anrechnungsmechanismus vorgesehen. Für Strecken, auf denen zugleich eine CORSIA-Kompensationspflicht besteht, kann die EU-ETS-1-Abgabepflicht entsprechend den tatsächlich zu tragenden CORSIA-Kosten reduziert werden. Die Verpflichtung zur Löschung von CORSIA-Gutschriften soll bis einschließlich der Compliance-Periode 2033–2035 fortgeführt werden.

Die Förderung nachhaltiger Flugkraftstoffe soll bis zum 31. Dezember 2040 verlängert und um elektrische Antriebe ergänzt werden. Vorgesehen sind insbesondere folgende Förderanteile:

Technologie oder KraftstoffAbdeckung der verbleibenden Mehrkosten
Fortschrittliche Biokraftstoffe50 %
Erneuerbarer Wasserstoff und RFNBO60 %
Förderfähige Kraftstoffe an kleinen Insel- und Flughäfen in äußerster Randlage100 %
Sonstige förderfähige nicht fossile Flugkraftstoffe bis Ende 202930 %
Elektrische beziehungsweise hybride LuftfahrzeugeFörderung entsprechend RFNBO je eingesetztem MJ

Bei in der EU oder bestimmten verbundenen Drittstaaten erzeugten Ausgangsstoffen kann sich der Förderanteil um zehn Prozentpunkte erhöhen.

Für Geschäftsflüge soll die Förderung auf elektrische Antriebe beschränkt werden. Eine Förderung des Einsatzes nachhaltiger Flugkraftstoffe bei Geschäftsflügen ist demnach nicht vorgesehen.

Luftfahrzeugbetreiber mit langfristigen Kraftstofflieferverträgen von mindestens drei Jahren können sich Fördermengen für bis zu fünf Jahre reservieren lassen. Dafür dürfen insgesamt höchstens zehn Millionen Berechtigungen gebunden werden.

Zusätzlich sollen bis Ende 2033 bis zu drei Millionen Berechtigungen für Maßnahmen zur Verringerung der Klimawirkung von Kondensstreifen eingesetzt werden. Gefördert werden sollen insbesondere die Integration von Prognosemodellen in die Flugplanung und die Nutzung tatsächlicher Flugbahn- und Treibstoffflussdaten.

Im Seeverkehr soll der Anwendungsbereich auf bestimmte kleinere Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 400, aber weniger als 5.000 erweitert werden. Die unionsweite Emissionsberechtigungsmenge wird entsprechend der zusätzlich einbezogenen Emissionen erhöht.

Außerdem soll ein neuer „Sustainable Maritime Alternative Propulsion“-Mechanismus eingerichtet werden. Von voraussichtlich 2028 bis Ende 2040 sollen hierfür bis zu 110 Millionen Emissionsberechtigungen reserviert werden.

Förderfähig sind nach dem Vorschlag insbesondere:

  • fortschrittliche Biokraftstoffe und Biogas,
  • erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs,
  • erneuerbarer und CO₂-armer Wasserstoff,
  • CO₂-arme Kraftstoffe,
  • elektrische Antriebe,
  • windunterstützte Antriebssysteme,
  • weitere emissionsfreie Antriebstechnologien.

Die vorgeschlagenen Förderanteile betragen:

Technologie oder KraftstoffAbdeckung der Mehrkosten
Biogas und fortschrittliche Biokraftstoffe55 %
RFNBO90 %
CO₂-armer Wasserstoff und CO₂-arme Kraftstoffe80 %
Emissionsfreie Antriebstechnologien90 %

Für Verbindungen zu Inseln innerhalb der EU sollen sich die Fördersätze um fünf Prozentpunkte erhöhen. Werden die eingesetzten Ausgangsstoffe in der EU oder bestimmten verbundenen Drittstaaten gewonnen, kann sich die Förderung um zehn Prozentpunkte erhöhen. Bei in EU-Werften eingebauten emissionsfreien Antrieben ist eine Erhöhung um fünf Prozentpunkte vorgesehen.

Für Fahrten zwischen einem EU-Hafen und einem Drittstaat wird der Förderbetrag entsprechend dem geografischen Anwendungsbereich des EU-ETS halbiert.

Die Förderung soll nachträglich auf Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr eingesetzten Kraftstoffmengen beziehungsweise der nachgewiesenen Emissionsminderungen erfolgen. Übersteigt die Nachfrage die verfügbaren Berechtigungen, werden die Zuteilungen einheitlich gekürzt.

Die Ausnahmen für bestimmte Eisklassen, Inselverbindungen und gemeinwirtschaftliche Verkehre sollen bis Ende 2035 verlängert werden. Der derzeitige Umverteilungsmechanismus zugunsten besonders vom Seeverkehr abhängiger Mitgliedstaaten soll bis Ende 2038 fortgeführt werden.

Ergänzend sollen die Monitoring- und Berichtsverfahren nach der MRV-Verordnung, dem EU-ETS 1 und FuelEU Maritime zusammengeführt werden. Schifffahrtsunternehmen sollen möglichst einen gemeinsamen Monitoringplan und einen einheitlichen Compliance-Prozess nutzen können.

Kommt auf Ebene der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation eine globale marktbasierte Maßnahme zustande, soll die EU-Kommission die Überschneidungen mit dem EU-ETS 1 überprüfen. Ziel ist, Doppelzahlungen zu vermeiden, ohne die klimaschutztechnische Wirksamkeit des EU-ETS 1 zu beeinträchtigen.


Hinweis:

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Unsere Unterstützung im Einzelnen:

  • Strategische Beratung und Optimierung
  • Prognose der kostenlosen Zuteilung bis 2040 und Bestimmung des Kaufbedarfs an Emissionszertifikaten inkl. Unterstützung bei der Planung einer Kaufstrategie
  • Übernahme jeglicher Pflichten im Rahmen des Compliance-Zykluses: 1° bis 360° Unterstützung
  • Erstellung von Zuteilungsanträgen, Überwachungsplänen, Methodenplänen, Emissionsberichten, Zuteilungsdatenberichten, Verbesserungsbericht, EU-ETS 1 Kompensation und Beantragung von Beihilfen zur Vermeidung von Carbon-Leakage (BEHG)
  • Vorbereitung, Planung und Erstellung von zukünftig erforderlichen Investitionsplänen.
  • Vermeidung von Doppelbelastungen und Wechsel zwischen EU-ETS 1 / BEHG oder EU-ETS 2
  • BEHG bzw. EU-ETS Betroffenheits-Checks, Management, Optimierung und Prozessimplementierung
  • Weitere Dienst- und Hilfeleistungen

 


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