Die Änderung des Energiedienstleistungsgesetztes (EDL-G) trat am 22. April 2015 in Kraft. Laut § 8 EDL-G sind Unternehmen verpflichtet bis zum 5. Dezember ein Energieaudit durchzuführen. Die Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits betrifft alle Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“) im Sinne der europarechtlichen Definition (Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003, Amtsblatt L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) sind. Die Verpflichtung betrifft also nicht nur Unternehmen des produzierenden Gewerbes, sondern Unternehmen aller Art, etwa auch  Dienstleister und Handelsunternehmen. Als Nicht-KMU gelten Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Jahresumsatz von € 50 Mio. bzw. eine Jahresbilanzsumme von € 43 Mio. überschreiten. In die Berechnung der Mitarbeiterzahlen und Finanzen müssen Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen einbezogen werden. Auch internationale Partner und Standorte, sowie öffentliche Stellen beeinflussen Ihren Unternehmensstaus.

Gemeinsam mit Dr. Ehrmann von Köchling & Krahnefeld Rechtsanwälte hat GALLEHR+PARTNER® ein Orientierungswerkzeug zur Überprüfung des KMU Status eines Unternehmens oder eines Unternehmensverbundes nach Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 2003/361/EG (ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36) entwickelt. Es bietet Unterstützung bei der Frage, ob ein Unternehmen verpflichtet ist, ein Energieaudit nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 ff. EDL-G durchzuführen oder nicht.

Das Online-Formular zur Bestimmung des KMU-Status steht Ihnen hier kostenlos zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Energieaudit nach EDL-G finden Sie hier im kostenlos zum Download verfügbaren GALLEHR+PARTNER® Infobrief Energiemanagement 01-2015.