Das zweite Gebotsverfahren der
CO2-Differenzverträge ist gestartet
Welche Chancen ergeben sich für Unternehmen durch die neuen Rahmenbedingungen und wie gestaltet sich die Gebotsphase?
In Kürze:
Mit der Veröffentlichung des Förderaufrufs am 05.05.2026 beginnt nun das zweite Gebotsverfahren der CO2-Differenzverträge (ehemals Klimaschutzverträge genannt). Qualifizierte Unternehmen haben bis zum 07.09.2026 Zeit ihre Projekte zur Gebotsreife zu bringen. Insgesamt stehen in dieser Gebotsrunde 5 Mrd. € zur Verfügung, wobei der maximale Gebotspreis bei 550 €/tCO2 liegt. Der neue Förderaufruf gestaltet sich im Vergleich zur Gebotsrunde 2024 industriefreundlicher.
CO₂-Differenzverträge (ehemals Klimaschutzverträge) sind ein Förderinstrument des deutschen Staates, das Risiken bei dem klimafreundlichen Umbau von Produktionsanlagen senken soll. Entstehende Mehrkosten wie Investitionsausgaben und zusätzliche operative Kosten einer klimafreundlichen Produktionsanlage werden über 15 Jahre ausgeglichen. Mit dem Start des zweiten Förderaufrufs endet eine monatelange Hängepartie, wie es mit den CO2-Differenzverträgen weitergeht. Dieser Artikel behandelt die grundlegendsten Fragen, welche sich aus der Gestaltung des zweiten Förderaufrufs ergeben. Diese sind vor allem:
- Welche Referenzsystem sind zugelassen?
- Gibt es Begrenzungen bezüglich der Gebotshöhe und der förderfähigen Projekte?
- Wie hoch ist das Fördervolumen?
- Wieviel Zeit steht den Unternehmen bis zur Gebotsabgabe zur Verfügung?
- Sind diesmal CCS/CCU-Projekte möglich?
- Gibt es wesentliche Änderungen des Förderinstruments?
1. Welche Referenzsysteme sind zugelassen?
Alle Produktionsanlagen, denen eine Benchmark innerhalb des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) zugeordnet und für die ein Referenzsystem im Förderaufruf definiert wurde, sind förderfähig. Hinzu kommt die Möglichkeit über den Wärmeemissions- oder Brennstoff-Benchmark die CO2-freie Bereitstellung von Wärme für Industrieprozesse fördern zu lassen.
Im Vergleich zu 2024 wurde der Förderaufruf um folgende Referenzsysteme (inkl. Zuordnungsnummer) erweitert:
- 11 Weißzementklinker
- 13 Dolomitkalk
- 14 Sinterdolomit
- 18 Produkte aus Endlosglasfasern
- 22 Sprühgetrocknetes Pulver
- 27 Kurzfaser-Sulfatzellstoff
- 28 Langfaser-Sulfatzellstoff
- 29 Sulfitzellstoff, (thermo-)mechanischer Holzstoff
- 37 Gestrichener Karton
- 43 Aromaten
- 44 Styrol
- 45 Phenol, Aceton
- 46 Ethylenoxid, Ethylenglycol
- 47 Vinylchloridmonomer
- 48 S-Polyvinylchlorid
- 49 E-Polyvinylchlorid
- 52 Soda
Zusätzlich zu den im EU-ETS bekannten Benchmarks wurde ein weiteres Referenzsystem Industriedampf definiert. Förderfähig sind nun auch reine Industriedampfvorhaben, wenn der Dampf über die Standortinfrastruktur an mindestens drei Dritte lieferbar ist. Gefördert wird nur der Wärmeanteil, der bei einem Dritten zur Herstellung eines industriellen Produkts eingesetzt wird. Bei den bereits in der ersten Gebotsrunde 2024 definierten Referenzsystemen haben sich die Werte der Treibhausgasemissionen (t CO2-Äq./ME Produkt) nicht geändert.
2. Gibt es Begrenzungen bezüglich der Gebotshöhe und der förderfähigen Projekte?
Der maximale Gebotspreis liegt dieses Jahr bei 550 €/tCO2 (im Vergleich zur Gebotsrunde 2024: 600 €/tCO2) – wobei nur Vorhaben förderfähig sind, die jährlich im Schnitt mehr als 5.000 tCO2 im Referenzsystem umfassen.
3. Wie hoch ist das Fördervolumen?
Das bereitgestellte gesamte Fördervolumen beträgt in der zweiten Gebotsrunde 5 Mrd. €. Das Fördervolumen ist aufgeteilt in ein Grund- (3 Mrd. €) und ein Zusatz-Fördervolumen (2 Mrd. €). Pro Sektor stehen 1 Mrd. € zur Verfügung.
Während das Grund-Fördervolumen sektoralen und vorhabenbezogenen Begrenzungen unterliegt, kann das Zusatz-Fördervolumen ohne sektorale Beschränkung zur Zuschlagserteilung herangezogen werden; Die Vergabe erfolgt entlang der Gebotsfolge (günstigstes Gebot zuerst), bis die jeweils verfügbaren Mittel ausgeschöpft sind.
Aus dem Grund-Fördervolumen kann ein einzelnes Vorhaben höchstens 700 Mio. € erhalten. Darüber hinausgehende Förderbedarfe können nur aus dem Zusatz-Fördervolumen gedeckt werden, sofern dort noch ausreichende Mittel verfügbar sind.
4. Wieviel Zeit steht den Unternehmen bis zur Gebotsabgabe zur Verfügung?
Das Gebot muss zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bis spätestens zum 07.09.2026 eingereicht werden. Wie in der ersten Gebotsrunde können Unternehmen ihre Antragsdokumente vorab zur unverbindlichen Vorprüfung vorlegen.
Gegenüber der Förderrichtlinie 2024 enthält die Förderrichtlinie 2026 aber einige zusätzliche bzw. geänderte Anforderungen: Ist der Antragsteller nicht Eigentümer der geförderten Anlagen oder der konventionellen Referenzanlagen, muss grundsätzlich eine Verpflichtungserklärung des Eigentümers vorgelegt werden.
Mit dem Antrag ist nun eine Sicherheit in Form einer Umsetzungsgarantie oder -bürgschaft vorzulegen. Deren Höhe entspricht der im Förderaufruf festgelegten Ausgleichszahlung, die im Gebotsverfahren 2026 1 % der maximalen gesamten Fördersumme beträgt.
Für Industriedampfprojekte ist mit Antragstellung ein Nachweis bezüglich der Liefermöglichkeiten von Industriedampf an mindestens drei unterschiedliche Dritte beizufügen..
5. Sind diesmal CCS/CCU-Projekte förderberechtigt?
CCS-Vorhaben (Abscheidung und Speicherung von CO2) und CCU-Vorhaben (Abscheidung und Nutzung von CO2) sind in der zweiten Gebotsrunde grundsätzlich förderfähig, sofern die Voraussetzungen der Förderrichtlinie erfüllt sind. Gefördert werden insbesondere Vorhaben, in denen die restlichen Emissionen überwiegend aus Prozessemissionen oder schwer vermeidbaren Treibhausgasemissionen stammen, wobei dies technisch oder wirtschaftlich nachvollziehbar zu begründen ist. Zudem müssen Antragsteller darlegen, dass der Anschluss an geeignete CO₂-Transport- und Speicherinfrastrukturen hinreichend gesichert ist und die Anforderungen des EU-ETS zur dauerhaften Speicherung oder Bindung des CO₂ eingehalten werden.
6. Gibt es weitere wesentliche Änderungen des Förderinstruments?
Die Förderrichtlinie weist einige weitere wesentliche Änderungen des Förderinstruments im Vergleich zur Gebotsrunde 2024 auf. Einige Kernaspekte finden Sie in folgender Übersichttabelle:
| Änderung Gebotsrunde (GR) 2026 gegenüber 2024 | Mögliche Wirkung auf Projekte | |
| Emissionsreduktionspfad | In GR 2024 war ab dem 3. vollständigen Kalenderjahr eine THG-Emissionsminderung von mind. 60 % und in den letzten 12 Monaten von mind. 90 % erforderlich; in GR 2026 reichen ab dem 4. vollständigen Kalenderjahr mind. 50 % und am Laufzeitende 85 % (jeweils gegenüber dem Referenzsystem) | Technisch entlastend: Projekte erhalten mehr Zeit für Hochlauf, Anlagenoptimierung und Energieträgerumstellung. Das kann insb. komplexen Transformationsprojekten mit unsicherer technischer Lösung und Infrastrukturverfügbarkeit helfen. |
| Basispreise der Energieträger | Die Basispreise wurden neu festgesetzt: Strom, Erdgas und Kohle liegen in GR 2026 niedriger, Wasserstoff dagegen deutlich höher als in GR 2024. | Die geänderten Basispreise wirken sich über die Dynamisierung aus. Bei dynamisiertem Strom kann der niedrigere Basispreis in GR 2026 bei gleichem realem Strompreis zu einer höheren positiven Dynamisierungskomponente führen, bei Wasserstoff kann der höhere Basispreis dagegen bei gleichem realem Wasserstoffpreis zu einer geringeren positiven Dynamisierungskomponente führen. Die konkrete Wirkung hängt davon ab, welche Energieträger im Vorhaben bzw. im Referenzsystem dynamisiert werden und wie sich die realen indizierten Preise während der Vertragslaufzeit entwickeln. |
| Operativer Beginn | In GR 2024 galt operativer Beginn spätestens 36 Monate nach Zuwendungsbescheids. In GR 2026 soll der operative Beginn spätestens bis 1. Januar 2031 erfolgen. Bei späterer Bekanntgabe des Förderbescheids gilt eine Frist von 48 Monaten. Unter bestimmten Infrastrukturgründen ist vorab eine weitere Verlängerung um bis zu 12 Monate möglich. | Technisch und terminlich entlastend: Die neuen Fristen berücksichtigen Verzögerungen bei Wasserstoff-, Strom- oder CO₂-Infrastruktur und realistische Umsetzungszeiträume. Das reduziert das Risiko für technische komplexe Projekte und solche, die von externer Infrastruktur abhängig sind. |
| Ausstieg vor operativem Beginn | In GR 2026 wird explizit ein Kündigungsrecht vor operativem Beginn geregelt. Im Kündigungsfall ist eine Ausgleichszahlung von 1 % der maximalen gesamten Fördersumme zu leisten. | Projekte erhalten eine definierte Exit-Option vor operativen Beginn und dieses Ausstiegszenario wirkt entlastend für Projekte, die bis zur Gebotsabgabe technisch und wirtschaftlich schwer abschätzbar sind. |
Fazit:
Für an der Förderung interessierte Unternehmen ist die Zeit begrenzt: Es bleiben beginnend mit Anfang Mai vier Monate um die relevanten Investitionsentscheidungen vorzubereiten und zu treffen sowie ein Gebot abzugeben. Die nun eingeräumte Kündigungsmöglichkeit nach Förderzuschlag und vor operativen Beginn senkt andererseits das Risiko einer späteren Entscheidung, das Projekt nicht umzusetzen. Zudem ermöglicht die spätere Frist für einen operativen Beginn die Chance, auch für aktuell noch nicht vollständig planbare Transformationsprojekte ein Gebot abzugeben. Einige grundlegende Änderungen des Förderinstruments bieten der Industrie nun neue Chancen auf eine potenziell 100% OpEx und CapEx geförderte Transformation.
Wir empfehlen, die knappe Zeit bis zur Abgabe des Gebots effizient zu nutzen und sich lukrative Fördermöglichkeiten zu sichern.
Hinweis:
GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei Bedarf vollumfänglich bei Projekten im Rahmen der Klimaschutzverträge/CO2-Differenzverträge.
Unsere Unterstützung im Bereich Industrietransformation:
- Techno-ökonomische Strategieberatung für energieintensive Industrie
- Projektmanagement inklusive Risiko- und Stakeholdermanagement
- Nutzung bestehender CAPEX- und OPEX Förderregime (Klimaschutzverträge/CO2-Differenzverträge, BIK und EU-Innovationsfund)
- Investitionskostenbetrachtung
- Koordination von beteiligten Projektpartnern (Behörden, Rechtsberater, Anlagenbauern und Energielieferanten)
- Energiemarktprojektionen
- Transformationsplan nach Modul 4 EEW
Unsere Unterstützung speziell im Bereich Klimaschutzverträge/CO2-Differenzverträge:
- 360°- Begleitung während dem vorbereitenden Verfahren und der Gebotsphase
- Darlegung des Fördermechanismus des Klimaschutzvertrags/CO2-Differenzvertrags
- Projektmanagement
- Durchführung einer Vollkostenkalkulation zur Bestimmung der finanziellen Risikoposition
- Techno-ökonomische Simulation hybrider Anlagenfahrweisen
- Simulation der jährlichen Vertragseinzahlungen
- Hilfestellung bei der Gebotspreis-Bestimmung
- Strukturierung und Erstellung der erforderlichen Antragsmodalitäten
- Unterstützung bei den Berichtspflichten während der Vertragslaufzeit
Kontaktieren Sie unser CO₂-Differenzvertragsteam gerne direkt unter kontakt@gallehr.de
GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO₂-Neutralität. Zu dem Kundenstamm von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen. Diese berät und unterstützt GALLEHR+PARTNER® teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse.
