Bis zum 14.12.2026 für das Gebotsverfahren 2027 der CO2 Differenzverträge (CCfD) qualifizieren!


In Kürze:

Am 19.10.2026 hat das BMWE das vorbereitende Verfahren für das neue Gebotsverfahren 2027 der CO2-Differenzverträge gestartet. Wer 2027 am Gebotsverfahren teilnehmen möchte, muss bis zum 14.12.2026 das vorbereitende Verfahren durchlaufen. Nach aktuellen Informationen soll das Gebotsverfahren im Mai 2027 beginnen. Neu sind drei technologiespezifische Fördertöpfe für Prozesswärme, CCU/CCS und Wasserstoff. Für Wasserstoff sind mindestens 1,5 Mrd. € vorgesehen, die übrigen Budgets und die Höchstpreise stehen noch nicht fest.


CO₂-Differenzverträge gleichen über 15 Jahre einen Großteil der Mehrkosten aus, die Unternehmen durch den Umbau auf CO₂-arme Produktionsanlagen entstehen. Kurz nach dem Ende der Gebotsphase 2026, in der 21 Gebote eingereicht wurden, startet nun die nächste Möglichkeit, sich für die kommenden Gebotsverfahren zu qualifizieren. Grundlage ist der Muster-Förderaufruf (Stand 19.10.2026), wobei die Förderrichtlinie FRL CCfD vom 04.05.2026 unverändert fortgilt. Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen zum Vorverfahren:

1. Warum sollten Sie an dem Vorverfahren teilnehmen?

Die Teilnahme am Vorverfahren verpflichtet zu nichts, ist aber zwingende Voraussetzung für die Teilnahme am Gebotsverfahren im Jahr 2027. Da die CO2-Differenzverträge potentiell die Möglichkeit bieten, dass über die Vertragslaufzeit sowohl 100% der Investitionskosten (CapEx) als auch 100% der erhöhten operativen Kosten (OpEx) gefördert werden ist dieses Fördermittel grundsätzlich deutlich attraktiver als alle anderen Förderungen. Der Aufwand zur Teilnahme am Vorverfahren ist überschaubar. Alle Unternehmen, die planen, ihre Produktionsverfahren zukunftsfähig zu machen, sollten daran teilnehmen.

GALLEHR+PARTNER® hat seit 2023 mehr als 10 Vorhaben der CO2-Differenzverträge begleitet und drei Vorhaben bis zur Einreichung in das Gebotsverfahren 2026 unterstützt. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie unsere Erfahrung zur Einschätzung der Sinnhaftigkeit einer Teilnahme benötigen.

Die Frist für die Einreichung der Unterlagen für das Vorverfahren endet mit Ablauf des 14.12.2026 (materielle Ausschlussfrist). Wer bereits am Gebotsverfahren 2026 teilgenommen hat, kann per einfacher Bestätigungserklärung am Vorverfahren 2027 teilnehmen.

2. Welche Veränderungen sind im Vergleich zum letzten CO2 Differenzvertrag zu erwarten?

2026 konkurrierten alle Unternehmen, die ein Vorhaben angeboten hatten in einem gemeinsamen Wettbewerb um einen Gesamtfördertopf von 5 Mrd. €. Die Gesamtförderung teilte sich auf ein Grund-Fördervolumen von 3 Mrd. € (höchstens 1 Mrd. € je Sektor und 700 Mio. € je Vorhaben) und ein Zusatz-Fördervolumen von 2 Mrd. € für darüber hinausgehende Förderbedarfe auf.

Für das Gebotsverfahren 2027 wird das, in der Höhe noch nicht verabschiedete Grund-Fördervolumen nach folgenden Technologien aufgeteilt:

  • ein Fördervolumen für Technologien zur Abscheidung, Speicherung und Weiterverwendung von Treibhausgasemissionen (CCU/CCS)
  • und ein Fördervolumen für Wasserstoffprojekte
  • ein Fördervolumen für die Dekarbonisierung von Prozesswärme

Jedes Vorhaben, dass eine  Zuschlag bekommt, erhält Mittel nur aus „seinem“ Topf.

Darüber hinausgehende Bedarfe können gegebenenfalls wieder aus dem gemeinsamen Zusatz-Fördervolumen erhalten werden. Da CCU/CCS- und Wasserstoff-Vorhaben zuerst bezuschlagt werden, haben sie faktisch den ersten Zugriff auf das Zusatz Fördervolumen. Sollte das Zusatzfördervolumen nicht schon durch die Wasserstoff- und CCS/CCU Vorhaben ausgeschöpft worden sein, steht der Rest dann dem Prozesswärme-Topf zur Verfügung.

Der Prozesswärme-Topf umfasst alle übrigen Vorhaben und ist je nach Referenzsystem in Hoch- und Niedertemperatur unterteilt. Beide Gruppen werden gemeinsam nach Förderkosteneffizienz bezuschlagt, werden aber eigene Höchstpreise haben. Niedertemperatur-Vorhaben dürfen zudem nur einen gedeckelten Anteil des Topfes erhalten. Damit setzt das BMWE einen klaren Schwerpunkt auf Hochtemperaturprozesse wie beispielsweise zum Schmelzen von Glas oder zum Brennen von Ziegeln.

Im Vergleich zum Gebotsverhafren 2026, wo ein einheitlicher Höchstpreis von 550€/tCO2 galt, werden im Gebotsverfahren 2027 vier technologiespezifische Höchstpreise  gelten. Wie auch die zur Verfügung stehenden Maximalfördervolumen, sind auch die technologiespezifischen Höchstpreise noch nicht definiert.

Einzig für Wasserstoff nennt das BMWE für die Gebotsrunde 2027 ein Fördervolumen von mindestens 1,5 Mrd. €. Die Höhe der Budgets will das BMWE auf Basis der Teilnahme am Vorverfahren und der anschließend stattfindenden Konsultation festlegen.

3. Was bleibt unverändert?

Alle weiteren Zugangskriterien entsprechen weitgehend der Runde 2026:

  • die Vertragslaufzeit beträgt 15 Jahre ab operativem Betrieb
  • die Mindestmenge der zu verringernden Treibhausgase mit 5.000 t CO₂-Äq. pro Jahr im Referenzsystem
  • die zu beantragende maximale Fördersumme muss mindestens 15 Mio. € betragen
  • ab dem vierten vollständigen Kalenderjahr nach operativem Betrieb ist eine Treibhausgasminderung von 50% zu erreichen
  • im letzten Jahr der Vertragslaufzeit sind mindestens 85% der Treibhausgase zu mindern

Auch die Förderfähigkeit von CCS/CCU Projekten und von Industriedampf sowie die Regeln zum Einsatz von Biomasse und Erdgas bleiben bestehen.

4. Welche Vorhabenkategorien werden welchen Fördertöpfen zugeordnet?

Die Zuordnung von Vorhaben zu Fördertöpfen erfolgt in erster Linie über die Branchen, denen Referenzsysteme zugeordnet sind. Beispielsweise dürfen Vorhaben, die Treibhausgas-abscheidung und -weiterverwendung ermöglichen nur aus den, den folgenden Referenzsystemen zugeordneten Branchen kommen:

„10 Grauzementklinker, 11 Weißzementklinker, 12 Kalk, 13 Dolomitkalk, 14 Sinterdolomit sowie Vorhaben, in denen CO₂ aus einer Abfallverbrennungsanlage abgeschieden wird „

Die Definition der Referenzsysteme selbst bleibt im Entwurf gegenüber 2026 unverändert. Im Folgenden die vollständige Liste

Fördertopf Referenzsysteme (inkl. Zuordnungsnummer)
CCU/CCS 10 Grauzementklinker, 11 Weißzementklinker, 12 Kalk, 13 Dolomitkalk, 14 Sinterdolomit sowie Vorhaben, in denen CO₂ aus einer Abfallverbrennungsanlage abgeschieden wird
Wasserstoff 2–4 Primärstahl, 41 Ammoniak, 50 Wasserstoff, 51 Synthesegas (Auswahl noch unter Prüfvorbehalt)
Prozesswärme – Hochtemperatur 1 Raffinerieprodukte, 5–7 Elektrostahl und Eisenguss, 8 Vorgebrannte Anoden, 9 Aluminium, 15–18 Glas, 19–21 Ziegel, 23 Mineralwolle, 38 Industrieruß, 39 Salpetersäure, 42–47 Petrochemie (Steamcracken, Aromaten, Styrol, Phenol/Aceton, Ethylenoxid/-glycol, Vinylchloridmonomer), 52 Soda
Prozesswärme – Niedertemperatur 22 Sprühgetrocknetes Pulver, 24–26 Gips und Gipskarton, 27–37 Zellstoff und Papier, 48–49 S-PVC und E-PVC, Industriedampf

Für alle weiteren Vorhaben im Fallback-Referenzsystem Wärmebereitstellung und Brennstoffeinsatz gilt in grundsätzlich die Zuordnung zur Niedertemperatur. Eine Einstufung als Hochtemperatur-Vorhaben setzt voraus, dass bis zur Veröffentlichung des Förderaufrufs belegt wird, dass im konventionellen Referenzverfahren überwiegend ein Temperaturniveau von mindestens 400 °C benötigt wird.

5. Was gilt für Wasserstoff-Vorhaben?

Wasserstoff-Vorhaben müssen über die gesamte Laufzeit mindestens 50 % ihres Energieträgereinsatzes mit Wasserstoff decken. Hinzu kommt, dass der Anteil von erneuerbaren Energiequellen vier Jahre nach Beginn des operativen Betriebs mindestens 10% betragen muss und über die gesamte Vertragslaufzeit eine Quote von 42% erneuerbarem Wasserstoff erreicht werden muss. Verfehlungen werden mit Pönalen von 0,1% der maximalen Fördersumme je verfehltem Prozentpunkt geahndet. Im Extremfall droht sogar die Rückabwicklung des gesamten Zuwendungsbescheids.

Für Vorhaben aus der Kategorie Prozesswärme ist ein Opt-in vorgesehen: Prozesswärme-Vorhaben, die mindestens 50% des geplanten Energieeinsatzes mit Wasserstoff decken, können sich dem Wasserstoff-Topf zuordnen.

Desweiteren entfällt im Entwurf die Dynamisierung des Wasserstoffpreises, die 2026 noch vorgesehen war. Das Preisrisiko wird also nicht mehr per se ausgeglichen sondern muss im frei bis zur noch zu definierenden Obergrenze zu wählenden im Gebotspreis berücksichtigt werden. Im Gegenzug stellt das BMWE für Vorhaben der Kategorie Wasserstoff einen, im Vergleich zum Gebotsverfahren 2026 erhöhten Höchstpreis in Aussicht.

6. Was ist bis zur Ausschlussfrist des Vorverfahrens am 14.12.2026 zu erarbeiten?

Neben dem zu unterschreibenden Teilnahmeantrag sind zwei Kerndokumente zu erarbeiten:

  • Vorhabenbeschreibung: Darin werden das Vorhaben, die zu fördernden Tätigkeiten und Produkte, die Anlagenstandorte, die eingesetzten Technologien, die einzusetzenden Energieträger und eine erste Meilensteinplanung beschrieben. Gefordert sind außerdem die Begründung des gewählten Referenzsystems, die Beschreibung der anzuwendenden Systemgrenzen sowie die Beschreibung eventuell bestehender Abhängigkeiten von externer Infrastruktur wie beispielsweise der Erweiterung des Stromnetzanschlusses oder der Anbindung an das Wasserstoffernnetz.
    Desweiteren wird eine überschlägige Darstellung der wirtschaftlichen und operativen Durchführbarkeit gefordert.
  • Quantitatives Abfragedokument: Darin werden Produktionsmengen und Referenzsysteme, die geplanten jährlichen Energieträgereinsätze und Treibhausgasemissionen über die Vertragslaufzeit, die Inanspruchname anderweitiger Förderungen sowie  eine überschlägige Abschätzung der zu erwartenden Investitions- und Finanzierungskosten (WACC) erfasst.

Neu in der Vorhabenbeschreibung sind Fragen zum Wasserstoff-Topf. Unternehmen können dort angeben, ob sie die feste Zuordnung ihres Referenzsystems befürworten, ob sie ein Opt-in nutzen würden und welche Quoten sie für angemessen halten. Bereits die Unterlagen des Vorverfahrens bieten also die Möglichkeit, die Ausgestaltung mitzuprägen.

GALLEHR+PARTNER® begleitet Unternehmen seit 2023 bei Klimaschutzverträgen bzw. CO2-Differenzverträgen und durch umfassendes Projektmanagement der zugehörigen Transformationsvorhaben. Ausführliche Hinweise zu unseren Erfahrungen finden Sie in unserem Beitrag Erfahrungen und Tipps aus der Gebotsrunde 2026.
Fazit:

Das Vorverfahren 2027 ist mehr als eine Formalie. Die Teilnahme sichert ohne Verpflichtungen die Möglichkeit, sich potentiell 100% der Investitionskosten (CapEx) und 100% der zusätzlichen Betriebskosten (OpEx) für Zukunftsprojekte fördern zu lassen. Wer bis zum 14.12.2026 allerdings nicht teilnimmt, ist von der Gebotsrunde 2027 ausgeschlossen.

GALLEHR+PARTNER® hat seit 2023 mehr als 10 Vorhaben der CO2-Differenzverträge begleitet und drei Vorhaben bis zur Einreichung in das Gebotsverfahren 2026 unterstützt. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie unsere Erfahrung zur Einschätzung der Sinnhaftigkeit einer Teilnahme benötigen.

Mit den technologiespezifischen Töpfen ändert sich zudem die Wettbewerbslogik grundlegend. Vorhaben mit hohen Vermeidungskosten, insbesondere aus den Bereichen CCU/CCS, Wasserstoff und Hochtemperatur-Produktionsprozessen, haben bessere Chancen als in der Runde 2026. Nur Unternehmen, die am Vorverfahren teilnehmen, können darüber hinaus im Rahmen des anschließenden Konsultationsprozesses unmittelbar Einfluss auf die finale Ausgestaltung des Förderprogramms nehmen.

Zu beachten ist, dass die Gebotsrunde 2027 noch unter Haushaltsvorbehalt steht und der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission bedarf.


Hinweis:

GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei Bedarf vollumfänglich bei Projekten zur Dekarbonisierung, Elektrifizierung und Flexibilisierung

  • Investitionspotentiale identifizieren, bewerten und zur Entscheidung vorbereiten
  • Kraftwerksweiterentwicklung & Nachnutzung bestehender Assets
  • Speicher, Flexibilität & Energiesystemmodellierung
  • Finanzierung & Fördermittel (bspw. CO2-Differenzverträge, KfW, Transformationspläne)
  • Risiken bewerten, Gegenmaßnahmen entwickeln

Kontaktieren Sie uns gerne direkt unter kontakt@gallehr.de

 

 

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