Das zweite Gebotsverfahren der
CO2-Differenzverträge ist gestartet

Welche Chancen ergeben sich für Unternehmen durch die neuen Rahmen­bedingungen und wie gestaltet sich die Gebotsphase?


In Kürze:

Mit der Veröffentlichung des Förderaufrufs am 05.05.2026 beginnt nun das zweite Gebotsverfahren der CO2-Differenzverträge (ehemals Klimaschutzverträge genannt). Qualifizierte Unternehmen haben bis zum 07.09.2026 Zeit ihre Projekte zur Gebotsreife zu bringen. Insgesamt stehen in dieser Gebotsrunde 5 Mrd. € zur Verfügung, wobei der maximale Gebotspreis bei 550 €/tCO2 liegt. Der neue Förderaufruf gestaltet sich im Vergleich zur Gebotsrunde 2024 industrie­freundlicher.


CO₂-Differenzverträge (ehemals Klimaschutz­verträge) sind ein Förder­instrument des deutschen Staates, das Risiken bei dem klimafreundlichen Umbau von Produktionsanlagen senken soll. Entstehende Mehrkosten wie Investitions­ausgaben und zusätzliche operative Kosten einer klima­freundlichen Produktions­anlage werden über 15 Jahre ausgeglichen. Mit dem Start des zweiten Förderaufrufs endet eine monatelange Hängepartie, wie es mit den CO2-Differenz­verträgen weitergeht. Dieser Artikel behandelt die grundlegendsten Fragen, welche sich aus der Gestaltung des zweiten Förderaufrufs ergeben. Diese sind vor allem:

  1. Welche Referenzsystem sind zugelassen?
  2. Gibt es Begrenzungen bezüglich der Gebotshöhe und der förderfähigen Projekte?
  3. Wie hoch ist das Fördervolumen?
  4. Wieviel Zeit steht den Unternehmen bis zur Gebotsabgabe zur Verfügung?
  5. Sind diesmal CCS/CCU-Projekte möglich?
  6. Gibt es wesentliche Änderungen des Förderinstruments?

1. Welche Referenzsysteme sind zugelassen?

Alle Produktionsanlagen, denen eine Benchmark innerhalb des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) zugeordnet und für die ein Referenzsystem im Förderaufruf definiert wurde, sind förderfähig. Hinzu kommt die Möglichkeit über den Wärmeemissions- oder Brennstoff-Benchmark die CO2-freie Bereitstellung von Wärme für Industrie­prozesse fördern zu lassen.

Im Vergleich zu 2024 wurde der Förderaufruf um folgende Referenzsysteme (inkl. Zuordnungsnummer) erweitert:

  • 11 Weißzementklinker
  • 13 Dolomitkalk
  • 14 Sinterdolomit
  • 18 Produkte aus Endlosglasfasern
  • 22 Sprühgetrocknetes Pulver
  • 27 Kurzfaser-Sulfatzellstoff
  • 28 Langfaser-Sulfatzellstoff
  • 29 Sulfitzellstoff, (thermo-)mechanischer Holzstoff
  • 37 Gestrichener Karton
  • 43 Aromaten
  • 44 Styrol
  • 45 Phenol, Aceton
  • 46 Ethylenoxid, Ethylenglycol
  • 47 Vinylchloridmonomer
  • 48 S-Polyvinylchlorid
  • 49 E-Polyvinylchlorid
  • 52 Soda

Zusätzlich zu den im EU-ETS bekannten Benchmarks wurde ein weiteres Referenzsystem Industriedampf definiert. Förderfähig sind nun auch reine Industrie­dampf­vorhaben, wenn der Dampf über die Standort­infra­struktur an mindestens drei Dritte lieferbar ist. Gefördert wird nur der Wärmeanteil, der bei einem Dritten zur Herstellung eines industriellen Produkts eingesetzt wird. Bei den bereits in der ersten Gebotsrunde 2024 definierten Referenz­systemen haben sich die Werte der Treibhausgasemissionen (t CO2-Äq./ME Produkt) nicht geändert.

2. Gibt es Begrenzungen bezüglich der Gebotshöhe und der förderfähigen Projekte?

Der maximale Gebotspreis liegt dieses Jahr bei 550 €/tCO2 (im Vergleich zur Gebotsrunde 2024: 600 €/tCO2) – wobei nur Vorhaben förderfähig sind, die jährlich im Schnitt mehr als 5.000 tCO2 im Referen­zsystem umfassen.

3. Wie hoch ist das Fördervolumen?

Das bereitgestellte gesamte Fördervolumen beträgt in der zweiten Gebotsrunde 5 Mrd. €. Das Förder­volumen ist aufgeteilt in ein Grund- (3 Mrd. €) und ein Zusatz-Fördervolumen (2 Mrd. €). Pro Sektor stehen 1 Mrd. € zur Verfügung.

Während das Grund-Fördervolumen sektoralen und vorhaben­bezogenen Begrenzungen unterliegt, kann das Zusatz-Fördervolumen ohne sektorale Beschränkung zur Zuschlags­erteilung heran­gezogen werden; Die Vergabe erfolgt entlang der Gebotsfolge (günstigstes Gebot zuerst), bis die jeweils verfüg­baren Mittel aus­ge­schöpft sind.

Aus dem Grund-Fördervolumen kann ein einzelnes Vorhaben höchstens 700 Mio. € erhalten. Darüber hinaus­gehende Förderbedarfe können nur aus dem Zusatz-Fördervolumen gedeckt werden, sofern dort noch ausreichende Mittel verfügbar sind.

4. Wieviel Zeit steht den Unternehmen bis zur Gebotsabgabe zur Verfügung?

Das Gebot muss zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bis spätestens zum 07.09.2026 ein­ge­reicht werden. Wie in der ersten Gebotsrunde können Unternehmen ihre Antrags­dokumente vorab zur unver­bindlichen Vorprüfung vorlegen.

Gegenüber der Förderrichtlinie 2024 enthält die Förderrichtlinie 2026 aber einige zusätzliche bzw. geänderte Anforderungen: Ist der Antragsteller nicht Eigentümer der geförderten Anlagen oder der konven­tionellen Referenz­anlagen, muss grund­sätzlich eine Verpflichtungs­erklärung des Eigen­tümers vorgelegt werden.

Mit dem Antrag ist nun eine Sicherheit in Form einer Umsetzungsgarantie oder -bürgschaft vorzulegen. Deren Höhe entspricht der im Förderaufruf festgelegten Ausgleichs­zahlung, die im Gebots­verfahren 2026 1 % der maximalen gesamten Fördersumme beträgt.

Für Industrie­dampf­projekte ist mit Antragstellung ein Nachweis bezüglich der Liefer­möglich­keiten von Industrie­dampf an mindestens drei unter­schiedliche Dritte beizufügen..

5. Sind diesmal CCS/CCU-Projekte förderberechtigt?

CCS-Vorhaben (Abscheidung und Speicherung von CO2) und CCU-Vorhaben (Abscheidung und Nutzung von CO2) sind in der zweiten Gebotsrunde grund­sätzlich förderfähig, sofern die Voraussetzungen der Förder­richt­linie erfüllt sind. Gefördert werden insbesondere Vorhaben, in denen die rest­lichen Emissionen überwiegend aus Prozess­emissionen oder schwer vermeid­baren Treib­haus­gas­emissionen stammen, wobei dies technisch oder wirtschaft­lich nachvoll­ziehbar zu begründen ist. Zudem müssen Antrag­steller darlegen, dass der Anschluss an geeignete CO₂-Transport- und Speiche­rinfra­strukturen hinreichend gesichert ist und die Anforderungen des EU-ETS zur dauerhaften Speicherung oder Bindung des CO₂ eingehalten werden.

6. Gibt es weitere wesentliche Änderungen des Förderinstruments?

Die Förderrichtlinie weist einige weitere wesentliche Änderungen des Förderinstruments im Vergleich zur Gebots­runde 2024 auf. Einige Kernaspekte finden Sie in folgender Übersichttabelle:

 

Änderung Gebotsrunde (GR) 2026 gegenüber 2024 Mögliche Wirkung auf Projekte
Emissions­reduktionspfad In GR 2024 war ab dem 3. voll­ständigen Kalender­jahr eine THG-Emissions­minderung von mind. 60 % und in den letzten 12 Monaten von mind. 90 % erforderlich; in GR 2026 reichen ab dem 4. voll­­ständigen Kalender­­jahr mind. 50 % und am Laufzeitende 85 % (jeweils gegenüber dem Referenz­­system) Technisch entlastend: Projekte erhalten mehr Zeit für Hochlauf, An­lagen­­­opti­­­mierung und Energie­­träger­­­um­stellung. Das kann insb. komplexen Trans­­­for­ma­­tions­­pro­­jekten mit unsicherer techni­­scher Lösung und Infra­­­struk­­­tur­­­ver­­füg­­bar­­keit helfen.
Basispreise der Energieträger Die Basispreise wurden neu festgesetzt: Strom, Erdgas und Kohle liegen in GR 2026 niedriger, Wasserstoff dagegen deutlich höher als in GR 2024. Die geänderten Basispreise wirken sich über die Dynami­sierung aus. Bei dynami­siertem Strom kann der niedrigere Basis­preis in GR 2026 bei gleichem realem Strompreis zu einer höheren positiven Dynamisierungs­kom­po­nente führen, bei Wasser­stoff kann der höhere Basis­preis dagegen bei gleichem realem Wasser­stoff­preis zu einer geringeren positiven Dynamisierungs­kom­ponente führen. Die konkrete Wirkung hängt davon ab, welche Energie­träger im Vorhaben bzw. im Referenz­system dynamisiert werden und wie sich die realen indizierten Preise während der Vertrags­lauf­zeit entwickeln.
Operativer Beginn In GR 2024 galt operativer Beginn spätestens 36 Monate nach Zuwendungs­bescheids. In GR 2026 soll der operative Beginn spätestens bis 1. Januar 2031 erfolgen. Bei späterer Bekannt­gabe des Förder­bescheids gilt eine Frist von 48 Monaten. Unter bestimmten Infra­struk­tur­gründen ist vorab eine weitere Verlängerung um bis zu 12 Monate möglich. Technisch und terminlich entlastend:
Die neuen Fristen berück­sichtigen Ver­zögerungen bei Wasser­stoff-, Strom- oder CO₂-Infrastruktur und realistische Umsetzungs­zeiträume. Das reduziert das Risiko für technische komplexe Projekte und solche, die von externer Infrastruktur abhängig sind.
Ausstieg vor operativem Beginn In GR 2026 wird explizit ein Kündi­gungs­recht vor operativem Beginn geregelt. Im Kündigungs­fall ist eine Ausgleichs­zahlung von 1 % der maximalen gesamten Fördersumme zu leisten. Projekte erhalten eine definierte Exit-Option vor operativen Beginn und dieses Ausstiegs­zenario wirkt entlastend für Projekte, die bis zur Gebotsabgabe technisch und wirtschaftlich schwer abschätzbar sind.

 

Fazit:

Für an der Förderung interessierte Unternehmen ist die Zeit begrenzt: Es bleiben beginnend mit Anfang Mai vier Monate um die relevanten Investitions­entschei­dungen vor­zu­bereiten und zu treffen sowie ein Gebot abzugeben. Die nun eingeräumte Kündi­gungs­mög­lich­keit nach Förder­zuschlag und vor operativen Beginn senkt anderer­seits das Risiko einer späteren Entscheidung, das Projekt nicht umzusetzen. Zudem ermöglicht die spätere Frist für einen operativen Beginn die Chance, auch für aktuell noch nicht voll­ständig plan­bare Trans­forma­tions­projekte ein Gebot abzugeben. Einige grundlegende Änderungen des Förderinstruments bieten der Industrie nun neue Chancen auf eine potenziell 100% OpEx und CapEx geförderte Transformation.

Wir empfehlen, die knappe Zeit bis zur Abgabe des Gebots effizient zu nutzen und sich lukrative Fördermöglichkeiten zu sichern.

 


Hinweis:

GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei Bedarf vollumfänglich bei Projekten im Rahmen der Klima­schutz­verträge/CO2-Differenz­verträge.

Unsere Unterstützung im Bereich Industrie­­trans­­formation:

  • Techno-ökonomische Strategie­beratung für energie­intensive Industrie
  • Projekt­management in­klu­sive Risiko- und Stake­holder­­­management
  • Nutzung bestehender CAPEX- und OPEX Förderregime (Klima­schutz­verträge/CO2-Differenz­verträge, BIK und EU-Innovations­fund)
  • Investitionskostenbetrachtung
  • Koordination von be­tei­lig­ten Projekt­­partnern (Behörden, Rechts­berater, Anlagen­bauern und Energie­lieferanten)
  • Ener­giemarkt­­projek­tionen
  • Transformations­plan nach Modul 4 EEW

Unsere Unterstützung speziell im Bereich Klimaschutz­verträge/CO2-Differenz­verträge:

  • 360°- Begleitung während dem vor­­berei­tenden Verfahren und der Gebots­phase
  • Darlegung des Förde­r­mechanismus des Klima­schutz­­vertrags/CO2-Differenz­­vertrags
  • Projektmanagement
  • Durchführung einer Voll­­kosten­­­kal­­ku­la­tion zur Be­stimmung der finan­­ziellen Risiko­­position
  • Techno-ökonomische Simulation hybrider Anlagen­fahr­weisen
  • Simulation der jähr­lichen Vertrags­­­ein­zahlungen
  • Hilfe­­stellung bei der Gebots­preis-Bestimmung
  • Strukturierung und Er­stellung der er­forder­­­lichen Antrags­­­moda­litäten
  • Unterstützung bei den Berichts­­­pflichten während der Vertrags­­lauf­zeit

Kontaktieren Sie unser CO₂-Differenz­vertrags­team gerne direkt unter kontakt@gallehr.de


GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO₂-Neutralität. Zu dem Kundenstamm von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen. Diese berät und unterstützt GALLEHR+PARTNER® teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse.

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