EU-Kommission veröffentlicht erste Entwürfe der Benchmarks zur Bestimmung der freien Zuteilung für die Jahre 2021-2025

Die europäische Kommission veröffentlicht den ersten Entwurf der Benchmarks für die erste Zuteilungsperiode (2021-2025)  der vierten Handelsperiode (4. HP) . Die Benchmarks befinden sich  fortan zur Konsultation bis zum 04.01.2021.  Den entsprechenden Entwurf haben wir Ihnen hier zum kostenlosen Download bereit gestellt.

Insgesamt handelt es sich hierbei um 52 sektorspezifische Benchmarks und den Benchmarks für die Sektoren Treibstoff und Wärme. Die dazugehörige Verordnung soll lt. der EU-Kommission im Februar 2021 verabschiedet werden.

Im Gegensatz zur dritten Handelsperiode (3. HP) ist insbesondere signifkant zu erkennen, dass der Wärme- und Brennstoffbenchmark deutlich verschärft werden soll. Die beiden Benchmarks sollen dabei im Gegensatz zur 3.HP um  ein Maximum von -24% gekürzt werden.

Die Benchmark-Regeln für kostenlose Zuteilungen sehen wie folgt aus:

  • Die Benchmarks werden im  Laufe der 4 Handelsperiode zweimal aktualisert: zunächst für 2021-2025 und dann noch einmals für 2026-2030.
  • Für Industriesektoren bei denen ein Risiko der Verlagerungen von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) besteht, haben diese einen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung ihrer Emissionszertifikate bis zu einem Benchmark, der auf den leistungsstärksten 10% jedes Sektors aufbaut.

Anmerkung: Die Nutzung der jeweiligen Benchmarks dient zur Bestimmung der kostenlosen  Zuteilung von Emissionsberichtigungen.  Über die EU-ZuVO sind bisher vier Zuteilungsansätze hierarchisch festgelegt worden:

  1. Produkt-Emissionswert (t CO2/ t Produkt): „Die Zuteilung basiert auf der zuteilungsrelevanten Menge des hergestellten Produkts, die mit einem produktspezifischen und für alle Anlagen zur Herstellung dieses Produkts einheitlichen Emissionswert multipliziert wird.“
  2. Wärme-Emissionswert (t CO2/TJ Wärme): „Die Zuteilung basiert auf der Menge der zuteilungsfähigen messbaren Wärme, die mit einem festgelegten, für alle Anlagen einheitlichen Wärme-Emissionswert multipliziert wird.“
  3. Brennstoff-Emissionswert (t CO2/TJ Brennstoffenergie) „Die Zuteilung basiert auf dem Energieinhalt des verbrauchten Brennstoffs, der mit einem festgelegten und für alle Anlagen einheitlichen Emissionswert multipliziert wird.“
  4. Ansatz für Prozessemissionen „Für die Berechnung der Zuteilung werden 97 Prozent der zuteilungsfähigen historischen Prozessemissionen als Basis verwendet.“ Bei diesem Zuteilungsansatz wird kein Emissionswert festgelegt, stattdessen werden die historischen Emissionen mit einem Effizienzfaktor korrigiert. Näheres dazu finden Sie in dem Leitfaden der DEHStLeitfaden Zuteilung 2021–2030 Teil 1: Grundlegende Informationen zu den Zuteilungsregeln und zum Zuteilungsverfahren

Autor: Sina Barragan, GALLEHR+PARTNER

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