CBAM ab 2026: Überblick über neue Regularien der definitiven Phase und Verschärfung der CBAM-Kosten


In Kürze: 

Mit Beginn der definitiven CBAM-Phase ab 2026 wird der CO₂-Grenzausgleich erstmals kostenwirksam. Importeure benötigen den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders, unterliegen einer jährlichen CBAM-Berichtspflicht und müssen CBAM-Zertifikate auf Basis der EUA-Preise erwerben. Die Europäische Kommission hat nun zentrale Elemente der Kostenberechnung konkretisiert. Darunter produktspezifische CBAM-Benchmarks je Produktionsroute und Land, länderspezifische Standard-Emissionswerte mit stufenweisem jährlichem Aufschlag (Mark-up) sowie die detaillierten Anforderungen an die Verifizierung herstellerspezifischer Emissionsdaten.

Die vorläufigen Veröffentlichungen zeigen, dass der Rückgriff auf Standardwerte in vielen Fällen zu deutlich höheren CBAM-Kosten führt und die Nutzung verifizierter realer Emissionswerte zum zentralen Hebel der Kostensenkung werden kann. Gleichzeitig zeichnet sich eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nachgelagerte, stahl- und aluminiumintensive Produkte ab. Für Importeure und ihre Lieferanten besteht damit bereits jetzt konkreter Handlungsbedarf zur Vorbereitung auf die definitive Phase.


Überblick: Was sich ab der definitiven CBAM-Phase 2026 ändert

Mit dem Übergang des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) von der Übergangsphase in die definitive Phase zum 1. Januar 2026 ändert sich der Charakter des CO2-Grenzausgleichs. Während bislang ausschließlich Berichtspflichten bestanden, wird CBAM ab 2026 zu einem unmittelbar kostenwirksamen Regulierungsinstrument.

Ab dem 01.01.2026 dürfen CBAM-Waren zudem nur noch von Unternehmen eingeführt werden, die den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders besitzen. Ohne diesen Status gilt ein Importverbot für Importmengen über 50 Tonnen pro Jahr. Für die in einem Berichtsjahr importierten Waren müssen CBAM-Zertifikate als finanzieller Ausgleich für die eingebetteten CO₂-Emissionen erworben werden. Der Erwerb dieser Zertifikate für das Jahr 2026 wird erstmals ab dem 1. Februar 2027 möglich sein. Die Preisermittlung erfolgt rückwirkend auf Basis der Marktpreise für europäische Emissionsberechtigungen (EUA): Für Importe im Jahr 2026 ist der mittlere Quartalspreis zum Zeitpunkt des Imports maßgeblich, ab 2027 der mittlere Wochenpreis vor dem jeweiligen Importdatum. Ab 2027 müssen zudem quartalsweise 50% der importierten Emissionen in Form von CBAM-Zertifikaten im Zertifikatskonto vorgehalten werden, für 2026 gilt diese Regelung noch nicht.

Mit Beginn der definitiven Phase ändert sich auch der Turnus der CBAM-Berichterstattung. Während in der Übergangsphase vierteljährliche CBAM-Berichte einzureichen waren, erfolgt die Berichterstattung ab 2026 jährlich. Der Jahresbericht umfasst sämtliche im jeweiligen Berichtsjahr importierten CBAM-Waren und bildet die maßgebliche Grundlage für die Ermittlung der abzugebenden CBAM-Zertifikate. Der CBAM-Bericht wird erstmalig im September 2027 für das Importjahr 2026 einzureichen sein. Damit wird die Emissionsberichterstattung im CBAM-Bericht verbindlich. Importeure können entweder herstellerspezifische Emissionswerte verwenden, sofern diese von unabhängigen zugelassenen Gutachter Organisationen verifiziert worden sind oder uneingeschränkt auf von der EU festgelegte Standard-Emissionswerte zurückgreifen, was jedoch zu deutlich höheren CBAM-Kosten führen kann.

Was nun durch die EU-Kommission konkretisiert wurde

In dieser Woche hat die Europäische Kommission mehrere vorläufige Durchführungs- und delegierte Rechtsakte sowie Begleitdokumente veröffentlicht, die zentrale bislang offene Punkte präzisieren. Konkretisiert wurden insbesondere die Systematik der CBAM-Benchmarks je Produktionsroute, die länderspezifischen Standard-Emissionswerte nach Zolltarifnummern sowie die detaillierten Anforderungen an die Verifizierung herstellerspezifischer Emissionsdaten und die Anforderungen an die Akkreditierung potentieller Gutachter zur Verifizierung. Damit liegt erstmals ein konsistenter und belastbarer Rahmen vor, anhand dessen Importeure ihre CBAM-Kosten ab 2026 realistisch abschätzen und strategische Entscheidungen vorbereiten können.

CBAM-Benchmarks und ihre Ableitung aus dem EU-ETS

Die vorläufigen Veröffentlichungen bestätigen, dass sich die CBAM-Benchmarks aus den Benchmarks des europäischen Emissionshandels für die vierte Handelsperiode (2026–2030) ableiten. Diese ETS-Benchmarks werden auf einzelne Waren übertragen, indem die Emissionswerte der relevanten Produktionsschritte kombiniert werden.

Da viele Waren über unterschiedliche Prozessketten hergestellt werden können, existieren mehrere Benchmarks pro Zolltarifnummer. Entscheidend ist daher nicht nur das Produkt selbst, sondern auch die Produktionsroute. Wird ein herstellerspezifischer Emissionswert verwendet, ist die Produktionsroute neben den eigentlichen Emissionsdaten zu verifizieren. Für die Berichterstattung und die daraus folgenden CBAM-Kosten im Falle von Standardwerten, wurde pro Land und Zolltarifnummer eine Standard-Produktionsroute definiert.

Länderspezifische Standard-Emissionswerte und ihre Kostenwirkung

Unabhängig von der Nutzung herstellerspezifischer Daten können Importeure auf Standard-Emissionswerte zurückgreifen, die von der EU je Zolltarifnummer und Herkunftsland vorläufig festgelegt worden sind. Diese Standardwerte sind bewusst konservativ ausgestaltet, um eine  Unterschätzung eingebetteter Emissionen zu vermeiden. So sind auf die Standard-Emissionswerte für das Jahr 2026 10%, für 2027 20% und 2028 30% Aufschlag (mark-up) für Eisen-, Stahl- und Aluminiumprodukte festgelegt worden.

Die nun vorliegenden vorläufigen Tabellen lassen vermuten, dass diese Standard-Emissionswerte in vielen Fällen deutlich über den realen Emissionswerten der Hersteller liegen könnten. In bestimmten Ländern und Sektoren ergeben sich besonders hohe Emissionswerte. Der Rückgriff auf Standardwerte ist zwar administrativ einfacher, kann jedoch zu deutlich höheren CBAM-Kosten führen. Wir empfehlen entsprechend, im Vorfeld zu prüfen, ob durch eine Anwendung von herstellerspezifischen Emissionswerten die realen CBAM-Kosten soweit zu senken sind, dass sich der aufwendige Verifizierungsprozess lohnt. Gerne unterstützt Sie GALLEHR+PARTNER® bei dieser Abschätzung.

Verifizierung herstellerspezifischer Emissionswerte

Die Nutzung herstellerspezifischer Emissionswerte setzt zwingend eine formalisierte Verifizierung voraus. Diese darf ausschließlich durch Gutachter erfolgen, die speziell für CBAM Verifizierung akkreditiert sind. Ziel der Verifizierung ist eine sogenannte reasonable assurance, also die hinreichende Sicherheit, dass der Emissionsbericht frei von wesentlichen Fehlangaben und materiellen Nichtkonformitäten ist.

Die Verifizierung folgt einem risikobasierten Ansatz. Im ersten Jahr der Anwendung ist ein physischer Vor-Ort-Besuch in der Produktionsanlage des Herstellers verpflichtend. In späteren Jahren können virtuelle Audits oder Ausnahmen zugelassen werden, jedoch nur unter engen Voraussetzungen, etwa bei gleichbleibenden Produktionsprozessen, ausreichender Datenqualität und niedrigem Gesamtrisiko. Das Ergebnis ist ein standardisierter Verifizierungsbericht, der die Grundlage für die Anerkennung der Herstellerwerte im CBAM-Bericht des Importeurs bildet.

Erweiterung um weitere CBAM pflichtige Produkte

Die Europäische Kommission beabsichtigt zudem, den Anwendungsbereich der CBAM auf nachgelagerte, stahl- und aluminiumintensive Produkte auszuweiten, um Risiken der sogenannten downstream carbon leakage zu adressieren. Hintergrund ist die Beobachtung, dass durch die bisherige Fokussierung auf Grundstoffe ein Anreiz entstehen kann, emissionsintensive Vorprodukte zwar CBAM-pflichtig zu importieren, die Weiterverarbeitung jedoch in Drittstaaten zu verlagern und anschließend komplexere End- oder Zwischenprodukte in die EU einzuführen. Die geplante Erweiterung soll daher Produkte erfassen, bei denen Stahl oder Aluminium einen wesentlichen Kosten- und Emissionsanteil ausmachen, etwa bestimmte Maschinen, Bauteile oder Halbzeuge. Ziel ist es, die Wettbewerbsbedingungen entlang der Wertschöpfungskette konsistenter zu gestalten, Umgehungsanreize zu reduzieren und die Klimaschutzwirkung der CBAM auch in nachgelagerten Produktionsstufen sicherzustellen.

Fazit: Was kommt auf Importeure und Lieferanten 2026 zu?

Mit den vorläufigen Veröffentlichungen der Europäischen Kommission ist die CBAM für die definitive Phase ab 2026 in wesentlichen Punkten konkretisiert worden. Für Importeure wird deutlich, dass die Wahl zwischen Standard- und Herstellerwerten sowie die Frage der Verifizierung maßgeblich über die Höhe der künftigen CBAM-Kosten entscheidet.

Unternehmen sollten daher frühzeitig analysieren, bei welchen Produkten und Lieferanten die Differenz zwischen Standard-Emissionswerten und realistischen Herstellerwerten besonders groß ist und wo sich der Aufwand einer Verifizierung wirtschaftlich rechnet. GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie vollumfänglich im Rahmen der CBAM bei der Berichterstattung, beim Antrag zum zugelassenen CBAM-Anmelder, als auch bei finanziellen und strategischen Fragestellungen zur Abschätzung und Absicherung Ihrer CBAM-Kosten. Des Weiteren bewerten wir die Sinnhaftigkeit einer Verifizierung Ihrer Lieferanten. Hersteller unterstützen wir bei dem gesamten Prozess bis hin zu verifizierten Emissionsdaten.

 


 


Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne direkt zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.

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