Treibhausgase symbolisiert durch Wolken

Die RED II-Nachhaltigkeitsanforderungen im Europäischem Emissionshandel und deren Anwendbarkeit

Viele Anlagenbetreiber sind von den im Jahr 2023 kommenden Nachhaltigkeitsanforderungen im Europäischem Emissionshandel betroffen. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat diesbezüglich am 30.11.2022 einen Newsletter veröffentlicht, welcher in diesem Artikel behandelt wird, um Anlagenbetreiber auf 2023 vorzubereiten.

Die DEHSt schreibt in ihrem Newsletter über die Verschiebung der Umsetzungsstart der Anforderungen an die Nachhaltigkeit nach RED II im Europäischem Emissionshandel auf 2023. Bis zum 31.12.2022 können noch Treibhausgasminderungsanforderungen ohne weitere Nachweise als erfüllt betrachtet werden. Dies ändert sich jedoch zu Beginn nächsten Jahres. Die DEHSt schreibt, „erstmals müssen Sie Nachhaltigkeitsnachweise für die im Berichtsjahr 2023 eingesetzte feste und gasförmige Biomasse vorlegen“. Dies gilt für die Abgabe des Emissionsberichts für 2023 im Jahre 2024.

Des Weiteren beschreibt die DEHSt, wie sie die Monitoring-Verordnung (MVO) umsetzen wird. Es soll der Emissionsfaktor für flüssige Biomasse und Biokraftstoffe mit null bewertet werden, „wenn die im Nachhaltige-Biomasse-System (Nabisy) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) verfügbaren Nachhaltigkeitsnachweise vorgelegt werden können“.

Wann werden weitere Umsetzungsschritte der DEHSt veröffentlicht?

Erst nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Vorschriften kann die DEHSt und alle Beteiligten mit der Umsetzung beginnen. Der bisher veröffentlichte Leitfaden behandelt die kommenden gesetzlichen Vorgaben und beschreibt diese. Vor allem die Umsetzung der derzeit geltenden Überwachungspläne hat Einzug in den Leitfaden erhalten.

Laut DEHSt wird es eine Web-Anbindung zur Nachweisführung für Nabisy unter Federführung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit den für den EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) erforderlichen Funktionalitäten geben.

Die DEHSt wird den betroffenen Anlagenbetreibern jedoch einen angemessenen Zeitraum zur Umsetzung der geforderten Maßnahmen gewähren.

Sind Emissionen durch Biomasse aus nachhaltiger Herstellung abzugsfähig ab 2023?

Anlagenbetreiber überwachen weiterhin ab dem 01.01.2023 die Emissionen Ihrer Anlage auf der Grundlage des derzeit genehmigten Überwachungsplans. Für die anstehende Anpassung der Überwachungspläne zur Überprüfung der Nachhaltigkeit von Biomasse sollen Anlagenbetreiber die neue Version der Leitlinien berücksichtigen. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2023 verlangt die DEHSt dann von Anlagenbetreibern rückwirkend nur noch Nachweise im Rahmen des tatsächlich Möglichen.

Ab dem Emissionsbericht 2023 sollten Nachhaltigkeitsnachweise für biogene Emissionen nur noch nach den dann geltenden Übergangsbestimmungen der Emissionshandelsverordnung eingereicht werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Nachhaltigkeitsnachweise für das EU-Emissionshandelssystem vorliegen.

Wie geht es jetzt weiter?

Wie bisher wird die DEHSt in einer neuen Version von Kapitel 8 Ihres Leitfadens alle neuen gesetzlichen Anforderungen der Emissionshandelsverordnung 2030 im Detail erläutern.

Der Leitfaden wird erst nach Inkrafttreten der Novelle der Emissionshandelsverordnung 2030 veröffentlicht werden.

Anlagenbetreiber sollten die neue Version des Leitfadens berücksichtigen, wenn Sie die Überwachungspläne für den Nachweis der Nachhaltigkeit aktualisieren.

 

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