Wie wirken sich die Änderungen der RED III praktisch auf Stoffströme und Nachweise aus?
In Kürze:
Biomasse kann im EU-ETS als CO₂-neutral (0-Emissionsfaktor) gelten, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien der Renewable Energy Directive (RED) erfüllt. Deren im November 2023 veröffentlichte dritte Novelle (RED III) verschärft insbesondere die Nachhaltigkeitskriterien, die THG-Minderungsanforderungen sowie die Anforderungen an Nachweis- und Kontrollsysteme und wird aktuell in Deutschland in nationales Recht umgesetzt, etwa durch die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV).. Im Kern regelt diese die Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Biomasse zur Stromerzeugung sowie an die Nachweis- und Zertifizierungssysteme. In zwei Artikeln informieren wir über die wesentlichen gesetzlichen Neuerungen und die praktischen Konsequenzen, die sich daraus speziell für Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen ergeben. In vorliegenden zweiten Artikel unserer Artikelserie informieren wir über die wesentlichen gesetzlichen Neuerungen und die praktischen Konsequenzen, die sich daraus speziell für Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen ergeben.
Seit dem 20. November 2023 ist eine Überarbeitung der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (englisch „Renewable Energy Directive“, RED) in Kraft, die sogenannte RED III. Im Sommer 2025 hat das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) einen Referentenentwurf veröffentlicht, der beschreibt, wie die RED III im Rahmen der BioSt-NachV und der Biokraft-NachV in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Der erste Teil dieser Artikelserie beleuchtete die wesentlichen Änderungen der RED III, welche diejenigen Anlagenbetreiber im EU-ETS 1 betrifft, die Biomasse einsetzen. Der vorliegende zweite Teil richtet den Blick nun auf die praktische Umsetzung. Im Mittelpunkt stehen das Kaskadenprinzip bei Holz, die Sonderregeln für Abfall- und Reststoffbiomasse sowie die verschärften Anforderungen an Nachweise und Datenbanken. Gerade für Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen entscheidet sich hier, wie stark sich die neuen Vorgaben im Tagesgeschäft auswirken.
Förderung von Kaskadennutzung bei Holz
Zwar beinhaltete auch die RED II schon die Vorgabe, dass nationale Strategien und Förderregelungen so gestaltet sein sollen, dass die Abfallhierarchie nach Richtlinie 2008/98/EG beachtet wird und wettbewerbsverzerrende Effekte auf die Rohstoffmärkte möglichst vermieden werden. RED III verschärft die Steuerung der energetischen Biomassenutzung, indem die Mitgliedstaaten Maßnahmen so treffen müssen, dass bei der Energieerzeugung aus Biomasse-Brennstoffen nachteilige Auswirkungen auf Biodiversität, Umwelt und Klima minimiert werden und zugleich das Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse sichergestellt ist. (Art. 3 Abs. 3a RL (EU) 2018/2001 i.d.F. der RL (EU) 2023/2413). Für holzige Biomasse erläutert die RED III dieses Kaskadenprinzip dahingehend, dass sie nach ihrem höchsten wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert genutzt werden muss, und zwar mit folgender Reihenfolge:
Holzprodukte → Verlängerung der Lebensdauer von holzbasierten Produkten → Wiederverwendung → Recycling → Bioenergie → Entsorgung
Abweichungen von dieser Kaskade sind zulässig, wenn die Energieversorgungssicherheit gefährdet ist oder die lokale Industrie die Holzbiomasse mengenmäßig oder technisch nicht besser verwerten kann. Die Mitgliedstaaten müssen maximal einmal jährlich eine Zusammenfassung der Abweichungen (inkl. Gründe und räumliche Größenordnung) an die EU-Kommission übermitteln; die Kommission veröffentlicht diese und kann öffentlich Stellung nehmen. (Art. 3, Abs. 3 b der RED III)
Ferner untersagt RED III nun auch die unmittelbare finanzielle Unterstützung für Energie aus Rundholz in Industriequalität sowie Stümpfen und Wurzeln (Art. 3 Abs. 3d RL (EU) 2023/2413). Ausgenommen ist nur solches Rundholz, das wegen seiner Eigenschaften für eine industrielle Nutzung ungeeignet ist und von den Mitgliedstaaten entsprechend definiert und begründet wird (Art. 2 Nr. 1a RL (EU) 2023/2413).
Herausforderungen für Betreiber
Die erhöhten Anforderungen an die Kaskadennutzung von Holzbiomasse und die strengeren Compliance- und Nachweispflichten sind für Anlagenbetreiber folgenreich: Die nutzbare Brennstoffbasis wird eingeschränkt und die wirtschaftlichen Risiken steigen – sowohl aufgrund der verschärften Konkurrenz um Holzbiomasse als auch wegen der regulatorischen Nachrangigkeit ihrer energetischen Nutzung. Für Betreiber von EU-ETS-Anlagen bedeutet dies vor allem einen erhöhten Nachweis- und Berichtsaufwand, weil Holzbiomasse im Emissionshandel nur dann mit Emissionsfaktor null berücksichtigt werden kann, wenn die Nachhaltigkeitsanforderungen nachweislich erfüllt werden. Andernfalls ist sie wie fossiler Brennstoff zu behandeln, womit für den Anlagenbetreiber ggf. Kosten für die Zertifikatebeschaffung verbunden sind.
Teilweise verschärfte Anforderungen bei Abfall/Reststoff-Biomasse
Bei der Nutzung von gemischten Abfällen dürfen nach der RED III Mitgliedstaaten nun von Betreibern verlangen, Sortiersysteme einzusetzen, um fossile Materialien zu entfernen.(1) Diese Regelung zielt auf Abfälle wie Ersatzbrennstoffe (EBS) und gemischte Abfallströme. Im deutschen Referentenentwurf finden sich dazu jedoch keine Vorgaben. Zur Betrugsbekämpfung sieht der Referentenentwurf dagegen vor, dass Zertifizierungsstellen das Recht haben, Proben zu entnehmen, wenn begründete Zweifel aufkommen, dass die Deklaration der verbrannten Abfälle und Reststoffe korrekt ist.
Damit die Biomasse als „nachhaltig“ eingestuft werden soll, müssen nun grundsätzlich auch Anlagen, die Biomasse-Brennstoffe aus Abfällen zur Erzeugung von Strom/Wärme/Kälte verwenden, eine THG-Minderung nachweisen – abhängig vom Zeitpunkt, an dem die Anlage ihre Nutzung startete. Im Rahmen des EU-ETS hat die DEHSt jedoch eine Ausnahme für Brennstoffe mit Abfallschlüsselnummer (ASN) eingeführt: Diese sind von der THG-Minderungspflicht ausgenommen, wenn sie in der Anlage direkt zur Verbrennung eingesetzt werden.
Eine Ausnahme bleibt weiterhin fester Siedlungsabfall, für welchen keine THG-Minderung nachgewiesen werden muss. Abfälle und Reststoffe, die aus der Land- und Forstwirtschaft, der Aquakultur und der Fischerei stammen, müssen dagegen nach wie vor auch flächenbezogene Kriterien nachweisen.
Herausforderungen für Betreiber
Grundsätzlich sind mit der RED III nun auch mehr Anlagen von der THG-Minderungspflicht betroffen, die Abfälle bzw. Reststoffe zur Strom-, Wärme- oder Kälteerzeugung einsetzen. Durch die Vollzugserleichterung der DEHSt besteht im Rahmen des EU-ETS 1 jedoch ausschließlich für Abfälle ohne ASN eine Pflicht zum Nachweis der THG-Minderung. Für alle Anlagenbetreiber, die Abfälle mit vorhandener ASN einsetzen, ändern sich demnach durch die RED III lediglich die Anforderungen an die flächenbezogenen Nachhaltigkeitskriterien.
Verschärfte Anforderungen an Nachweispflicht und Unionsdatenbank
Zwar mussten Anlagenbetreiber bzw. Wirtschaftsteilnehmer schon unter RED II verlässliche Informationen zur Einhaltung der Nachhaltigkeits- und THG-Kriterien liefern, Daten auf Anfrage bereitstellen und diese durch ein „angemessenes“ unabhängiges Audit absichern (Art. 30, Abs. 3 der RED II). Für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs (Renewable Fuels of Non-Biological Origin – RFNBOs) und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (Recycled Carbon Fuels – RCFs) gelten nun aber Regeln zur Verifizierung, die unionsweit harmonisiert sind und diese Kraftstoffkategorien ausdrücklich in das unionsrechtliche Zertifizierungs- und Prüfsystem einbeziehen. (2)
Parallel wird die Nachweis- und Kontrolllogik stärker digitalisiert und zentralisiert: Während RED II Datenbanklösungen und eine Verknüpfung nationaler Datenbanken mit einer Unionsdatenbank (UDB) vorsah, um flüssige und gasförmige Kraftstoffe für den Verkehr rückverfolgbar zu machen, soll nach RED III die UDB die Rückverfolgung flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe sowie wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Brennstoffe ermöglichen (Art. 31a der RED III. Nach wie vor können Mitgliedstaaten nationale Datenbanken nutzen; für Deutschland ist derzeit öffentlich vor allem belegt, dass für die Anrechnung auf die THG-Quote weiterhin die nationale Datenbank NaBiSy verwendet wird. (10)
Mit RED III steigt zudem die Datentransparenz, weil die EU-Kommission jährliche Berichte über die in der Unionsdatenbank gemeldeten Informationen veröffentlichen soll, einschließlich Mengen, geografische Herkunft und Einsatzstoffarten. Für Betreiber bedeutet das vor allem mehr Transparenz entlang der Lieferkette, aber zugleich höhere Anforderungen an Datenqualität, Dokumentation und Schnittstellenmanagement.
Herausforderungen für Betreiber
Für den deutschen Markt müssen die relevanten Nachhaltigkeitsdaten in NaBiSy eingetragen werden. Dort werden Nachhaltigkeitsnachweise bzw. Teilnachweise entlang der Lieferkette elektronisch übertragen. Betreiber müssen für eine saubere Übergabe der Nachweise und eine enge Abstimmung mit Lieferanten und Netzbetreibern sorgen und sich ggf. auch um die Zertifizierung entlang der gesamten Lieferkette kümmern. Ob und wie genau in Deutschland eine Anbindung des durch die die BLE (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) geführten NaBiSy (Nachhaltige Biomasse System) an die UDB erfolgen wird, ist noch nicht bekannt. In jedem Fall würde eine Verpflichtung zur Dateneingabe in zwei Datenbänken u.a. für landwirtschaftliche Betriebe und Biogasanlagenbetreiber einen deutlichen Mehraufwand bedeuten.
Unterstützungsangebot von GSR
Die Zertifizierungspflicht für nachhaltige Biomasse, die komplexen Anforderungen von NaBiSy sowie der Zertifizierungsprozess selbst bedeuten für Anlagenbetreiber einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Wir unterstützen Sie gerne dabei: Unsere Experten begleiten Sie durch den Zertifizierungsprozess, berechnen Ihre Treibhausgasemissionen und beantworten Ihre Fragen rund um NaBiSy und die Erstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen. Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch.
Fussnoten:
(1) Art. 29, Abs. 1
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der EU-Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, Art. 1 und Art. 2.
(3) Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, To all Nabisy users via certification bodies and certification systems (Newsletter 19), 22.11.2024; Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Informationen zu Nabisy; Nabisy-Startseite.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne direkt zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.
GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO₂-Neutralität. Zu dem Kundenstamm von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen. Diese berät und unterstützt GALLEHR+PARTNER® teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse.
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