Welche Änderungen bringt die RED III für Anlagenbetreiber im EU-ETS 1?
In Kürze:
Biomasse kann im EU-ETS als CO₂-neutral (0-Emissionsfaktor) gelten, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien der Renewable Energy Directive (RED) erfüllt. Deren im November 2023 veröffentlichte dritte Novelle (RED III) verschärft insbesondere die Nachhaltigkeitskriterien, die THG-Minderungsanforderungen sowie die Anforderungen an Nachweis- und Kontrollsysteme und wird aktuell in Deutschland in nationales Recht umgesetzt, etwa durch die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV).. Im Kern regelt diese die Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Biomasse zur Stromerzeugung sowie an die Nachweis- und Zertifizierungssysteme. Der vorliegende erste Artikel zu diesem Thema beleuchtet insbesondere die Herausforderungen beim Einsatz von Biomasse, welche die gesteigerten Anforderungen der RED III für Anlagenbetreiber im EU-ETS 1 mit sich bringt.
Welche Änderungen bringt die RED III für Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagenbetreiber?
Mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (englisch „Renewable Energy Directive“, RED) werden die Mitgliedsstaaten der Europäische Union (EU) verpflichtet, den Anteil an erneuerbaren Energien (EE) an der verbrauchten Gesamtenergie zu erhöhen. Artikel 29 der RED legt dabei fest, welche Nachhaltigkeitsanforderungen sowie Vorgaben zur Treibhausgaseinsparung bei der Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung und von Biokraftstoffen einzuhalten sind, wenn eine Förderung gewährt und die Biomasse auf Ziele der RED bzw. zur Erreichung nationaler Klimaziele angerechnet werden soll. In Deutschland wird die RED im Stromsektor für gasförmige, feste und flüssige Biomasse durch die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) umgesetzt. In zwei Artikeln informieren wir über die wesentlichen gesetzlichen Neuerungen und die praktischen Konsequenzen, die sich daraus speziell für Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagenergeben.
In dem hier vorliegenden ersten Beitrag unserer Artikelserie geben wir zunächst einen kurzen Überblick über die Zielsetzung der RED. Anschließend werden die wesentlichen Neuerungen der RED III dargelegt (und deren mögliche Umsetzung in der BioSt-NachV) erläutert, die insbesondere für Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen relevant sind, in denen feste oder gasförmige Biomasse (Biomasse-Brennstoffe) eingesetzt wird. Ein zweiter Beitrag wird sich dann mit den praktischen Konsequenzen für die Holzbeschaffung, den Umgang mit Abfall- und Reststoffströmen sowie für die Dokumentations- und Nachweisführungspflichten beschäftigen.
Erneuerbare-Energien-Richtlinie – Ziel- und Umsetzung
Primäres Ziel der RED ist es, negative Auswirkungen auf Umwelt und biologische Vielfalt zu vermeiden, Kohlenstoffvorräte und Ökosysteme zu schützen sowie die Klimawirksamkeit der Nutzung durch verbindliche Treibhausgaseinsparungen sicherzustellen.
Während die frühere RED (RED I) ein verbindliches EU-Ziel von 20 % erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch bis 2020 verankerte, steigert die im Oktober 2023 verabschiedete Revision (RED III) diesen Anteil auf 42,5 % bis 2030. Die Richtlinie sieht darüber hinaus eine Stärkung der Betrugsprävention vor, indem die europarechtlichen Vorgaben entlang der Herstellungs- und Lieferketten von Biomasse angepasst wurden. Dazu wurden insbesondere der Anwendungsbereich erweitert, die Anforderungen an Zertifizierung, Auditierbarkeit, THG-Minderungsziele und Herkunftskriterien verschärft sowie flächenbezogene Vorgaben für forst- und landwirtschaftliche Biomasse ergänzt.
Seit dem 20. November 2023 ist die RED III in Kraft und die Mitgliedsstaaten mussten nach Artikel 5 Absatz 1 der RED III die zentralen Vorgaben bis zum 21. Mai 2025 umsetzen. Wie in vielen anderen Ländern der EU wurde diese Frist in Deutschland (u. a. aufgrund vorgezogener Neuwahlen) nicht eingehalten. Im Sommer 2025 hat das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) einen Referentenentwurf veröffentlicht, der beschreibt, wie die RED III im Rahmen der BioSt-NachV und der Biokraft-NachV umgesetzt werden soll. Zu diesem Referentenentwurf sind diverse Stellungnahmen der Bundesländer und Interessenverbände eingegangen, welche aktuell vom BMUKN ausgewertet werden.
Im Zusammenhang mit dem Einsatz erneuerbarer Energien in der EU findet vom 20. März bis zum 12. Juni 2026 eine öffentliche Konsultation der EU-Kommission statt. Mit dieser sollen Informationen und Rückmeldungen von Bürger*innen und Stakeholdern (Unternehmen, Verbände, Behörden etc.) darüber gesammelt werden, wie in der Zeit nach 2030 die Energieerzeugung aus erneuerbaren Ressourcen am besten gefördert werden können. Man will herauszufinden, welche zusätzlichen Maßnahmen der EU erforderlich sind, um die für 2040 und darüber hinaus gesteckten Ziele zu erreichen.
Erweiterung des Geltungsbereichs
Mit der RED III wurde der Schwellenwert, ab dem Anlagenbetreiber für Biomasse-Brennstoffe Nachhaltigkeits- und THG-Minderungsnachweise erbringen müssen, von 20 MW auf 7,5 MW Feuerungswärmeleistung (FWL) (1) herabgesetzt. Für Anlagenbetreiber, die gasförmige Biomasse einsetzen, bleibt die Schwelle bei 2 MW.
Zusätzlich gelten spezifische THG-Minderungsziele, die davon abhängig sind, wann die Herstellungsanlage in Betrieb genommen wurde bzw. eine Anlage die feste und gasförmige Biomasse erstmalig fortlaufend einsetzte (wie in Abb. 1 und Abb. 2 für feste und gasförmige Biomasse dargestellt). Für Anlagen mit >15 Jahren Betriebszeit ist eine gestaffelte Einführung der THG-Minderung und CO₂-Kalkulationspflicht vorgesehen. So startet bspw. die Pflicht zur THG-Nachweisführung für Nutzungsanlagen, die in 2011 in Betrieb gegangen sind, bereits ab 2026. Durch die neuen Anforderungen der RED III müssen alle Anlagen im Geltungsbereich (unabhängig vom erstmaligen Einsatz der Biomasse bzw. vom Inbetriebnahmezeitpunkt) spätestens ab dem 01.01.2030 eine THG-Einsparung von mindestens 80 % nachweisen.


Herausforderungen für Betreiber
Für Biomasse, die in Anlagen unterhalb 7,5 bzw. 2 MW FWL eingesetzt wird, kann grundsätzlich ein genereller Verzicht auf den Nachweis der RED-Kriterien in Betracht kommen. In der BioSt-NachV wird im Referentenentwurf klargestellt, dass mit „Anlage“ eine EEG-Anlage gemeint ist (also die einzelne Stromerzeugungseinheit, z. B. ein Biomasse-Block) – nicht automatisch der gesamte ETS-Standort. Deshalb ist für die BioSt-NachV-Nachweispflichten maßgeblich, welche konkrete EEG-Anlage Biomasse einsetzt und welche Leistung diese Einheit hat, und nicht pauschal die Gesamtleistung des Standorts.
Durch die neue RED III steigt der Anteil der Anlagenbetreiber im EU-ETS1, die beim Einsatz von Biomasse für die Inanspruchnahme von Förderungen oder des Null-Emissionsfaktors eine THG-Minderung belegen müssen. Unabhängig davon sind nach wie vor ausnahmslos alle Betreiber zur Einordnung der Biomasse in die richtige Biomasse-Kategorie verpflichtet, sowie ein Massenbilanzsystem und ggf. flächenbezogene Nachhaltigkeitskriterien nachzuweisen.
Förderstopp der ausschließlichen Stromerzeugung aus forstwirtschaftlicher Biomasse – mit eng begrenzten Ausnahmen
Die Mitgliedstaaten dürfen mit der RED III für die Stromerzeugung aus forstwirtschaftlicher Biomasse in Anlagen, die ausschließlich Elektrizität erzeugen, weder neue Unterstützung gewähren noch bestehende Unterstützung verlängern oder erneuern. Die Unterstützung ist jedoch ausnahmsweise weiterhin möglich, wenn die erzeugte Elektrizität
- aus einer Strukturwandel-Region stammt (Region, die wegen Abhängigkeit von festen fossilen Brennstoffen in einem territorialen Plan für einen gerechten Übergang genannt ist), oder
- die Anlage Technologien zur CO2-Abscheidung und -Speicherung nutzt, oder
- zeitlich befristet in einem Gebiet in äußerster Randlage (z.B. Guadeloupe, die Azoren oder die Kanarischen Inseln) erzeugt wird – mit dem Ziel, die Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse so weit wie möglich einzustellen, ohne die Versorgungssicherheit zu gefährden.
Es gilt eine Sonderregel für Gebiete in äußerster Randlage (Art. 29 Abs. 13): Mitgliedstaaten dürfen dort für begrenzte Zeit von den normalen Nachhaltigkeits- und THG-Kriterien (1) abweichen und eigene Kriterien festlegen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn es objektiv nötig ist und der sicheren Energieversorgung dient, sowie bei der schrittweisen Einführung der Standardkriterien hilft und dadurch den Wechsel von fossilen Brennstoffen zu nachhaltigen Energieträgern fördert.
Nach einer Übergangsregel, der sogenannten „Bestandsschutzregel“ („Grandfathering Clause“) gemäß Art. 29, Abs. 15, bleiben bestimmte, bereits zugesagte Förderungen bis zum 31.12.2030 anrechenbar. Demnach dürfen Bestandsanlagen, die vor dem 20.11.2023 in Betrieb gegangen sind, bis dahin nach den Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungsanforderungen der RED II zertifiziert werden. Dafür muss die Unterstützung vor dem 20.11.2023 gewährt worden sein, und es muss eine langfristige Förderung mit zu Beginn festgelegtem Fixbetrag geben. Zudem muss ein Mechanismus vorliegen, der Überkompensation verhindert.
Herausforderungen für Betreiber
Die oben genannte Bestandsschutzregel gilt nicht für Anlagenbetreiber, die im Rahmen des EU-ETS 1 emissionshandelspflichtig sind, und auch die Flächenkriterien sind von der Regelung ausgenommen. Beim Einsatz von land- bzw. forstwirtschaftlicher Biomasse müssen daher in jedem Fall flächenbezogene Nachhaltigkeitskriterien einhalten werden. Diejenigen Anlagen, die unter die THG-Minderungspflicht fallen, stellt zudem die Berechnung der THG-Emissionen teilweise vor große Herausforderungen.
Verschärfte Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse
Mit der RED III verschärfen sich die Anforderungen an Biomasse-Brennstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ILUC, Indirect Land Use Change). So darf Biomasse nicht aus Rohstoffen stammen, die von Flächen mit hoher biologischer Vielfalt stammen, wenn diese seit Januar 2008 folgenden Status hatten:
- Primärwald und andere bewaldete Flächen und Altwälder
- Wald mit großer biologischer Vielfalt oder andere artenreiche bewaldete Flächen, sofern deren Nutzung nicht dem Naturschutz widerspricht,
- ausgewiesene Flächen (für Naturschutzzwecke, für den Schutz von Ökosystemen),
- Grünland über einem Hektar mit großer biologischer Vielfalt und
- Heideland
Um die Gefahr zu mindern, dass nicht nachhaltig produzierte forstwirtschaftliche Biomasse genutzt wird, fügt die RED III mit „Altwälder“ eine neue Kategorie ein und fordert, dass auch Grasland und Heideland (neben Naturschutzgebieten, Torfmooren und Feuchtgebieten) mit dem Ziel geschützt werden, die „biologische Vielfalt zu erhalten und die Zerstörung von Lebensräumen zu verhindern“. (Art. 29 (6 a) iii))). Außerdem sollen beim Holzeinschlag Boden und Artenvielfalt geschützt werden, indem keine Stümpfe/Wurzeln geerntet und Ur- und Altwälder geschädigt oder zu Plantagen umgewandelt werden. Zudem müssen empfindliche Böden gemieden, Schwellenwerte für Kahlschläge und Totholzentnahme eingehalten sowie Methoden genutzt werden, welche Bodenverdichtung und Lebensraumschäden minimieren (Art. 29, Abs. 6).
Die RED III spezifiziert zudem, dass Unternehmen in Audits eine „durch interne Verfahren auf Unternehmensebene untermauerte Zuverlässigkeitserklärung“ ausstellen müssen, die belegt, dass die verwendete Biomasse nicht aus den oben genannten Flächen stammt. Ein Formular der Zuverlässigkeitserklärung soll von der zuständigen Behörde bereitgestellt werden und muss durch die Schnittstelle, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe bzw. Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse herstellt, ausgefüllt werden.
Herausforderungen für Betreiber
Für Unternehmen im EU-ETS 1 bedeutet die Zuverlässigkeitserklärung eine zusätzliche Dokumentationspflicht und einen administrativen Mehraufwand. Zwar weist der Referentenentwurf die Erklärung der herstellenden Schnittstelle zu, in der Praxis kann jedoch gerade bei längeren Lieferketten unklar sein, welcher Akteur der Lieferkette dieser Verpflichtung nachkommen muss. Im Fall längerer Lieferketten kann es daher für Anlagenbetreiber schwierig sein, eine Zuverlässigkeitserklärung zu erhalten. Dadurch wird der Anlagenbetreiber möglicherweise gezwungen, den Lieferanten zu wechseln und die Biomasse über einen zertifizierten Vorlieferanten zu erhalten.
Fußnoten:
1) In der RED II galt eine Schwelle von 20 MW.
2) (Art. 29(2)–(7), (10), (11))
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