EU-ETS Emissionshandel DEHSt NIMS freie Zuteilung

Gemäß TEHG Anhang 2 Teil 1 müssen „Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden“ bis zum 31.07.2020 ihre Überwachungspläne per VPS bei der DEHSt zur Genehmigung einreichen. Ansonsten droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.

Die einzureichenden Überwachungspläne müssen den neuen Anforderungen für die 4. Handelsperiode entsprechen.

Die DEHSt hat dazu ab dem 06.05.2020 folgende Unterlagen veröffentlicht:

Hier finden Sie eine kurze Zusammenfassung der ab 2021 relevanten Neuigkeiten zu den Themen Überwachungspläne und Emissionsberichte:

1. Für den Biomasseanteil werden die Ebenen 1 bis 3 eingeführt

  • Ebene 1: Wert von der zuständigen Behörde oder der Kommission oder Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 MVO
  • Ebene 2: Genehmigte Schätzmethode gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 2 MVO
  • Ebene 3: Probenahmen und Analysen im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 1 und den Artikeln 32 bis 35 MVO

2. „Vom Lieferanten garantierte“ Berechnungsfaktoren

Wenn ein Lieferant eines Brennstoffs oder Materials Werte nachweislich garantieren kann, dass der Kohlenstoffgehalt ein 95 %iges Konfidenzintervall von höchstens 1 % aufweist, entspricht das in der 4. Handelsperiode der Genauigkeitsebene 2 anstelle von der Ebene 1 in der der 3. Handelsperiode. In der 4. Handelsperiode können nun auch vom Lieferanten garantierte Werte statt der Werte in der DEHSt-Liste genehmigt werden.

3. „Empirische Korrelation“

Anlagenbetreiber mit höchsten Ebenenanforderungen nach MVO konnten bei unverhältnismäßig hohen Kosten von bspw. täglichen Analysen in der 3. Handelsperiode Emissionsfaktoren anhand empirischer Korrelationen ermitteln, zum Beispiel anhand einer Dichte-Korrelation. Diese Methodik galt als Ebene 2. Neu ist die Einordnung in Ebene 3 in der 4. Handelsperiode, wenn der Betreiber nachweist, dass die Unsicherheit der empirischen Korrelation 1/3 des ansonsten geforderten Genaugkeitswerts nicht übersteigt. Der Nachweis der Unverhältnismäßigkeit kann in solchen Fällen entfallen.

4. Weiterleitung von (inhärentem) CO2

In der 3. Handelsperiode war ein ETS-Anlagenbetreiber nicht für das inhärente CO2 abgabepflichtig, das er als Teil eines Brennstoffs an eine andere ETS-Anlage abgegeben hat und auch nicht für das an eine CCS-Anlage abgegebene CO2 abgabepflichtig.

In der 4. Handelsperiode gilt vereinfacht dargestellt (ohne Sonderfälle) Folgendes:
Eine Anlage, die (inhärentes) CO2 weiterleitet, ist für das weitergeleitete (inhärente) CO2 nicht abgabepflichtig, wenn sie

  •     an eine ETS-Anlage weiterleitet, unabhängig davon, ob das inhärente CO2 als Teil eines Brennstoffs oder eines Materials weitergeleitet wird
  •     an eine sog. CCS-Einrichtung zur dauerhaften geologischen Speicherung weiterleitet.

Bezieher von weitergeleitetem CO2 müssen für dieses grundsätzlich Emissionsberechtigungen abgeben. Wird CO2 an eine nicht emissionshandelspflichtige Anlage weitergeleitet, so ist die weiterleitende Anlage dafür abgabepflichtig.

5. Standard Berechnungsfaktoren der DESHt-Liste

Die Standard Berechnungsfaktoren für sechs Stoffströme wurden in der DEHSt-Liste aktualisiert, darunter auch Erdgas H. Erdgas Altmark wurde aus der Liste entfernt.

6. Höchste Ebenenanforderung für emissionsschwache Stoffströme und Emissionsquellen

Die Unterscheidung in emissionsstarke und emissionsschwache Stoffströme hat praktisch keine Relevanz mehr für die Überwachungsmethoden. Bei Abweichungen von den höchsten Ebenenanforderungen ist der Nachweis der Unverhältnismäßigkeit oder technischer Nichtmachbarkeit zu erbringen. Auswirkung hat diese Vollzugsänderung auch auf das Einreichen von Verbesserungsberichten. Im Gegensatz zur 3. Handelsperiode müssen nun auch im Falle von genehmigten Abweichungen von den höchsten Ebenen bei emissionsschwachen Stoffströmen und Emissionsquellen Verbesserungsberichte eingereicht werden.

7. Nachweis der Unverhältnismäßigkeit bei nicht-akkreditierten Laboren

Bei Nutzung von nicht-akkreditierten (Betriebs-)Laboren für die Analysen ist der Nachweis der Unverhältnismäßigkeit oder technischen Nichtmachbarkeit mit dem Überwachungsplan zur Genehmigung einzureichen.

8. Angaben zu Messgeräten im FMS

Im FMS wurden bei den Messgeräten verschiedene Änderungen in Bezug auf die Qualitätssicherung durchgeführt. Hierbei geht es unter anderem um die Qualitätssicherung durch Kalibrierung, Eichung oder mittels anderer Methode und um die Angaben der Unsicherheiten als Verkehrsfehlergrenze oder Eichfehlergrenze. Diese Angaben und das „Intervall“ sind vom Anlagenbetreiber nach dem Import des letzten Überwachungsplans zu überarbeiten.

9. Unsicherheitsnachweise bei Bestimmung der Stoffmenge

Die DEHSt hat im Leitfaden das Kapitel 6 „Ermittlung von Stoffmengen und Erstellen von Unsicherheitsnachweisen“ „komplett“ überarbeitet. Es geht um eine verständlichere Darstellung und um die systematische Erstellung von Unsicherheitsnachweisen.

Die DEHSt prüft im Rahmen der Genehmigung von Überwachungsplänen für die 4. Handelsperiode die Unsicherheitsnachweise. Daher sollten Betreiber die für die 3. Handelsperiode erstellten Nachweise anhand der Erläuterungen in Kapitel 6 des Leitfadens prüfen und ggf. überarbeiten.

10. Umstellung von Erdgas L auf Erdgas H

Anlagenbetreiber werden aufgefordert, eine erfolgte Umstellung von Erdgas L auf Erdgas H im Überwachungsplan zu dokumentieren.

11. Kommunaler Klärschlamm, kommunales Klärgas

Für die Stoffströme „kommunaler Klärschlamm“ und „kommunales Klärgas“ kann unter gewissen Umständen vereinfachend der Standardfaktor von 80 % für den biogenen Anteil angesetzt werden.

12. Anzeige von nicht erheblichen Änderungen des Überwachungsplans

Nicht erheblichen Änderungen sollen der DEHSt gesammelt früher mitgeteilt werden, spätestens bis zum 31.12. des jeweiligen Berichtsjahres.

13. Einreichen von Verbesserungsberichten

Ein Verbesserungsbericht ist gemäß Art. 69 Abs. 1 bis 3 MVO bei der DEHSt einzureichen

  • für emissionsstarke und emissionsschwache Stoffströme sowie große und kleine Emissionsquellen in Anlagen der Kategorie B und C (Anlagen mit über 50.000 t CO2-Äq/a), wenn bei deren Überwachung bislang nicht die höchsten Ebenen nach MVO eingehalten werden,
  • für emissionsstarke und emissionsschwache Stoffströme sowie große und kleine Emissionsquellen in Anlagen der Kategorie A (Anlagen mit höchstens 50.000 t CO2-Äq/a), wenn bei deren Überwachung bislang hinter den von der MVO bereits gestatteten Erleichterungen zurückgeblieben wird,
  • für eine Fall-Back-Überwachungsmethode gemäß Art. 22 MVO.

In der 3. Handelsperiode galten diese Regeln nur für emissionsstarke Stoffströme, so dass Anlagenbetreiber sicherlich häufiger und umfangreichere Verbesserungsberichte bei der DEHSt einzureichen haben.

Autor: Markus Kasten

Datum: 11.05.2020

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