Mit dem RGC-BECV-RECHNER potenzielle Beihilfezahlungen nach BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) berechnen
Berechnen Sie mit dem neuen Tool unseres Kooperationspartners Ritter Gent Collegen (RGC) Ihre potenzielle Beihilfezahlung nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)
Die Bundesregierung hat am 30. März 2021 die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) verabschiedet. Die Zustimmungen durch den Bundestag und die EU-Kommission stehen noch aus. Mit wesentlichen Änderungen rechnet RGC nicht mehr.
Die BECV berechtigt Unternehmen von in zwei Listen aufgezählten (Teil-)Sektoren, eine Beihilfezahlung zur Abmilderung ihrer Belastungen aus dem nationalen Emissionshandel (BEHG) zu beantragen. Wir erwarten bereits für die kommenden Jahre eine deutliche Steigerung der bisher im BEHG vorgesehenen CO2-Preise. Anders werden sich die neuen ambitionierten Klimaschutzziele nicht verwirklichen lassen. Damit wird die Kompensationsmöglichkeit aus der BECV für Unternehmen immer bedeutender und zum erheblichen Wettbewerbsfaktor.
Aufgrund dieser Bedeutung hat die Legal-Tech-Einheit von RGC für Sie den RGC-BECV-RECHNER entwickelt. Lt. RGC können Sie mit diesem auf der Klimawebseite „#RGC-TOPKlima“ für Ihr Unternehmen die
- CO2-Belastung (CO2/t),
- CO2-Kosten (in €) und
- potenzielle Ausgleichs-/Beihilfezahlung (in €)
berechnen, haben dabei diverse Möglichkeiten zur Modifikation der Berechnung und können z.B. die Auswirkungen von den erwarteten CO2-Preissteigerungen abbilden.
Sollte die Tätigkeit Ihres Unternehmens noch zu keinem beihilfeberechtigten (Teil-)Sektor der BECV zählen, Sie also noch nicht von dieser profitieren können, sollten Sie dringend die Möglichkeit einer nachträglichen Anerkennung mit Ihrem Fachverband prüfen. Für den ersten Verband bereitet RGC schon einen Anerkennungsantrag vor.
Karben, 25.05.2021
Folgende Tätigkeiten führen wir im Umfeld des BEHG gerne für Sie durch:
- Beratung zu wirtschaftlichen und prozessualen Auswirkungen des BEHG inkl. BECV auf Ihr Unternehmen
- Beratung für möglichen Wechsel zum EU-ETS
- Erstellung und Übermittlung des Überwachungsplans nach §6 BEHG und kontinuierliche Begleitung bis zur Genehmigung
- Verifizierungsfähige Ermittlung der Brennstoffemissionen und Erstellung des Emissionsberichts nach § 7 Abs. 1, 2 BEHG
- Vorbereitung und Begleitung der Verifizierung des Emissionsberichts nach § 7 Abs. 3 BEHG
- Übermittlung des verifizierten Emissionsberichts an die zuständige Behörde (DEHSt) bis zum 31.07 des Folgejahres nach §7 Abs. 1 BEHG
- Nachweisführung zur Vermeidung von Doppelbelastungen nach §7 Abs. 5 BEHG
- Unterstützung bei der Einrichtung von Konten und Kontobevollmächtigten im nationalen Emissionshandelsregister nach § 12 Abs. 2 BEHG zur Verwaltung von Emissionszertifikaten nach § 9 Abs. 1
- Unterstützung bei der Verwaltung ihres Registerkontos bspw. als einer der Kontobevollmächtigten
- Prüfung der Überweisungen
- fristgemäße Rückübertragungen von Emissionszertifikaten bis zum 30.09 für das Vorjahr nach § 8 BEHG
- Datenaktualisierungen von Angaben im Register
- Darstellung von historischen Kontobewegungen und – ständen anhand von Kontoauszügen
- Unterstützung beim Kauf und Verkauf von Emissionszertifikaten
- Unterstützung bei Auskunftsersuchen und Begleitung bei vor Ort Prüfungen durch die zuständige Behörde nach § 14 BEHG
- Unterstützung bei der Antragstellung nach BECV
- Identifizierung der Preistreiber von Emissionszertifikaten und Marktbeobachtungen
- Adhoc – Mitteilungen zu relevanten Ereignissen, politische Entwicklungen und Gesetzesänderungen
- Regelmäßige Status- und Strategietreffen zur Stärkung der Entscheidungsfähigkeit
Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne.