Überwachungspläne müssen angepasst werden


In Kürze:

Beim Überwachungsplan für das europäische Emissionshandelssystem (EU ETS 1) gibt es wesentliche Neuerungen. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat den Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen (Handelsperiode 2021–2030) überarbeitet. Der Einsatz von Carbon Capture and Utilization (CCU) oder von Carbon Capture and Storage (CCS) erlaubt einen Abzug bei der Höhe der auszugleichenden CO₂-Emissionen. Beim Einsatz von Erdgas wurden neue Standard-Berechnungsfaktoren festgelegt. Bei Verbrennung von Abfall und Biomasse ändern sich Berichtspflichten. Besteht für Sie Handlungsbedarf?


1. Anrechnung von CCU und CCS bei CO₂-Emissionen

Bei den Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen bestehen nun Möglichkeiten bei Einsatz von Carbon Capture and Utilization (CCU) die Menge der CO2-Emissionen zu reduzieren, die abschließend auszugleichen sind. Der CO₂-Abzug ist möglich, wenn CO₂ in von der DEHSt genau festgelegten Produkten (z.B. carbonatisiertem Granulat oder Beton) dauerhaft chemisch gebunden wird. Auch bei Einsatz von Carbon Capture and Storage (CCS) ist ein Abzug von CO₂-Emissionsmengen möglich, wenn Abscheidung, Transport und Speichereinrichtungen eindeutig dokumentiert und nachgewiesen werden können.

Da es derzeit noch nicht möglich ist, dies vollständig im Formular-Management-System (FMS) der DEHSt zu erfassen, müssen Begleitdokumente erstellt werden, sofern eine Anrechnung der Emissionseinsparungen aus CCU oder CCS beantragt werden. Beide Methoden müssen in den bestehenden Überwachungsplan integriert werden.
Unternehmen, die bisher nicht vom TEHG betroffen waren, aber an Abscheidung, Transport oder Speicherung wesentlich beteiligt sind, müssen eine Emissionsgenehmigung nach §4 TEHG beantragen.

Folgender Handlungsbedarf besteht für Ihr Unternehmen, falls für Ihre Anlage die Anrechnung von Emissionseinsparungen durch CCU oder CCS relevant ist:

  • Ggf. Übertragungsvereinbarung mit dem CCS/CCU-Akteur abschließen
  • Überwachungsplan entsprechend anpassen
  • Überwachungsplan vor dem ersten Berichtsjahr einreichen, in dem CCU oder CCS bei Ihrer Anlage eine Rolle spielt

2. Neue Standardwerte für Erdgas

Die DEHSt hat eine anlassbezogene Auswertung der Standard-Berechnungsfaktoren für Erdgas auf Basis der Analysen von 2023 und 2024 vorgenommen. Im Leitfaden sind diese Werte aufgenommen. Die neuen verbindlichen Werte ab 01.01.2026 lauten:

  • Erdgas H: Heizwert Hu = 37,4 MJ/m³, Emissionsfaktor EF = 0,0564 t CO₂/GJ
  • Erdgas L: Heizwert Hu = 33,0 MJ/m³, Emissionsfaktor EF = 0,0561 t CO₂/GJ

Wenn im bisherigen Überwachungsplan bereits auf die Verwendung der Standardwerte der DEHSt verwiesen wurde, besteht kein neuer Handlungsbedarf. Falls Ihr Unternehmen nicht diese Standardwerte verwenden möchten, müssen Sie im Überwachungsplan eine andere Methode angeben und den geänderten Plan bis Ende 2025 einreichen.

3. Einsatz von Abfällen

Infolge der Änderung der Monitoring-Verordnung (MVO) wurde das neue Feld „ASN Nummer“ (Abfallschlüsselnummer) im das FMS aufgenommen. Anlagenbetreiber, die Abfälle einsetzen, sind aufgefordert, ihren Überwachungsplan entsprechend anzupassen und bis Ende 2025 einzureichen.

4. Anforderungen aus RED und Anforderungen an biogene Anteile in Abfallbrennstoffen

Durch die Revision der Erneuerbare‑Energien‑Richtlinie (RED) gelten Schwellenwerte nach Artikel 29 Abs. 10 RED auch für bestimmte Anlagen im EU-ETS 1, die vor dem 01.01.2021 Biomasse genutzt haben. Abfall- und Reststoffe mit biogenem Anteil unterliegen nach Artikel 29 RED nicht automatisch den flächenbezogenen Nachhaltigkeitskriterien – aber Unternehmen müssen die Abfalleigenschaft nachweisen, eine korrekte Massenbilanzierung (Art. 30 RED) vornehmen und ggf. einen Treibhausgasminderungsnachweis erbringen.

Als Vollzugserleichterung darf bei Abfällen mit einer Abfallschlüsselnummer, die direkt in einer EU-ETS1-Anlage verbrannt werden, auf den Treibhausgasminderungsnachweis verzichtet werden. Bei Altholz der Klasse A I gilt dabei eine Besonderheit: Stammt dieses direkt aus Land-/Forstwirtschaft, dann gelten die vollen Nachweispflichten der RED (d.h. keine Vollzugserleichterung!). In diesem Fall müssen auch die flächenbezogenen Nachhaltigkeitskriterien erfüllt werden.

Im Allgemeinen gelten für den Einsatz von Biomasse, welche unmittelbar aus der Land-/Forstwirtschaft stammt, die vollen Nachweispflichten gemäß der RED.

Wichtig: Die verbindlichen Treibhausgasminderungspflichten für EU-ETS 1 werden erst durch die Novelle der Emissionshandelsverordnung (EHV) 2030 festgelegt – bis dahin sollten Anlagenbetreiber vorbereitet sein:

  • Prüfen Sie, ob Ihre Anlage biogene Anteile nutzt und ob Nachhaltigkeitsnachweise erforderlich sind.
  • Achten Sie darauf, dass in Ihrem Überwachungsplan die Vorgaben zur Massenbilanzierung, Nachhaltigkeit und ggf. der Treibhausgasminderung aufgenommen sind.
  • Passen Sie Ihren Überwachungsplan bis Ende 2025 an. Falls auf den Treibhausgasminderungsnachweis verzichtet werden kann, ist dies in der mit einzureichenden Verfahrensbeschreibung zu vermerken.

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