Bewegung beim Thema nationaler Emissionshandel (BEHG)

EU-ETS Emissionshandel DEHSt NIMS freie Zuteilung

Es gibt Bewegung beim Thema nationaler Emissionshandel. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat zwei Verordnungsentwürfe zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) veröffentlicht. Es handelt sich um die Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022) und die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV).

Die BeV 2022 regelt die Emissionsberichterstattung ausschließlich für die Periode 2021 und 2022.

Die BeV 2022 enthält diverse Konkretisierungen und Vereinfachungen. So wird z.B. für die Jahre 2021 und 2022 bestimmt, dass

  • kein Überwachungsplan einzureichen ist,
  • Emissionen ausschließlich auf Basis von Standardemissionsfaktoren zu ermitteln sind und zur Mengenermittlung die Energiesteueranmeldung zugrunde gelegt wird

und

  • Emissionsberichte nicht von einem Auditor verifiziert werden müssen.

Es wird darüber hinaus geregelt, dass der Emissionsfaktor Null bei Vorliegen bestimmter Nachweise beim Bioenergieanteil angesetzt werden kann und es gibt konkretisierende Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelerfassungen und Doppelbelastungen.

Die BEHV enthält aktuell Bestimmungen zum Verkauf der Emissionszertifikate und zum nationalen Emissionshandelsregister und ist -bis auf die Bestimmungen der BeV 2022- als einheitliche Durchführungsverordnung zur Umsetzung der Verordnungsermächtigungen des BEHG gedacht. Die weiteren Verordnungsermächtigungen werden dann schrittweise durch Erweiterungen der Durchführungsverordnung ergänzt. Auch die Vorgaben zur Emissionsberichterstattung für die Jahre ab 2023 sollen dann perspektivisch in diese Durchführungsverordnung integriert werden.

Im Rahmen der Länder- und Verbändebeteiligung sind bis zum 11. August 2020 Stellungnahmen möglich.

Autor: Holger Tabke

Karben, 22.07.2020

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