SPK-Novelle: Bedeutung und Handlungsbedarf für Industrieunternehmen
In Kürze:
Die EU-Kommission hat am 23. Dezember 2025 ihre ETS-Beihilfeleitlinien aktualisiert und die Änderungen am 5. Januar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht. Ziel der Novelle ist es, Industrieunternehmen angesichts gestiegener indirekter CO₂-Kosten im Strompreis stärker vor Carbon-Leakage-Risiken zu schützen. Kern des Updates ist eine deutlich erweiterte Sektorliste, die künftig in zwei Tabellen mit 80 % bzw. 75 % Beihilfeintensität strukturiert ist. Zusätzlich erhalten Mitgliedstaaten erstmals die Möglichkeit, weitere Sektoren auf Grundlage belastbarer EU-weiter Daten nachzumelden. Neu ist außerdem eine verstärkte Form ökologischer Gegenleistungen, die große Beihilfeempfänger dazu anleitet, einen erheblichen Anteil der Beihilfe in Investitionen zur Senkung von Stromsystemkosten (z. B. Speicher, Flexibilität, Elektrifizierung) zu lenken. Gleichzeitig wurden die technischen Parameter der SPK-Berechnung (CO₂-Emissionsfaktoren und geografische Gebiete) für 2026–2030 aktualisiert, inklusive eines Übergangsmechanismus bei stark sinkenden Faktoren. Für Industrieunternehmen bedeutet dies ein erweitertes Entlastungspotenzial, aber auch steigende Anforderungen an Nachweisführung, Investitionsplanung und strategische Einbettung in Transformations- und Flexibilitätskonzepte.
Hintergrundinformationen
Die Strompreiskompensation (SPK) ist eines der zentralen Instrumente der europäischen Klimapolitik, um die Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Industrien im EU-Emissionshandel zu sichern. Sie erlaubt Mitgliedstaaten, bestimmte Unternehmen anteilig für indirekte CO₂-Kosten zu kompensieren, also für den Anteil der Stromkosten, der durch die CO₂-Bepreisung im Strommix entsteht.
Die EU-Kommission begründet die Anpassung der Leitlinien insbesondere mit dem deutlichen Anstieg der CO₂-Preise und der daraus resultierenden Stromkostenbelastung seit 2020. Dadurch sei das Carbon-Leakage-Risiko für zusätzliche Sektoren real geworden, die zuvor nicht als unmittelbar gefährdet galten. Die Leitlinien sollen daher breiter wirken und zugleich sicherstellen, dass Beihilfen nicht zu Überkompensation führen und weiterhin Anreize zur Dekarbonisierung erhalten bleiben.
Neue Sektorlogik
Die wichtigste Änderung ist die Neustrukturierung und Erweiterung des bisherigen Sektorenkatalogs. Beihilfefähige Sektoren, welche im Anhang I der ETS-Beihilfeleitlinien gelistet sind, werden künftig in zwei verschiedenen Tabellen eingegliedert. Damit führt die Kommission eine Differenzierung ein, die die indirekte Emissionsintensität und das Carbon-Leakage-Risiko stärker abbilden soll:
- Tabelle 1 umfasst die bisherigen Sektoren, die künftig eine Beihilfeintensität in Höhe von 80 % der indirekten CO₂-Kosten erhalten.
- Tabelle 2 umfasst die neuen beihilfeberechtigten Sektoren, künftig eine Beihilfeintensität in Höhe von 75% der indirekten CO₂-Kosten erhalten.
Die neue Struktur soll verhindern, dass alle Branchen allgemeingültig kompensiert werden. Gleichzeitig erweitert die Kommission den Kreis der beihilfefähigen Sektoren deutlich. Damit steigt der potenzielle Kreis der Unternehmen, die künftig im Rahmen nationaler SPK-Programme anspruchsberechtigt sind. Ebenso verankert die Kommission durch die Anhebung der Beihilfeintensität das Signal, dass die indirekten CO₂-Kostenbelastungen nicht als temporäres Phänomen betrachtet werden, sondern als strukturelle Herausforderung, die in Transformations- und Investitionsentscheidungen der Industrie eingepreist werden muss. Weiterhin begrenzen die definierten Stromverbrauchseffizienzbenchmark die Förderungintensität des jeweiligen Sektors, wodurch Anreiz für den Einsatz der energieeffizientesten Technologien bestehen.
Neue Flexibilität: Mitgliedstaaten können weitere Sektoren „nachmelden“
Eine bisher nicht vorhandene Öffnung ist die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, auch Sektoren oder Teilsektoren zu kompensieren, die nicht in Anhang I enthalten sind – wenn sie nachweisen können, dass diese die Kriterien für eine Aufnahme objektiv erfüllen. Voraussetzung sind repräsentative EU-weite Daten über mindestens drei Jahre, geprüft durch unabhängige Sachverständige.
Für Unternehmen kann dies strategisch relevant werden: Branchen, die derzeit noch nicht gelistet sind, erhalten nun einen Weg, über die nationale Ebene eine Aufnahme in die SPK-Logik anzustreben – vorausgesetzt, die Belastung kann robust quantifiziert werden.
Green Conditionality/Ökologische Gegenleistungen 2.0: SPK wird stärker an Systemdienlichkeit gekoppelt
Ein zentraler Schritt ist die Erweiterung der „Green Conditionality“. Große Beihilfeempfänger sollen künftig stärker dazu beitragen, dass der Stromsystemumbau nicht nur kompensiert, sondern beschleunigt wird. Dafür wird in Randnummer 55 eine neue Investitionsoption ergänzt: Ein erheblicher Anteil der Beihilfe kann bzw. soll in Investitionen fließen, die die Kosten des Stromsystems senken, ohne den fossilen Verbrauch zu erhöhen. Damit erfolgt eine Abkehr von der bisherigen Option, wobei Unternehmen mindestens 50 % des Beihilfebetrags in Projekte investieren konnten, die zu erheblichen Verringerungen der Treibhausgasemissionen der Anlage führen. Bestehen bleibt die Nachweisoption durch die Umsetzung von „wirschaftlichen“ Energieeffiezienzmaßnahmen, identifiziert im Rahmen der ISO 50001-/EMAS-Managementsysteme.
Unternehmen sollen damit künftig die Möglichkeit gegeben werden, die Anforderungen von ökologischen Gegenleistungen durch Investitionen in:
- Entwicklung von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie,
- Energiespeicherlösungen,
- Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität,
- Verbesserungen der Energieeffizienz (Strombedarf)
- Entwicklung von Elektrolyseuren für die Erzeugung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff,
erfüllen zu können.
Damit entwickelt sich die SPK zunehmend von einem reinen Ausgleichsinstrument hin zu einem Transformationshebel, der Beihilfezahlungen mit Systemnutzen verknüpft. Für Unternehmen bedeutet dies: Wer künftig SPK erhält, muss Investitionsstrategien, Transformationsfahrpläne und Sektorkopplungsoptionen stärker beihilfefähig dokumentieren und operationalisieren können.
Ergänzende Beihilfe: Bruttowertschöpfung bleibt identisch (1,5 % BWS)
Die Leitlinien enthalten bzw. präzisieren zudem eine wichtige Begrenzungslogik: Mitgliedstaaten dürfen die Kompensation auf Unternehmensebene begrenzen, wenn dies notwendig erscheint, um Zielgenauigkeit und Verhältnismäßigkeit sicherzustellen. Konkret nennt die Kommission einen Cap von 1,5 % der Bruttowertschöpfung (BWS) und legt dar, wie diese BWS zu berechnen ist.
Diese Regelung ist besonders relevant für Unternehmen mit hoher Stromkostenquote, da sie die maximale Auszahlungslogik strukturiert und zugleich verhindert, dass Beihilfen das Ziel der Dekarbonisierung konterkarieren.
Neue Berechnungsgrundlagen: Aktualisierte CO₂-Emissionsfaktoren und Übergangslösung
Die Höhe der SPK hängt wesentlich von den regionalen CO₂-Emissionsfaktoren ab (tCO₂/MWh), die den CO₂-Anteil des Strommixes abbilden. Diese Faktoren werden für die Periode 2026–2030 aktualisiert und in einem neuen Anhang III ausgewiesen.
Wichtig ist der neu eingeführte Übergangsmechanismus: Sinkt der aktualisierte Faktor um mindestens 15 % im Vergleich zur vorherigen Periode, können Mitgliedstaaten einen Übergang anmelden, sodass der Faktor schrittweise bis 2030 angepasst wird. Dadurch sollen abrupte Einschnitte in SPK-Zahlungen vermieden werden – ein Aspekt, der gerade für Unternehmen mit langfristigen Strompreis- und Investitionsentscheidungen relevant ist.
Schnittstelle CBAM: Monitoring zur Vermeidung von Doppelkompensation
Die Kommission adressiert zudem die Überschneidungen mit dem CO₂-Grenzausgleich (CBAM). Für bestimmte Sektoren wie Düngemittel oder Eisenerz besteht das Risiko, dass indirekte Emissionen sowohl im Rahmen von SPK als auch im CBAM-Kontext berücksichtigt werden könnten. Die Kommission kündigt deshalb an, dies ab 2026 eng zu überwachen und ggf. den maximal zulässigen Beihilfebetrag anzupassen, um Doppelkompensation zu vermeiden.
Zeitplan und Umsetzungsdruck für Mitgliedstaaten
Die geänderten Leitlinien sind grundsätzlich ab 22. Dezember 2025 anwendbar, die neuen Emissionsfaktoren ab 1. Januar 2026. Mitgliedstaaten sollen ihre nationalen Programme bis spätestens 30. Juni 2026 anpassen. Damit ist absehbar, dass nationale SPK-Systeme kurzfristig überprüft und reformiert werden – mit unmittelbaren Auswirkungen auf Antragslogik, Nachweise und die Auswahl der begünstigten Sektoren.
Fazit: Was bedeutet das Update konkret für Industrie- und Großverbraucher?
Das SPK-Update stärkt die Entlastungslogik der EU deutlich, sowohl durch höhere Beihilfeintensitäten als auch durch erweiterte Sektorlisten und die Möglichkeit nationaler Nachmeldungen. Gleichzeitig erhöht es die strategischen Anforderungen an Unternehmen: Große Beihilfeempfänger müssen Investitions- und Transformationsmaßnahmen stärker systemdienlich ausrichten und nachweisen, während neue technische Parameter die Berechnungsgrundlage ab 2026 verändern.
Für stromintensive Unternehmen ist die zentrale Frage nun nicht mehr nur, ob eine Beihilfefähigkeit vorliegt, sondern auch, wie SPK-Entlastung optimal in eine Transformations-, Flexibilitäts- und Elektrifizierungsstrategie integriert werden kann – und wie die erforderlichen Nachweise gegenüber Behörden und Förderstellen effizient geführt werden.
Hinweis:
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- Diesjährig Begleitung bei Vor-Ort-Audit-Terminen für die Nachweisprüfung
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