Gastbeitrag der Kanzlei RITTER GENT COLLEGEN


In Kürze: 

Für die nächste Runde der Klimaschutz­verträge, jetzt CO2-Differenz­verträge, müssen interessierte Unternehmen bis zum 1. Dezember 2025 ihre Projektskizzen im Rahmen eines Vor­ver­fahrens ein­reichen. Die Teilnahme am Vorverfahren 2026 ist nicht rechtsverbindlich, jedoch zwingende Voraussetzung für die Zulassung zum späteren Gebotsverfahren. In begründeten Fällen dürfen die im Vorverfahren gemachten Angaben von denen im eigentlichen Gebot abweichen. Solche Änderungen müssen aber von der Bewilligungsbehörde akzeptiert werden. Im Vorverfahren sind anders als im späteren Gebotsverfahren noch mehrere alternative Vorschläge für einen Standort möglich. Der Gastbeitrag von RITTER GENT COLLEGEN erläutert die rechtlichen Details.


Einleitung

Eine Teilnahme am Vorverfahren, das am 6. Oktober 2025 begonnen hat, ist bis zum 1. Dezember 2025 möglich und zwingende Voraussetzung, um am Gebotsverfahren 2026 für die CO2-Differenzverträge (bislang: Klimaschutzverträge) teilnehmen zu können. Dieses ist für Mitte des kommenden Jahres vorgesehen. Die Rahmenbedingungen der Förderrichtlinie stehen derzeit nur vorläufig fest und werden im Rahmen des Vorverfahrens sowie einer aktuell laufenden Konsultation weiterentwickelt. Bis zum 1. Dezember 2025 sammelt das BMWE über die Konsultation und das Vorverfahren hierzu Informationen, die in die Ausgestaltung des Gebotsverfahrens 2026 einfließen sollen. Da die neue Förderrichtlinie bislang lediglich als Entwurf vom 6. Oktober 2025 vorliegt und über das Gebotsverfahren 2026 sonst wenig bekannt ist, konzentriert sich dieser Gastbeitrag auf Fragen zum aktuell laufenden Vorverfahren.

1. Welche rechtlichen Pflichten geht man mit der Teilnahme am Vorverfahren 2026 ein?

Kurze Antwort: Grundsätzlich keine.

Die Teilnahme am Vorverfahren 2026 ist nicht rechtsverbindlich, sodass dadurch im Grundsatz keine Pflichten entstehen. Insbesondere verpflichtet die Teilnahme am Vorverfahren nicht zur Teilnahme am Gebotsverfahren 2026. Das Vorverfahren 2026 dient dem BMWE vielmehr dazu, Informationen für eine sachgerechte Ausgestaltung des darauffolgenden Gebotsverfahrens 2026 zu sammeln.

Am Ende des Vorverfahrens werden die eingereichten Informationen zu den einzelnen Vorhaben daher ausschließlich im Rahmen einer formalen Prüfung ausgewertet. Dabei wird nicht die Förderfähigkeit der eingereichten Vorhaben geprüft, sondern lediglich die form- und fristgerechte Einreichung der Unterlagen.

Nach Abschluss der Prüfung erhalten die am Vorverfahren teilnehmenden Unternehmen eine Rückmeldung bezüglich der Zulassung zum dann folgenden Gebotsverfahren. Zudem kann die Bewilligungsbehörde allgemeine Hinweise zur Förderfähigkeit und eine Einschätzung zum anzuwendenden Referenzsystem geben und hat dies auch angekündigt. Die verbindliche Entscheidung über die Zuordnung des Vorhabens zu einem der Referenzsysteme, die von der Bewilligungsbehörde definiert wurden, trifft dann der Antragsteller im Rahmen der Einreichung seine Förderantrags in dem auf das Vorverfahren folgenden Gebotsverfahren selbst. Erst mit der Einreichung des Antrags auf Förderung und der dazugehörigen Anlagen entstehen gegebenenfalls rechtliche Pflichten.

Umgekehrt ist die Teilnahme am Vorverfahren jedoch zwingende Voraussetzung für die Zulassung zum Gebotsverfahren. Entscheidend ist die vollständige Einreichung der erforderlichen Unterlagen. Erfolgt diese nicht form- und fristgerecht, folgt hieraus ein Ausschluss vom Gebotsverfahren 2026 (materielle Ausschlussfrist). Teilnehmer des 2. Vorverfahrens 2024, müssen für in diesem Rahmen 2024 bereits eingereichte Vorhaben zwingend jedenfalls eine sog. „Bestätigungserklärung“ abgeben, um sich die Teilnahme am Gebotsverfahren 2026 offen zu halten. Im Einzelfall kann auch hier eine form- und fristgerechte Neueinreichung der Antragsunterlagen im Vorverfahren 2026 erforderlich werden (z.B. bei neuen Vorhaben, bei neu eingeführtem / geändertem Referenzsysteme gemäß Anhang 1 Muster-FA, u.a.).

Vor diesem Hintergrund rät das BMWE auf seiner Internetseite, im Zweifelsfall am Vorverfahren teilzunehmen und sich dann später ggf. gegen einen verbindlichen Antrag im Gebotsverfahren zu entscheiden. Da auch die Rahmenbedingungen der Förderrichtlinie parallel konsultiert und überarbeitet werden, kann das im Einzelfall sogar dann anzuraten sein, wenn Zweifel an der Erfüllung einzelner Anforderungen bestehen, die das BMWE ggf. noch anpassen könnte.

2. Wie verbindlich muss das im Vorverfahren 2026 eingereichte Vorhaben auch wirklich eingereicht werden? Wie darf man im Gebot abweichen?

Kurze Antwort: In begründeten Fällen ist eine Abweichung möglich, muss aber von der Bewilligungsbehörde akzeptiert werden

Die Angaben zum Vorhaben im Vorverfahren 2026 müssen den gegenwärtigen Kenntnis – und Planungsstand wiedergeben. Im nächsten Schritt kann für auf Grund form- und fristgerechter Teilnahme am Vorverfahren hierfür zugelassene Vorhaben ein Antrag auf Förderung im Gebotsverfahren eingereicht werden, sobald dieses geöffnet ist (voraussichtlich Mitte 2026). Wichtig ist, dass zugelassene Vorhaben im Gebotsverfahren nicht beliebig abweichen dürfen. Abweichungen müssen begründet werden und werden im Einzelfall geprüft. In begründeten Fällen können Anpassungen im nachfolgenden Gebotsverfahren 2026 vorgenommen werden.

Konkret bedeutet dies: Antragsteller können von der Teilnahme am nachfolgenden Gebotsverfahren 2026 ausgeschlossen werden, wenn die im Vorverfahren gemachten Angaben falsch sind oder erheblich von den Angaben im Antrag für die Teilnahme am Gebotsverfahren 2026 abweichen.

Demnach sind nur unerhebliche Abweichungen zulässig. Eine unerhebliche Abweichung liegt zum einen insbesondere vor, soweit die Abweichung auf den Förderaufruf oder auf Änderungen am Förderprogramm, insbesondere Änderungen an der Förderrichtlinie KSV sowie dem Muster-Klimaschutzvertrag, zurückzuführen ist, die nach der Bekanntgabe der Durchführung des Vorverfahrens 2026 im Bundesanzeiger (BAnz AT 06.10.2025 B1) erfolgt ist. Zum anderen können Interessenten, die am Vorverfahren unter der Bekanntmachung BAnz AT 29.07.2024 B1 (2. Vorverfahren 2024) teilgenommen haben und nun über die Bestätigungserklärung am Vorverfahren 2026 teilnehmen möchten, Abweichungen auch mit Änderungen am Förderprogramm begründen, die zwischen dem vorherigen Vorverfahren für das zweite Gebotsverfahren und dem Vorverfahren 2026 erfolgt sind.

Die beiden Beispiele sind nicht abschließend („insbesondere“). Das heißt, dass grundsätzlich auch Abweichungen in anderen Fällen zulässig sind. Ob Abweichungen zugelassen werden, liegt am Ende im Ermessen der Bewilligungsbehörde.

Die FAQ besagen ferner (Zusammenfassung von FAQ 132 und 151 – Hinweis: die FAQ sind rechtlich unverbindlich): Auch sachliche oder technisch bedingte Änderungen, die zum Zeitpunkt des Teilnahmeantrags im Vorverfahren noch nicht vorhersehbar waren, können im Einzelfall zugelassen werden – etwa technologische Optimierungen oder neue Entwicklungen bei der Infrastruktur bezüglich der Verfügbarkeit von Infrastruktur zur Umsetzung transformativer Produktionsverfahren. Solche Abweichungen sind zu begründen und der Bewilligungsbehörde zu erläutern. Auch bei erheblichen und nicht hinreichend begründeten Abweichungen entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.

Selbstverständlich muss bei jeder Änderung die Förderfähigkeit auch für das geänderte Vorhaben bestehen bleiben.

3. Was muss man tun, wenn man sich nach der Teilnahme am vorbereitenden Verfahren dazu entscheidet, doch nicht am Gebotsverfahren teilzunehmen?

Kurze Antwort: Nichts.

Eine Teilnahme am Vorverfahren 2026 verpflichtet nicht zur Teilnahme am anschließenden Gebotsverfahren 2026 (FAQ, unverbindliche Antwort des BMWE auf Frage 72 zum Vorbereitendes Verfahren 2026). Es ergibt sich aus einer möglichen Zulassung zum dem Vorverfahren folgenden Gebotsverfahren keine Pflicht zur Teilnahme an diesem.

Laut Handbuch KSV (Version 3.0 – Hinweis: die Informationen im Handbuch sind rechtlich unverbindlich) ist zudem eine freiwillige Rücknahme der Anträge im Rahmen des Vorverfahrens bis zur Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die Zulassung zum folgenden Gebotsverfahren möglich.

4. Können mehrere alternative Vorschläge im vorbereitenden Verfahren für den gleichen Standort eingereicht werden?

Kurze Antwort: Im Vorverfahren sind anders als im späteren Gebotsverfahren noch mehrere alternative Vorschläge für einen Standort möglich.

Zu dieser Frage findet sich in den aktuellen verbindlichen Dokumenten keine eindeutige Aussage. Die (unverbindlichen) Antworten des BMWE auf Fragen aus den Gebotsrunden und zum aktuellen Vorverfahren legen jedoch folgendes nahe:

Es gilt der unter den Ausführungen zu Frage 1 erläuterte Grundsatz. Im Vorverfahren findet nur eine formale Prüfung statt, ob die Antragsunterlagen bzw. die Bestätigungserklärung vollständig sowie frist- und formgerecht eingereicht wurden. Die Förderfähigkeit eines Vorhabens wird erst im Gebotsverfahren mit dem Antrag auf Förderung geprüft wird. Daher ist es möglich, im Vorverfahren mehrere Varianten eines Vorhabens einzureichen.

Dabei ist zu differenzieren: Entweder wird im Vorverfahren nur ein Antrag mit mehreren Alternativen bzw. technischen Umsetzungsoptionen eingereicht (also wird bereits in einem Antrag angekündigt, dass es alternative Ausgestaltungen für ein Vorhaben gibt), oder für jede Alternative wird ein eigener Antrag im Vorverfahren gestellt. Beides ist im Vorverfahren grundsätzlich denkbar und ggf. auch ratsam, um einen späteren Ausschluss wegen nicht genehmigungsfähiger Änderungen im Vorhaben zu vermeiden.

Im ersten Fall wäre nach der Zulassung zum Gebotsverfahren 2026 ein Antrag zur Teilnahme am Gebotsverfahren 2026 zu stellen, in dem sich der Antragsteller für eine dann förderfähige Alternative entscheidet. Wenn bereits im Antrag zum Vorverfahren 2026 kenntlich gemacht wurde, dass es mehrere Alternativen gibt, und im Antrag zur Teilnahme am Gebotsverfahren 2026 eine davon eingereicht wird, dürfte dies keine erhebliche Abweichung im Sinne von Frage 2 darstellen, die ggf. zum Ausschluss führt oder bei Erheblichkeit genehmigt werden muss.

Im zweiten Fall wäre für den Antrag auf Förderung eine (zugelassene) Alternative für das Vorhaben auszuwählen und einzureichen. Auch hier sind die obigen Ausführungen zu den Fragen 2 und 3 zu beachten. D.h. die Angaben im Antrag zur Teilnahme am Gebotsverfahren 2026 dürfen nicht erheblich von den Angaben im Antrag zum Vorverfahren abweichen bzw. erhebliche Abweichungen müssen von der Bewilligungsbehörde genehmigt werden. Von den Alternativen, für die ein eigener Antrag im Vorverfahren eingereicht wurde, der jedoch nicht Gegenstand des Gebotsverfahrens werden sollte, dürfte unter den in Frage 3 erläuterten Ausführungen Abstand genommen werden.

Achtung: Im später stattfindenden Gebotsverfahren ist die Einreichung mehrerer Anträge, die ganz oder teilweise auf die Förderung desselben Vorhabens gerichtet sind, innerhalb eines Förderaufrufs nach aktuellem Stand nicht zulässig. D.h. spätestens dann müsste eine Entscheidung getroffen werden. Bei Einreichung mehrerer Anträge im Rahmen des Gebotsverfahrens, die ganz oder teilweise auf die Förderung desselben Vorhabens gerichtet sind, ginge nach aktuellem Stand ausschließlich der zuletzt eingereichte Antrag in die Prüfung und Wertung ein.


RITTER GENT COLLEGEN  ist eine Rechtsanwaltskanzlei, die von Beginn an ausschließlich im Interesse energieintensiver Unternehmen und ihrer Verbände agiert und seit 25 Jahren auf Energie-, Klima- und Umweltrecht spezialisiert ist. Sie gilt in diesem Bereich als führend im deutschsprachigen Raum. 2021 erhielt sie den JUVE-Award als „Kanzlei des Jahres für Energiewirtschaftsrecht“. Mandanten bezeichnen sie „als Nummer 1 im Markt“ für „moderne, CO2-einsparende Versorgungskonzepte mit Erneuerbare-Energien-Anlagen und PPA“ (JUVE 23/24).

 


Hinweis:
GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei Bedarf vollumfänglich im Rahmen der Klima­schutz­verträge/CO2-Differenz­verträge:

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  • Klimaschutzverträge/CO2-Differenz­verträge: 360°- Begleitung während dem vor­­berei­tenden Verfahren und der Gebots­phase
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