Klarheit über die definitive CBAM-Phase 2026
Der Gesetzgebungs­prozess des „Omnibus I“-Vereinfachungs­paket ist ab­ge­schlossen.


In Kürze:

Der Trilog aus EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat hat den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) vereinfacht. Da es nur ein paar wenige Unternehmen sind, die die wesentlichen Mengen an CO2-Emissionen in die EU importie­ren, wurden Unter­nehmen mit kleinen Import­mengen von einer Teil­nahme an dem Mecha­nismus befreit. Damit bleiben 99% der Emissionen im Scope des CBAM, 90% der Impor­teure sind jedoch nicht mehr CBAM-pflichtig.

Festgehalten wird jedoch an dem Um­schwung der ak­tuellen CBAM-Übergangs­phase auf die defini­tive CBAM-Phase ab Anfang 2026. In dieser Phase werden nun erst­malig CO2-Kosten für die im­por­tier­ten Waren fällig. Die Ge­stal­tung der Zahlungs­ver­pflich­tungen und weitere be­schlossene Rahmen­be­dingungen erklä­ren wir im Einzel­nen in diesem Artikel.


Wesentliche Verände­rungen und Dead­lines

Eine wesentliche Verein­fachung stellt die Grenze von 50 Tonnen Import­masse pro Jahr da. Wer in einem Jahr CBAM-Waren unter­halb dieser Masse impor­tiert, ist ab 2026 nicht CBAM-pflichtig, auch der Status als Re­gistrier­ter CBAM-Anmelder ist für einen Im­port unter­halb von 50 Tonnen nicht not­wendig. Zudem kann ab 2026 ein Dritter (z.B. ein externer Dienst­leister) die CBAM-Verpflichtungen eines Impor­teurs im eigenen Namen über­nehmen und voll­umfäng­lich managen.

Für die CBAM-Berichts­phase 2026 ist der Bericht im Folge­jahr bis zum 31. August 2027 abzugeben. Hiermit wird der Wechsel zur jähr­lichen Bericht­erstattung ein­ge­leitet und die Unter­nehmen haben nach einem Import­jahr noch genügend Zeit ihre CBAM-Berichte zu erstellen und veri­fi­zieren zu lassen.

Im Drittland bezahlter CO2-Preis

Für eine globale Harmoni­sierung von Emissions­handels­systemen ist es essentiell, dass bereits gezahlte CO2-Kosten von den euro­päischen CBAM-Kosten ab­gezogen werden. Auch die Neu­regelung der EU folgt diesem Pfad. So soll es für Impor­teure mög­lich sein, den im EU-Ausland bezahlten CO2-Preis selbst zu er­mitteln, was jedoch eine Auf­bewah­rungs­pflicht von 4 Jahren für ent­sprechende Belege mit sich zieht. Für den Fall, dass dies nicht mög­lich ist, wird die EU-Kommission pro Land einen an­rechen­baren Betrag (Standard­werte) an bereits gezahlte CO2-Kosten definieren.

Ermittlung von hersteller­spezifischen Emissions­werten und Nutzung von Standard-Emissions­werten

Für die Ermittlung der her­steller­spezi­fischen Emissions­werte sollen be­stimmte Vor­produk­te aus­geschlossen werden können, ins­beson­dere wenn diese ohne­hin nicht in den Scope des europä­ischen Emissions­handels fallen oder bereits aus der Euro­päischen Union stammen.

Ab 2026 müssen allerdings keine her­steller­spezifischen Emissions­werte mehr ver­pflich­tend be­richtet werden. Auch bei den Emissions­werten wird die EU-Kommission länder­spezi­fische Standard­werte fest­legen, die un­ein­geschränkt ge­nutzt werden können. Wer hersteller­spe­zi­fische Emissions­werte ver­wenden möchte, muss diese durch seinen Liefe­ranten veri­fi­zieren lassen. Ein Vorteil ent­wickelt sich finanziell, wenn diese kon­kreten Emissions­daten niedriger sind als die kon­ser­va­tiven Standard­werte. Hier­für ist ab­zuwägen, bei welchen Liefe­ranten sich dieser Auf­wand lohnt.

Umgang mit CBAM-Zertifikaten

Am Ende jedes Quartals müssen für 50% der impor­tierten Emis­sionen CBAM-Zertifikate vor­ge­halten werden. Die Ab­schätzung er­folgt entweder auf Basis von Standard­werten oder auf Basis eines bereits berichteten Jahres. Diese Regel wird jedoch erst für das Import­jahr 2027 an­ge­wendet und ent­fällt 2026. Als ein­malige Aus­nahme­regelung ist für das Jahr 2026 keine quartals­weise Vor­haltung von CBAM-Zertifikaten notw­endig. Die komplette Menge an CBAM-Zertifikaten für Importe 2026 sind bis zum 31. August 2027 abzugeben und vorher vom Impor­teur zu erwerben.

Der Kauf von CBAM-Zertifikaten wird erst ab 01. Februar 2027 möglich sein. Ihr Preis wird auf Basis des mittleren EUA-Wochenpreises vor dem Import­datum fest­gelegt. Der Über­gangs­charakter des Jahres 2026 führt zu Mehr­belastungen im Folge­jahr. Da der Zertifikat­kauf erst ab 2027 mög­lich sein wird und zu­gleich im Laufe des Jahres 2027 mindestens 50% der Zer­ti­fi­kate für den Jahres­import er­worben werden müssen, kommt es dann zu einer finan­ziellen Doppel­belastung.

Damit sich Importeure nicht zu hoch mit CBAM-Zertifikaten eindecken, erwägt die EU-Kommission nach einer gewissen Frist CBAM-Zertifikate zu löschen.

Wichtig für die Planung der finanziellen Mehr­belastung durch die CBAM ist nun, die Mehr­belastung pro Lieferant und Artikel zu bestimmen, sodass diese in Angeboten für 2026 auf­ge­schlagen werden kann. Zudem lassen sich Stra­tegien ent­wickeln, diese Kosten bereits im Vor­hinein ab­zusichern.

Weiterer Gesetzgebungsprozess

Neben dem Gesetzes­paket zur Ver­ein­fachung stehen weitere gesetz­liche Klärungen in diesem Jahr noch aus, etwa zu folgenden Themen­bereichen:

  • Einfuhr von CBAM-Waren in ex­klusive Wirtschafts­zonen (EEZ)
  • Ausgestaltung der CBAM-Berichte für die de­fi­nitive Phase
  • Berechnung der Emis­sio­nen in der de­fi­ni­tiven Phase
  • Zu nutzende Standard­werte und Bench­marks
  • Festlegung der Veri­fi­zierungs­bedingungen
  • Rahmenbedingungen für den Kauf und Verkauf von CBAM-Zertifikaten
  • Ermittlung des CBAM-Zertifikats-Preises
  • Anpassung der kosten­losen Zu­tei­lung für emissions­handels­pflich­tige An­lagen in der EU
  • Kommunikation zwischen EU-Kommission und Zoll

GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie und Ihre Impor­teure voll­umfäng­lich im Rahmen der CBAM
Unsere Unterstützung im Einzelnen:

Importeure unter­stützen wir bei:

  • Schulungsworkshop zum CBAM
  • Definition der inner­betrieb­lichen Rollen und Ver­antwort­lich­keiten
  • Prozessanpassung zur Erfüllung der CBAM-Compliance
  • Bereitstellung einer Online-Plattform für die Ab­frage der Hersteller­daten und zur Daten­kon­soli­dierung für den CBAM-Bericht
  • Bewertung Ihrer Liefer­kette hin­sicht­lich der Daten­an­for­derungen
  • Erstellung eines Fristen­ka­ta­logs für die CBAM-Verpflich­tungen
  • Unterstützung bei der Ein­rich­tung be­nötig­ter Be­hör­den­zugänge (Zu­gang zum CBAM-Übergangs­register, Antrags­ver­fahren zum zu­ge­lassenen CBAM-Anmelder)
  • Quartalsweise CBAM-Bericht­er­stellung
  • Unterstützung bei der Ab­frage und Be­wer­tung der Lieferan­ten­daten
  • Behördenkommunikation
  • Aufschlüsselung CBAM-Liefer­ketten­ökonomie
  • CBAM Due-Diligence bei neuen Her­stellern
  • Empfehlungen zur Op­ti­mie­rung der Liefer­kette
  • Strategieberatung

Lieferanten, die ausser­halb der EU Waren für den Export in die EU herstellen, unter­stützen wir mit fol­genden Dienst­leistungs­paketen:

CBAM-Starter

  • Orientierungs­workshop für Her­steller von CBAM-relevanten Gütern
  • Bereitstellung einer Online-Platt­form (Ab­frage­struktur) für die Über­mittlung von Daten an EU-Kunden
  • Definition ver­pflich­tender Daten in der Über­gangs­zeit
  • Bereitstellung von Kal­ku­la­tionen zur Ab­schätzung der spe­zi­fischen Treib­haus­gas­emissionen

CBAM-Shield

  • CN-spezifische Be­rech­nung der relevanten Scope 1- und Scope 2-Treib­haus­gas­emissionen
  • Schätzung der relevanten Scope 3-Emissionen (CBAM-precursor)
  • Verifizier­bare Dokumen­ta­tion der Treib­haus­gas­emissions­be­rech­nungen
  • EU-Formular-Management

CBAM-Compass

  • CBAM-spezifische Wett­be­werbs­kenn­zahlen
  • Wirtschaftliche Kenn­zahlen
  • Kennzahlen zu Treib­haus­gas­emissionen
  • Herstellung der Ver­gleich­bar­keit
  • Emissionsminderungs­pfad, um wirt­schaft­lich mit den Wett­be­werbern gleich­zu­ziehen
  • Transforma­tions­plan zur Ver­ringerung der Treib­haus­gas­emissionen

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne direkt zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.

GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirt­schaft auf dem Weg zur CO₂-Neu­tra­lität. Zu dem Kunden­stamm von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Viel­zahl na­tio­nal und inter­na­tio­nal re­nommier­ter Unter­nehmen. Diese berät und unter­stützt GALLEHR+PARTNER® teil­weise bis zur voll­ständigen eigen­ver­ant­wort­lichen Über­nahme re­le­van­ter Prozesse.

 

 

 

 

 

 

 

 

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