Klarheit über die definitive CBAM-Phase 2026
Der Gesetzgebungsprozess des „Omnibus I“-Vereinfachungspaket ist abgeschlossen.
In Kürze:
Der Trilog aus EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat hat den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) vereinfacht. Da es nur ein paar wenige Unternehmen sind, die die wesentlichen Mengen an CO2-Emissionen in die EU importieren, wurden Unternehmen mit kleinen Importmengen von einer Teilnahme an dem Mechanismus befreit. Damit bleiben 99% der Emissionen im Scope des CBAM, 90% der Importeure sind jedoch nicht mehr CBAM-pflichtig.
Festgehalten wird jedoch an dem Umschwung der aktuellen CBAM-Übergangsphase auf die definitive CBAM-Phase ab Anfang 2026. In dieser Phase werden nun erstmalig CO2-Kosten für die importierten Waren fällig. Die Gestaltung der Zahlungsverpflichtungen und weitere beschlossene Rahmenbedingungen erklären wir im Einzelnen in diesem Artikel.
Wesentliche Veränderungen und Deadlines
Eine wesentliche Vereinfachung stellt die Grenze von 50 Tonnen Importmasse pro Jahr da. Wer in einem Jahr CBAM-Waren unterhalb dieser Masse importiert, ist ab 2026 nicht CBAM-pflichtig, auch der Status als Registrierter CBAM-Anmelder ist für einen Import unterhalb von 50 Tonnen nicht notwendig. Zudem kann ab 2026 ein Dritter (z.B. ein externer Dienstleister) die CBAM-Verpflichtungen eines Importeurs im eigenen Namen übernehmen und vollumfänglich managen.
Für die CBAM-Berichtsphase 2026 ist der Bericht im Folgejahr bis zum 31. August 2027 abzugeben. Hiermit wird der Wechsel zur jährlichen Berichterstattung eingeleitet und die Unternehmen haben nach einem Importjahr noch genügend Zeit ihre CBAM-Berichte zu erstellen und verifizieren zu lassen.
Im Drittland bezahlter CO2-Preis
Für eine globale Harmonisierung von Emissionshandelssystemen ist es essentiell, dass bereits gezahlte CO2-Kosten von den europäischen CBAM-Kosten abgezogen werden. Auch die Neuregelung der EU folgt diesem Pfad. So soll es für Importeure möglich sein, den im EU-Ausland bezahlten CO2-Preis selbst zu ermitteln, was jedoch eine Aufbewahrungspflicht von 4 Jahren für entsprechende Belege mit sich zieht. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, wird die EU-Kommission pro Land einen anrechenbaren Betrag (Standardwerte) an bereits gezahlte CO2-Kosten definieren.
Ermittlung von herstellerspezifischen Emissionswerten und Nutzung von Standard-Emissionswerten
Für die Ermittlung der herstellerspezifischen Emissionswerte sollen bestimmte Vorprodukte ausgeschlossen werden können, insbesondere wenn diese ohnehin nicht in den Scope des europäischen Emissionshandels fallen oder bereits aus der Europäischen Union stammen.
Ab 2026 müssen allerdings keine herstellerspezifischen Emissionswerte mehr verpflichtend berichtet werden. Auch bei den Emissionswerten wird die EU-Kommission länderspezifische Standardwerte festlegen, die uneingeschränkt genutzt werden können. Wer herstellerspezifische Emissionswerte verwenden möchte, muss diese durch seinen Lieferanten verifizieren lassen. Ein Vorteil entwickelt sich finanziell, wenn diese konkreten Emissionsdaten niedriger sind als die konservativen Standardwerte. Hierfür ist abzuwägen, bei welchen Lieferanten sich dieser Aufwand lohnt.
Umgang mit CBAM-Zertifikaten
Am Ende jedes Quartals müssen für 50% der importierten Emissionen CBAM-Zertifikate vorgehalten werden. Die Abschätzung erfolgt entweder auf Basis von Standardwerten oder auf Basis eines bereits berichteten Jahres. Diese Regel wird jedoch erst für das Importjahr 2027 angewendet und entfällt 2026. Als einmalige Ausnahmeregelung ist für das Jahr 2026 keine quartalsweise Vorhaltung von CBAM-Zertifikaten notwendig. Die komplette Menge an CBAM-Zertifikaten für Importe 2026 sind bis zum 31. August 2027 abzugeben und vorher vom Importeur zu erwerben.
Der Kauf von CBAM-Zertifikaten wird erst ab 01. Februar 2027 möglich sein. Ihr Preis wird auf Basis des mittleren EUA-Wochenpreises vor dem Importdatum festgelegt. Der Übergangscharakter des Jahres 2026 führt zu Mehrbelastungen im Folgejahr. Da der Zertifikatkauf erst ab 2027 möglich sein wird und zugleich im Laufe des Jahres 2027 mindestens 50% der Zertifikate für den Jahresimport erworben werden müssen, kommt es dann zu einer finanziellen Doppelbelastung.
Damit sich Importeure nicht zu hoch mit CBAM-Zertifikaten eindecken, erwägt die EU-Kommission nach einer gewissen Frist CBAM-Zertifikate zu löschen.
Wichtig für die Planung der finanziellen Mehrbelastung durch die CBAM ist nun, die Mehrbelastung pro Lieferant und Artikel zu bestimmen, sodass diese in Angeboten für 2026 aufgeschlagen werden kann. Zudem lassen sich Strategien entwickeln, diese Kosten bereits im Vorhinein abzusichern.
Weiterer Gesetzgebungsprozess
Neben dem Gesetzespaket zur Vereinfachung stehen weitere gesetzliche Klärungen in diesem Jahr noch aus, etwa zu folgenden Themenbereichen:
- Einfuhr von CBAM-Waren in exklusive Wirtschaftszonen (EEZ)
- Ausgestaltung der CBAM-Berichte für die definitive Phase
- Berechnung der Emissionen in der definitiven Phase
- Zu nutzende Standardwerte und Benchmarks
- Festlegung der Verifizierungsbedingungen
- Rahmenbedingungen für den Kauf und Verkauf von CBAM-Zertifikaten
- Ermittlung des CBAM-Zertifikats-Preises
- Anpassung der kostenlosen Zuteilung für emissionshandelspflichtige Anlagen in der EU
- Kommunikation zwischen EU-Kommission und Zoll
GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie und Ihre Importeure vollumfänglich im Rahmen der CBAM
Unsere Unterstützung im Einzelnen:
Importeure unterstützen wir bei:
- Schulungsworkshop zum CBAM
- Definition der innerbetrieblichen Rollen und Verantwortlichkeiten
- Prozessanpassung zur Erfüllung der CBAM-Compliance
- Bereitstellung einer Online-Plattform für die Abfrage der Herstellerdaten und zur Datenkonsolidierung für den CBAM-Bericht
- Bewertung Ihrer Lieferkette hinsichtlich der Datenanforderungen
- Erstellung eines Fristenkatalogs für die CBAM-Verpflichtungen
- Unterstützung bei der Einrichtung benötigter Behördenzugänge (Zugang zum CBAM-Übergangsregister, Antragsverfahren zum zugelassenen CBAM-Anmelder)
- Quartalsweise CBAM-Berichterstellung
- Unterstützung bei der Abfrage und Bewertung der Lieferantendaten
- Behördenkommunikation
- Aufschlüsselung CBAM-Lieferkettenökonomie
- CBAM Due-Diligence bei neuen Herstellern
- Empfehlungen zur Optimierung der Lieferkette
- Strategieberatung
Lieferanten, die ausserhalb der EU Waren für den Export in die EU herstellen, unterstützen wir mit folgenden Dienstleistungspaketen:
CBAM-Starter
- Orientierungsworkshop für Hersteller von CBAM-relevanten Gütern
- Bereitstellung einer Online-Plattform (Abfragestruktur) für die Übermittlung von Daten an EU-Kunden
- Definition verpflichtender Daten in der Übergangszeit
- Bereitstellung von Kalkulationen zur Abschätzung der spezifischen Treibhausgasemissionen
CBAM-Shield
- CN-spezifische Berechnung der relevanten Scope 1- und Scope 2-Treibhausgasemissionen
- Schätzung der relevanten Scope 3-Emissionen (CBAM-precursor)
- Verifizierbare Dokumentation der Treibhausgasemissionsberechnungen
- EU-Formular-Management
CBAM-Compass
- CBAM-spezifische Wettbewerbskennzahlen
- Wirtschaftliche Kennzahlen
- Kennzahlen zu Treibhausgasemissionen
- Herstellung der Vergleichbarkeit
- Emissionsminderungspfad, um wirtschaftlich mit den Wettbewerbern gleichzuziehen
- Transformationsplan zur Verringerung der Treibhausgasemissionen
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne direkt zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.
GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO₂-Neutralität. Zu dem Kundenstamm von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen. Diese berät und unterstützt GALLEHR+PARTNER® teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse.