Die Zuteilungsregelungen für die vierte Emissionshandelsperiode von 2021-2030 werden mit den Änderungen gegenüber dem Entwurf der EU Kommission und der Stellungnahme des Europaparlaments klarer. Der GALLEHR+PARTNER® Netzwerkpartner RA Dr. Markus Ehrmann von Köchling & Krahnefeld Rechtsanwälte Partnerschaft mbB hat die Position des Rates folgendermaßen zusammengefasst:

Zusammenfassung der Ratsbeschlüsse zur vierten Emissionshandelsperiode

  • Der lineare Reduktionsfaktor (LRF), um den die Gesamtmenge an zur Verfügung stehenden Emissionsberechtigungen jährlich gekürzt wird, soll auf 2,2 % verschärft werden (derzeit 1,74 %, KOM: 2,2 %, EP: 2.2% und laufende Überprüfung mit dem Ziel, LRF frühestens 2024 auf 2,4 % zu erhöhen).
  • Die 2019 startende Marktstabilitätsreserve (MSR) (siehe Köchling & Krahnefeld Info-Service 6/2015) soll gestärkt werden. Diese dient dazu, den Überschuss an Emissionsberechtigungen zu verkürzen, um so das derzeitige Marktungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Emissionsberechtigungen zu beheben. Damit soll ein neues Preissignal gesetzt werden.
    • Die jährliche Rate an Emissionsberechtigungen, die in den MSR eingestellt werden, soll erhöht werden: Diese Rate soll von 12 % auf 24 % der sich insgesamt im Umlauf befindlichen Emissionsberechtigungen verdoppelt werden.
    • Zudem hat der Rat beschlossen, dass Emissionsberechtigungen in der MSR, die eine Obergrenze (Anzahl an Emissionsberechtigungen, die über der Gesamtzahl der im vorangegangenen Jahr versteigerten Emissionsberechtigungen liegen) überschreiten, ab 2024 gelöscht werden sollen. Das EP hingegen möchte 800 Mio. Emissionsberechtigungen aus dem MSR ab 2021 vollständig löschen.
    • Der Vorschlag zur Einführung eines Mindestpreises, der vor allem von Umweltschutzverbänden in die Diskussion eingebracht worden ist, wurde nicht aufgegriffen.
  • Wie schon in der 3. Zuteilungsperiode soll als Methode zur Zuteilung von Emissionsberechtigungen die Versteigerung die Regel darstellen, die kostenlose Zuteilung bleibt die Ausnahme:
    • Der Anteil der an die Industrie kostenfrei zuzuteilenden Emissionsberechtigungen soll grundsätzlich (wie von der Kommission vorgeschlagen) 43 % der Gesamtmenge an Emissionsberechtigungen betragen.
    • Für die Versteigerung an die Stromerzeugung sind 57 % vorgesehen.
    • Gegenüber dem Vorschlag der KOM soll jedoch dieser Anteil für die Versteigerung zugunsten der Industrie um 2 % (EP: 5 %) gesenkt  werden, wenn vor 2030 die Anwendung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors (CSCF) erforderlich sein sollte. Der CSCF soll in der 4. Zuteilungsperiode damit vermieden werden, da er in der 3. Zuteilungsperiode sehr streitig war (siehe unsere Info-Service 16/2015, 8/2016,
      2/2017).
  • Die kostenfreie Zuteilung soll weiterhin auf der Grundlage von Benchmarks erfolgen:
    • Diese Benchmarks sollen gegenüber den in der 3. Zuteilungsperiode geltenden Werten angepasst werden, um dem technologischen Fortschritt in den betreffenden Sektoren Rechnung zu tragen.
    • Grundlage dafür soll die Leistung der effizientesten 10 % der Anlagen sein.
    • Die Benchmarks sollen jedes Jahr mindestens um 0,2 % und maximal um 1,5% (EP: Kürzung vom mindestens 0,25 % und maximal 1,75%) angepasst werden. Die Einzelheiten sollen von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt werden.
  • Zum Schutz vor carbon leakage sollen die betroffenen Industriesektoren weiterhin privilegiert werden:
    • Bei direktem carbon leakage erfolgt grundsätzlich eine kostenfreie Zuteilung zu 100 %. Die Liste der privilegierten Sektoren soll jedoch erheblich gekürzt werden, sie ist von der KOM neu festzulegen. Der Vorschlag eines Grenzausgleichsmechanismus („CO 2 -Zoll“), wie ihn der ENVI vorgeschlagen hat, wird nicht aufgegriffen.
    • Bei indirektem carbon leakage soll die Möglichkeit einer Strompreiskompensation weiterhin möglich sein. Diese Beihilfe wird für die stromintensive Industrie gewährt als Ausgleich für die Erhöhung des Strompreises durch die Versteigerung von Emissionsberechtigungen. Die Mitgliedstaaten sollen sich bemühen, für diese finanziellen Maßnahmen nicht mehr als 25 % der Einkünfte aus der Versteigerung zu
      verwenden.
  • Es wird die Möglichkeit geschaffen, die Zuteilung an die tatsächliche Produktionsmenge von Anlagen anzupassen:
    • Zu diesem Zweck sollten die Zuteilungen in regelmäßigen Abständen systematisch korrigiert werden, um relevanten Produktionssteigerungen und -rückgängen Rechnung zu tragen. Eine Anpassung soll erfolgen, wenn die Betriebsleistung der Anlagen im Vergleich zu den Daten, die der Zuteilung zugrunde gelegen haben, um mehr als 15 % gestiegen oder gesunken ist.
    • Die Einführung dieser Möglichkeit ist zu begrüßen, da eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten darin begründet war, dass sich das bestehende System der Zuteilung an historischen Werten orientierte.
  • Verknüpfung mit dem Pariser Übereinkommen:
    • Die Richtlinie soll im Lichte der internationalen Entwicklungen und Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft werden.
    • Zudem sollen die Regelungen zu carbon leakage im Lichte der Klimaschutzmaßnahmen in anderen führenden Wirtschaftsnationen ebenfalls fortlaufend überprüft werden.
    • Schließlich soll die KOM nach dem Prozess der globalen Bestandsaufnahme und Überprüfung, den das internationale Pariser Übereinkommen für 2018 und 2023 vorsieht, jeweils einen Bericht vorlegen, ob die Richtlinie ggf. geändert werden soll.

Den gesamten Bericht finden Sie hier als pdf zum download.