Unternehmen, die die tatsächlichen Anforderungen für die Ausstellung eines Nachweises im Antragsjahr 2013 erfüllt haben, können die zur Nachweisführung erforderlichen Unterlagen auch noch nach Ablauf des Antragsjahres 2013 der den Nachweis ausstellenden Stelle vorlegen. Diese Stelle kann auf Basis der vorgelegten Unterlagen auch noch nach Ablauf des Antragsjahres 2013 eine weitere rein dokumentenbasierte Prüfung durchführen und den Nachweis ausstellen. Das Feld zu Ziffer 3.4 des amtlichen Formulars 1449 der Zollverwaltung wird in diesem Fall von der ausstellenden Stelle nicht angekreuzt. Das Unternehmen muss stattdessen mit dem Antrag auf Steuerentlastung eine eidesstattliche Versicherung vorlegen, dass es sämtliche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen für die Ausstellung des Nachweises im Antragsjahr (spätestens bis zum 31. Dezember 2013) getroffen hat. Den Hauptzollämtern wird diese Verfahrensweise durch das Bundesministerium der Finanzen auf dem Erlasswege kommuniziert.

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