Förderprogramm Klimaschutzverträge:  Vorbereitendes Verfahren bis 06.08.2023 verpflichtend

Am 05. Juni veröffentlichte das Bundesministerium die Förderrichtlinie Klimaschutzverträge, am 06. Juni 2023 wurde sie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das zugehörige „vorbereitende Verfahren“ begann ebenfalls am 06. Juni.

Für Industrieunternehmen lohnt es sich schnell zu sein, denn wer an der ersten Ausschreibungsrunde teilnehmen möchte, muss bis zum 06. August sich beim BMWK melden.

Bereits am 06. Juni haben wir hierzu einen Artikel veröffentlicht. Mittlerweile sind die Inhalte des vorbereitenden Verfahrens präzisiert. Das BMWK hat Tools und Downloads für alle am Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) teilnehmenden Branchen zu Verfügung gestellt. Wenn also bereits Planungen zur Dekarbonisierung der Produktionsprozesse oder schon konkrete Transformationspläne bestehen, sollten Sie nicht zögern, an dem Vorverfahren teilzunehmen. Die Teilnahme am Vorverfahren verpflichtet Sie nicht zum Abschluss eines Klimaschutzvertrags, ist aber die Voraussetzung dafür, in der ersten Runde an dem Förderprogramm teilnehmen zu dürfen.

Die ausgefüllten Formulare samt Anlagen sind bis zum Fristende an die E-Mail-Adresse klimaschutzvertraege@bmwk.bund.de zu übersenden. Das BMWK hat des Weiteren FAQs mit entsprechenden Antworten zur Verfügung gestellt. Diese können Sie unter diesem Link finden.

Aus gegebenen Anlass der heutigen Veröffentlichung der FAQ bzgl. der Klimaschutzverträge des BMWK’s, hier der entsprechende Link. https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-update-fragen-antworten.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 Hintergründe zum vorbereitenden Verfahren Förderprogramm Klimaschutzverträge

Im Weiteren möchten wir Sie kurz über die Inhalte des vorbereitenden Verfahrens informieren und Ihnen eine Handreichung zu Verfügung stellen, was für Sie noch zu tun ist, insofern Sie bei der ersten Ausschreibungsrunde mit dabei sein möchten. Das Vorbereitende Verfahren ist für eine Teilnahme am ersten Ausschreibungsverfahren verpflichtend. Dies ist insbesondere von Bedeutung, weil zwar theoretisch zwei Ausschreibungsrunden jährlich geplant sind, es nach Wirtschafts- und Klimaminister Habeck allerdings noch nicht absehbar ist, ob es noch weitere Ausschreibungsrunden geben wird.

Damit Sie über die Inhalte der Klimaschutzverträge in Kenntnis sind, folgt zuerst eine Zusammenfassung der Klimaschutzverträge.

Ziele und Funktionsweise der Klimaschutzverträge

Ziel der Förderrichtlinie ist die Dekarbonisierung der energie- und emissionsintensiven Industrie, insb. der Stahl-, Zement-, Papier- und Glasindustrie, um die Treibhausgasneutralität bis 2045 zu erreichen. Transformative Technologien sollen sich schnell am Markt etablieren, um mittelfristig ohne Förderungen auszukommen. Beantragende Unternehmen erhalten Investitionssicherheit, der Staat Standort- und Arbeitsplatzgarantien. Zudem wird ein Anreiz gesetzt, notwendige Infrastruktur wie Wasserstoffpipelines und „grüne Leitmärkte“ aufzubauen.

Bei den Klimaschutzverträgen handelt es sich um eine Förderung, die sowohl Investitions- als auch variable Kosten berücksichtigt. Der Förderzeitraum soll 15 Jahre betragen. Berechtigt sind alle Industrieanlagen aus Branchen, die im EU-ETS reguliert sind und mindestens 10.000 Tonnen CO2e emittieren. Die Förderung findet über ein Auktions- bzw. Ausschreibungsmodell statt. Entscheidendes Kriterium ist die Fördereffizienz je nicht emittierter Tonne CO2 in €, Zuschlag erhält also das Gebot, das den niedrigsten Wert in Euro je vermiedener Tonne CO2 benötigt, um die Maßnahme durchzuführen.

Sobald das klimafreundliche Verfahren am Markt durchsetzungsfähig bzw. die günstigere Variante im Vergleich zum etablierten Produktionsverfahren ist, wird die Differenz an den staatlichen Fördergeber zurückbezahlt. Die Förderung ist also dynamisch und wird jährlich neu berechnet. Einflussfaktoren sind unter Anderem Preise für Emissionszertifikate (EUA) im Rahmen des EU-ETS oder Preise für Roh- und Brennstoffe.

 

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Prinzip der Klimaschutzverträge

Das BMWK stellt für die Klimaschutzverträge einen „mittleren zweistelligen Milliardenbetrag“ zu Verfügung. Es handelt sich nach eigenen Aussagen um ein groß angelegtes und neuartiges Förderprogramm, das es emissionsintensiven Unternehmen ermöglichen kann, bestehende Produktionsverfahren hin zur Klimaneutralität umzustellen und zwar kostenneutral. Allerdings müssen hierfür einige Bedingungen erfüllt werden.

Das vorbereitendende Verfahren

Das BMWK bittet vorab um die Zusendung einer Projektskizze. Im Rahmen eines Artikels wurden folgende Dokumente vom BMWK bereitgestellt:

  1. Förderrichtlinie Klimaschutzverträge

Dieser Entwurf der Förderrichtlinie bildet die rechtliche Basis der Klimaschutzverträge. Im Entwurf wird u. A. das Anwendungsfeld, Begriffsbestimmungen und z.B. auch die Art der Vertragspreis-Bestimmung und Berechnung definiert. Insbesondere wird hier definiert welche Maßnahmen förderfähig sind, genauso wie die Ausschlusskriterien.

Besonders erwähnenswert ist, dass die Elektrifizierung von Prozessen, zu 100 % mit erneuerbarem Strom stattfinden muss. Blauer und grüner Wasserstoff müssen die Bedingungen der EU-Taxonomie erfüllen, Carbon Capture and Utilization bzw. Storage können nur bei ansonsten nicht vermeidbaren Prozessemissionen angewandt werden.

Das geförderte Vorhaben muss zudem 36 bis max. 48 Monate nach Zuwendungsbescheid umgesetzt werden, min. 60 % der Emissionsminderungen müssen bereits nach 2 Jahren Betriebszeit realisiert werden, 90 % relative Emissionsminderung nach 15 Jahren. Die Höhe der Förderung wird jährlich neu berechnet.

  1. Klimaschutzvertrag Muster

Inhaltlich identisch zur Förderrichtlinie, mit etwas detaillierten Hinweisen hinsichtlich Haftung, etc.

  1. Formblatt zur Teilnahme am ersten vorbereitenden Verfahren

Hierbei handelt es sich um das obligatorische Dokument, dass dem BMWK zugesandt werden muss, insofern man am vorbereitenden Verfahren teilnehmen möchte.

Hier werden im ersten Teil Angaben zum Antragsteller verlangt, konkret Unternehmensdaten, der Name des Projekts, sowie die zugehörigen Ansprechpartner. Beim Projekt Unterstützende Dienstleister sind ebenfalls zu nennen. Des Weiteren wird eine Abschätzung des zeitlichen Aufwands bis zum offiziellen Antrag erwartet.

Im zweiten Teil sind Angaben zum Vorhaben zu machen. Gestartet wird mit der Beschreibung der Tätigkeit (nach ETS) und den herzustellenden Produkten (Prodcom Codes). Anschließend ist das Referenzsystem zu definieren, z.B. der Status Quo. Als Basis der Emissionsberechnungen dienen die Benchmarks des EU-ETS. Sollte kein Referenzsystem bestehen, kann auch ein eigenes definiert werden.

Hiernach soll die geförderte Anlage beschrieben werden. Insbesondere soll darauf eingegangen werden, welche Technologien, Prozessschritte, Energieflüsse und Stoffströme zur Funktion hiervon notwendig sind. Der Weg vom Status Quo zum Ziel wird hierdurch beschrieben. Produktionsmengen sind ebenfalls anzugeben und für die Zukunft zu prognostizieren. Soll Wasserstoff genutzt werden, ist anzugeben, von wem und woher dieser bezogen werden soll. Des Weiteren ist zu beschrieben, inwiefern bereits bestehende Anlagen oder Teile weitergenutzt oder angepasst werden und inwieweit neue Anlagen errichtet werden sollen. Für alle Angaben zum Vorhaben gibt es eine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Textzeichen, es gilt sich kurz und prägnant zu fassen.

Außerdem sind die derzeitigen Emissionen, sowie die nach Durchführung geförderter Maßnahme noch verbleibenden Emissionen zu definieren, auch je Produktmenge. Des Weiteren ist der Zeitpunkt des „Operativen Beginns“ zu benennen sowie ein Zeitplan zu erläutern.

Auf externe Abhängigkeiten ist ebenfalls einzugehen. Wenn z.B. der Bau einer Wasserstoffpipeline oder der Netzanschluss an eine höhere Spannungsebene zur Funktion unerlässlich, ist dies zu beschrieben. Inwiefern Anlagen weiter betrieben oder langfristig stillgelegt werden sollen, muss ebenfalls erklärt werden.

Es ist auch möglich, nicht als einzelnes Unternehmen, sondern als Konsortium einen Antrag zu stellen, hier sind detailliert die Rollenverteilungen und Abhängigkeiten anzugeben.

Insofern für die zu fördernde Anlage bereits anderweitig Fördergelder beantragt und bewilligt wurden, sind diese hier zu benennen. Eine konkrete Finanz- und Ressourcenplanung ist ebenfalls zu erstellen und kann im Excel-Tool „Ergänzende Fragen“ (Siehe Punkt 4) angegeben und beigefügt werden.

Im dritten Teil wird geprüft, ob das beantragende Unternehmen die Voraussetzungen zur Förderung erfüllt. Demnach muss das Vorhaben eine Mindestgröße erfüllen. Das Referenzsystem muss mindesten 10.000 Tonnen CO2e emittieren.

Des Weiteren ist darzulegen, inwiefern das geplante Vorhaben ein „transformatives“ ist und wie die Mindestanforderung von 90 % weniger Emissionen im Vergleich zur Referenz erfolgen soll. Außerdem ist zu beschreiben, wie das geplante Verfahren auf andere Anlagen übertragbar ist.

Insofern die Nutzung von Wasserstoff angedacht ist, ist darauf einzugehen, welche Mengen benötigt wird, aus welchen Quellen er stammen soll, ob eine Zertifizierung stattfindet, auf welchem Wege er zum Unternehmen transportiert wird, etc.

Die reine Herstellung von Energieträgern wie Strom oder Sekundärenergieträgern, wie Wasserstoff und dessen Derivate oder Brennstoffen ist nicht förderfähig. Insofern das Vorhaben die Produktion von Wasserstoff und dessen Derivate beinhaltet, die allerdings nur stofflich und nicht energetisch genutzt werden sollen, ist es wichtig ein Verfahren zu etablieren und darzustellen, dass dies rechtlich garantiert.

Bei der Nutzung von Biomasse ist zuerst zu beweisen, dass eine Direktelektrifizierung nicht möglich und eine Nutzung von Wasserstoff technisch und wirtschaftlich nicht umsetzbar ist. Die Biomasse muss den Anforderungen der Biomasseverordnung, der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung sowie den Anforderungen des Artikels 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II)10 und anderen Rechtsakten der EU (z. B. der künftigen RED III) genügen.

Carbon Capture (CCU, CCS) darf nur bei Vorhaben eingesetzt werden, bei denen die Emissionen ansonsten nicht vermeidbar sind. Die langfristige Produktbindung oder Speicherfähigkeit muss gesichert sein.

Im vierten Teil sind die Erlöse und Kosten zu definieren.

Zuerst sind sogenannte „Grüne Mehrerlöse“ zu quantifizieren, also potentielle Mehreinnahmen durch ein grünes „Premium“ (z.B. klimaneutralen Stahl im Vergleich zu konventionellem) je verkaufter Produkteinheit. Es ist außerdem zu begründen, warum man mit diesem Betrag rechnet oder nicht.

Es folgt die „Dynamisierung“ der Kosten. Zuerst soll auf die Indexierung der der Energieträger eingegangen werden, hier werden vom BMWK für Erdgas, Kohle etc. bereits Prognosen vorgeschlagen. Diese können auch durch Begründung angepasst oder geändert werden.

Anschließend kann auf die vorgeschlagene Berechnungsmethodik des Basispreises eingegangen werden, ggfs. Können Änderungsvorschläge gemacht werden.

Außerdem sind Angaben zur Energiebeschaffung zu machen, hierbei soll z.B. auf PPAs (langfristige Festpreisverträge z.B. mit Herstellern von Strom aus erneuerbaren Energien etc.) eingegangen werden. Eigene Preisprognosen mit Begründung und Quellen sind gewünscht.

Des Weiteren kann noch auf die Absicherungsfunktion (Dynamisierung von Energieträgerpreisen, Definition der maximalen Förderhöhe) eingegangen und diese bewertet werden, ob sie für die eigenen Zwecke geeignet ist

Im fünften Teil wird auf den Mustervertrag verwiesen, zudem sind sonstige Angaben möglich.

  1. Ergänzende Fragen 

Das Tool „ergänzende Fragen“ dient als Anlage 1 des Formblatts zur Teilnahme am ersten vorbereitenden Verfahren des Förderprogramms Klimaschutzverträge. Alle gekennzeichneten Felder sind durch das teilnehmende Unternehmen (Antragsteller) auszufüllen. Sie dienen der administrierenden Stelle als Datengrundlage für die Gestaltung des Förderaufrufs.

In diesem Dokument sind bereits Szenarien für alle Branchen hinterlegt, die am EU-ETS teilnehmen. Bereits erhaltene anderweitige Förderungen und spezifische eigene Energieverbräuche aufgeteilt nach Energieträgern, müssen hier in MWh/t hergestelltem Produkt eingegeben werden.

  1. Handbuch zum Vorbereitenden Verfahren

Dieses Handbuch soll gemeinsam mit den weiteren Dokumenten Unternehmen dabei helfen, am vorbereitenden Verfahren teilzunehmen. Zunächst wird in Abschnitt A das vorbereitende Verfahren, welches dem ersten Förderaufruf und Gebotsverfahren vorgeschaltet ist, erläutert. Der wichtigste Aspekt dieses Abschnitts, ist der Hinweis, dass teilnehmende Unternehmen die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben mittels einer förmlichen Erklärung versichern. Antragstellende können von der Teilnahme am Gebotsverfahren ausgeschlossen werden, wenn die Angaben falsch sind oder in unbegründeter Weise von im vorbereitenden Verfahren gemachten Angaben abweichen.

In Abschnitt B wird die Bedeutung des Gebots erläutert und beschrieben, wie dieses durch antragsstellende Unternehmen ermittelt werden kann.

Darauf aufbauend erläutert der Abschnitt C die Berechnung der Förderhöhe und die Bestimmung der maximalen Fördersumme. Dabei wird insbesondere auf das Konzept der Dynamisierung eingegangen. Die zugehörigen mathematischen Formeln sind im Anhang der FRL KSV zu finden. Ein Teil folgt am Ende des Dokuments

Abschnitt D liefert einen Überblick über das erste Gebotsverfahren. Im Rahmen der KSV muss für jedes Vorhaben eine Festlegung auf ein sogenanntes Referenzsystem erfolgen. Hierbei handelt es sich um branchenspezifische Daten und Benchmarks. Anhand dieses Referenzsystems können Kostendifferenzen und THG-Emissionsminderungen durch die geförderte Anlagenkonstellation im Vergleich zu konventionellen Produktionsverfahren bestimmt werden.

Im Abschnitt E wird das korrekte Vorgehen für die Festlegung eines Referenzsystems nach den Bestimmungen der FRL KSV beschrieben. Ferner sollen (für das Referenzsystem) bzw. können die zu berücksichtigenden Kosten der unterschiedlichen Energieträger auf Grundlage verschiedener Indizes dynamisiert werden. Des Weiteren werden die verschiedenen Referenzsysteme, die den Wirtschaftssektoren des EU-ETS entsprechen, mit Datenbasis vorgestellt.

Den korrekten Umgang mit den jeweiligen Indizes erläutert Abschnitt F dieses Handbuchs.

Abschließend werden in Abschnitt G Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) in Zusammenhang mit der FRL KSV gegeben.

  1. Erklärungstool zur Förderrichtlinie Klimaschutzverträge

Das Erklärungstool dient zum besseren Verständnis der quantitativen Zusammenhänge bezüglich Gebotsberechnung, Förderung und Auszahlung, sowie der Dynamisierung von Energieträgern. Es sollte gemeinsam mit der Förderrichtlinie sowie dem Handbuch zum vorbereitenden Verfahren genutzt werden. Das Tool ist lediglich als Plausibilisierungshilfe zu verstehen und nicht als Kalkulationstool, um tatsächliche Gebote zu berechnen. Die für die Referenzsysteme angegebenen freie Zuordnungen von Emissionszertifikaten sind keine offiziellen Werte, sondern dienen der Orientierung. Die angegebenen Basispreise sind als reine Rechenwerte zu verstehen. Insgesamt handelt es sich also um ein fiktives Berechnungsbeispiel, das dem Verständnis der Kalkulationen dient.

Das wichtigste Dokument bevor man das vorbereitende Verfahren starten kann, ist das Formblatt zur Teilnahme. Dieses ist vollständig auszufüllen und an die Adresse klimaschutzvertraege@bmwk.bund.de zu senden. Die anderen Dokumente dienen zum einen zum Verständnis und zum anderen als Berechnungsgrundlage, um den eigenen Vertragspreis und Emissionsfaktoren etc. zu bestimmen.

Abschließend stellen wir Ihnen noch die Berechnungsformel des Auszahlungsbetrags vor:

Klimaschutzverträge Formel, BMWK
Klimaschutzverträge Berechnungsformel
BMWK, Klimaschutzverträge, Preisformel
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge (Förderrichtlinie Klimaschutzverträge – FRL KSV), Entwurf vom 06.06.2023

 

Der Basis-Vertragspreis entspricht hierbei dem Gebot, er muss gemäß den vorherigen Dokumenten berechnet werden. Dies ist der einzige konstante Wert, Einflussfaktoren wie der effektive CO2-Preis, oder die Energiepreise werden dynamisiert bzw. ändern sich marktbedingt ständig. Die realen Produktionsmengen und realisierten Emissionen können auch erst retrospektiv angepasst werden. Anderweitig erhaltene Förderungen, werden vom Auszahlungsbetrag abgezogen. „Grüne Mehrerlöse“ mindern den Auszahlungsbetrag ebenfalls. Am Ende der 15 Jahre Vertragslaufzeit muss das Vorhaben ohne Förderung wirtschaftlich sein.

Da einige Dokumente bereits vollständig ausgefüllt sein müssen, um zum vorbereitenden Verfahren zugelassen zu werden, lässt sich zusammenfassen, dass das gesamte Projekt bereits ein konkreter Entwurf sein sollte. Für die Erstellung und Einreichung der Dokumente ist Eile geboten, Ausschlussfrist für die erste Ausschreibungsrunde ist der 07. August 2023.

GALLEHR+PARTNER® kann Sie bei Bedarf gerne bei der Strukturierung Ihrer Daten und Bearbeitung zur Erstellung der zu Teilnahme am vorbereitenden Verfahren obligatorischen Dokumente unterstützen.

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GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO₂-Neutralität. Zu dem Kundenstamm von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen. Diese berät und unterstützen wir teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse inkl. bei Fragen rund um die Antragstellung zur Strompreiskompensation der deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).