Grünstrom – Ökologische Gegenleistungen bei Strompreiskompensation (SPK) und Besonderer Ausgleichsregelung (EnFG)


In Kürze:

Seit dem Abrechnungsjahr 2023 können Unternehmen die sogenannten ökologischen Gegenleistungen oder/und grüne Konditionalität mit Grünstrom erfüllen. Dies kann entweder durch den Kauf von speziellen Grünstrom-Herkunftsnachweisen (HKNs) oder durch Eigenproduktion und Nutzung von Grünstrom erfolgen. An die Herkunftsnachweise werden bestimmte Voraussetzungen gestellt, wie z.B. dass dieser keine OPEX-Förderung erhalten darf. Die Möglichkeit gilt für die Beihilferegime der Strompreiskompensation (SPK) und der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR).

Übersicht:

  • Allgemeine Voraussetzung (regimeübergreifend) an den Grünstrom
  • Spezifische Anforderung im Rahmen der Strompreiskompensation
  • Spezifische Anforderung im Rahmen der Besonderen Ausgleichregelung nach dem Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor (EnFG)

GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei jeglichen (strategischen) Fragestellungen rund um Ökologische Gegenleistungen, Carbon-Leakage- und Strompreiskompensation, besonderen Ausgleichregelung und übernimmt bei Bedarf die Antragstellung. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie antragsberechtigt sind oder Unterstützung bei der Nachweiserstellung benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.


Allgemeine Informationen über die Nutzung von Grünstrom

Die Preise für Grünstromherkunftsnachweise sind in den letzten Jahren rückläufig gewesen. Sie bewegen sich teilweise (je nach Erzeugungsart) deutlich unter 1,50 €/MWh.

Die Preise können z.B. dem "HKN-Preisticker" von ISPEX entnommen werden. Auch Ihr Versorger oder der Broker Ihres Vertrauens kann Sie über Preise informieren.

Anbei einige mögliche Broker

  • Informationen über Unternehmensentscheidungen bzgl. Investitionen können intern bleiben und gelangen nicht über die Nachweisführung an Behörden.
  • Grünstrom-Nachweis ist unbürokratischer im Vergleich zu anderen öGL-Möglichkeiten: Weniger interne Dokumentations- und Absprachepflichten (Vermeidung Doppelanrechnung).
  • Im Fall der Strompreiskompensation (SPK) kann die Zusatzleistung der Energiemanagementsystem-Prüfer zur Überprüfung der Maßnahmen eingespart werden. Es muss lediglich der Nachweis des Energiemanagementsystems bzw. Umweltmanagementsystems nach EMAS nachgewiesen werden.
  • Nach SPK anerkannter Grünstrom kann auch beim Nachweis der grünen Konditionalität in der Besonderen Ausgleichsregelung genutzt werden.

Keine Selbstentwertung durch Unternehmen möglich

Es ist ausschließlich das Energieversorgungsunternehmen (EVU) berechtigt, die Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweisregister (HKNR) zu entwerten.

 

Spezifische Anforderung im Rahmen der Strompreiskompensation

Mit dem „Strombedarf des Unternehmens“ ist im Kontext der Strompreiskompensation (SPK) – insbesondere bei der Nutzung von Grünstrom-Herkunftsnachweisen (HKN) – nicht einfach nur die bezogene Netzstrommenge gemeint, sondern eine erweiterte und spezifisch definierte Bezugsgröße. Sie umfasst folgende Aspekte:


Definition laut SPK-Leitfaden und Artikel

„Strombedarf des Unternehmens“ = tatsächlich verbrauchte elektrische Energie im Unternehmen, inklusive selbst erzeugtem und verbrauchtem Strom aus Anlagen auf dem Betriebsgelände


Im Detail bedeutet das:

  1. Gesamtverbrauch = alle Strommengen, die im Unternehmen genutzt werden – unabhängig von der Quelle:

    • Strombezug aus dem öffentlichen Netz

    • Eigenstrom (z. B. aus PV-Anlage, Blockheizkraftwerk, KWK)

    • ggf. Mieterstrommodelle oder Betriebsstrom für Anlagen

  2. Nicht relevant sind:

    • Durchgeleitete Strommengen an Dritte (z. B. vermietete Gebäudeteile oder Subunternehmen), sofern klar abgrenzbar

    • Strommengen, die das Unternehmen zwar einkauft, aber nicht selbst verbraucht

  3. Besonderheit bei Eigenerzeugung:

    • Wenn das Unternehmen z. B. ein Erdgas-KWK betreibt und den erzeugten Strom selbst nutzt, zählt dieser zum Gesamtstromverbrauch dazu.

    • Dies beeinflusst die Basis für die Berechnung der 30 %-Grünstromquote – d. h., es müssen auch für selbst verbrauchte Mengen entsprechende Herkunftsnachweise berücksichtigt oder durch Eigennachweise ersetzt werden.

Bedeutung im SPK-Kontext:

Wenn im Rahmen der Strompreiskompensation (SPK) Herkunftsnachweise für die Grünstromgegenleistung verwendet werden sollen, muss der Strom aus erneuerbaren Energien stammen, welcher in EEG-konformen Anlagen (§ 3 Nr. 21 EEG) erzeugt wurde. Nur dann gelten Herkunftsnachweise aus diesen Anlagen als SPK-konform:

  • Wasserkraft einschließlich der Wellenenergie, der Gezeitenenergie, der Salzgradientenenergie und der Strömungsenergie
  • Windenergie
  • solare Strahlungsenergie
  • Geothermie
  • Energie aus Biomasse einschließlich der biologisch abbaubaren Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie
  • Deponiegas, Klärgas oder Grubengas.

1. Grünstrom über das öffentliche Netz (mit Herkunftsnachweisen - HKN))

Zulässig, wenn der Strom:

  • aus EEG-konformer Erzeugung (§ 3 Nr. 21 EEG) stammt:

    • Wasserkraft einschließlich der Wellenenergie, der Gezeitenenergie, der Salzgradientenenergie und der Strömungsenergie
    • Windenergie
    • solare Strahlungsenergie
    • Geothermie
    • Energie aus Biomasse einschließlich der biologisch abbaubaren Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie
    • Deponiegas, Klärgas oder Grubengas.
  • keinerlei OPEX-Förderung (z. B. EEG, EEV, KWKG) erhalten hat

  • zu mindestens 80 % aus Deutschland, Österreich oder Luxemburg stammt (20 % können aus angrenzenden EU-Ländern stammen)

Zwei Varianten der Grünstromgegenleistung sind über das öffentliche Netz möglich:

  1. Direkter Grünstromtarif vom Energieversorger (EVU)
    → Das EVU entwertet die HKNs für das Unternehmen und stellt Nachweisberichte aus.

  2. Indirekter Bezug über Energiedienstleister
    → Das Unternehmen oder der Dienstleister kauft die HKNs und überträgt sie im Herkunftsnachweisregister (HKNR) auf das EVU-Konto, das dann die Entwertung vornimmt.


Wichtig:
Der Energieversorger muss zur Kooperation bereit sein, da der Entwertungsprozess aktuell nicht durch das Unternehmen selbst erfolgen darf.

2. Eigenproduktion aus erneuerbaren Quellen (Direktverbrauch)

Zulässig, wenn:

  • Der Strom nachweislich aus EEG-konformer Erzeugung stammt (z. B. eigene PV-Anlage, Windkraft),

  • die Erzeugungsanlage keine operative Förderung erhält (z. B. außerhalb der EEG-Förderung betrieben wird),

  • die Anlage im Besitz oder unter Kontrolle des Unternehmens steht,

  • die erzeugte Strommenge selbst verbraucht wird.

Beispiel:
Ein Unternehmen betreibt eine eigene Photovoltaikanlage ohne Inanspruchnahme der EEG-Einspeisevergütung → der direkt verbrauchte Strom kann auf die 30 %-Quote angerechnet werden.

3. Nicht zulässige Bezugsquellen

  • Strom aus geförderten Anlagen (EEG, KWKG, etc.)

  • Strom, für den keine oder fehlerhafte HKNs vorliegen

  • Strom, der an Dritte weiterverkauft wird und somit nicht dem Eigenverbrauch dient

  • Grünstrom ohne dokumentierten Entwertungsprozess im HKNR

4. Zusammenfassung: Erlaubte Bezugsquellen

Bezugsquelle Zulässig für SPK? Begründung und Bedingungen
Grünstromtarif über EVU Ja HKNs vorhanden, nicht gefördert, Herkunftsregion erfüllt
HKN-Kauf + Entwertung durch EVU Ja Übertragung auf EVU-Konto im HKNR, gleiche Kriterien
Eigenstrom aus PV/Wind (ungefördert) Ja EEG-konform, ungefördert, selbst verbraucht
Geförderter Strom (EEG/KWKG) Nein Förderung schließt Anrechnung aus
Graustrom oder nicht nachgewiesener Strom Nein Keine HKNs → nicht anerkennungsfähig

Im Folgenden finden Sie eine rechtskonforme Länderliste für den Einsatz von Herkunftsnachweisen (HKNs) im Rahmen der Grünstromgegenleistung im Rahmen der Strompreiskompensation (SPK) gemäß den aktuellen Leitlinien:

Kategorie Länder
Mittelwesteuropa (mind. 80 %)
  • Deutschland
    (Achtung: gekoppelte Lieferung vorausgesetzt)
  • Österreich
  • Luxemburg
Optionale EU-Länder (bis zu 20 %), sofern elektrisch verbunden
  • Frankreich
  • Belgien
  • Niederlande
  • Polen
  • Tschechien
  • Dänemark
  • Slowenien
  • Ungarn
  • Italien

Wichtig zu beachten ist, dass Herkunftsnachweise aus optionalen EU-Ländern nicht große Grünstromerzeuger wie z.B. Norwegen oder Schweiz enthalten und diese somit nicht verwendet werden können.

 

 

Im Falle von aus Deutschland stammenden HKN muss die  Entwertung zusätzlich die Zusatzangabe einer gekoppelten Lieferung
nach § 30a der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung tragen.

Das bedeutet folgendes:

  • Die Entwertung des HKN alleine reicht nicht – Es muss eine sogenannte gekoppelt Lieferung erfolgt sein

  • Der in Deutschland erzeugte Strom muss physisch geliefert und bilanztechnisch dem Unternehmen zugeordnet worden sein.

Fazit:

Die Nutzung von in Deutschland erzeugten Grünstrom in Form von HKN hat eine zusätzliche Hürde. Es ist daher empfehlenswert und leichter in der Umsetzung auf Grünstrom HKN aus Österreich oder Luxemburg zu setzen, da diese nicht die Zusatzangabe "gekoppelte Lieferung" nach § 30a HkNRDV in der Entwertung benötigen.

Der Entwertungsprozess im Detail:

  1. Übertragung der Herkunftsnachweise (HKN) auf das Konto des Energieversorgers (EVU):

    • Unternehmen oder Energiedienstleister kaufen HKNs und übertragen sie auf das EVU-Konto im Herkunftsnachweisregister (HKNR).

    • Alternativ besitzt der Energieversorger selbst passende HKNs.

  2. Vorentwertung durch das EVU im HKNR:

    • Im HKNR wird beim Feld „Strompreiskompensation“ in der Formularmaske ein Häkchen gesetzt.

    • Die HKNs werden mit folgender Anmerkung versehen:
      „Ökologische Gegenleistungen Geschäftsjahr 2024“.

  3. Endgültige Entwertung:

    • Das EVU entwertet die HKNs und exportiert einen oder mehrere offizielle Entwertungsreports aus dem HKNR.

    • Nur HKNs mit korrekter Kennzeichnung (z. B. „keine Förderung“) werden anerkannt.

  4. Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer:

    • Die Wirtschaftsprüfer müssen einen zusätzlichen Prüfungsvermerk erstellen. Dieser enthält folgende Aspekte:

      • Ob die Anforderungen an Stromqualität und Herkunft erfüllt sind.

      • Ob die 30%-Regel des Gesamtstromverbrauchs der Gesellschaft eingehalten wurde.

    • Aus dieser Prüfung erstellt der Wirtschaftsprüfer einen Prüfvermerk.

  5. Einreichung im Rahmen des SPK-Antrags:

    • Der Prüfvermerk und die Entwertungsnachweise werden zusammen mit dem Antrag (SPK-FMS) bei der DEHSt eingereicht.

    • In bestimmten Fällen kann es aufgrund der Dokumentengröße erforderlich sein eine separate VPS-Nachricht mit den Entwertungsnachweisen an die DEHSt zu senden

 

Spezifische Anforderung im Rahmen der Besonderen Ausgleichregelung nach EnFG

  • Ungeförderter Strom aus erneuerbaren Energien: Der bezogene Strom muss aus erneuerbaren Quellen stammen und darf nicht durch Förderprogramme wie das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) unterstützt worden sein.

  • Nachweis durch Herkunftsnachweise (HKNs): Der Grünstrombezug muss durch entwertete Herkunftsnachweise belegt werden, die im Herkunftsnachweisregister (HKNR) dokumentiert sind.

  • Dokumentation und Nachweisführung: Unternehmen müssen eine Eigenerklärung abgeben und die entsprechenden Nachweise im Rahmen des Antragsverfahrens über das ELAN-K2-Portal des BAFA einreichen.

Ja, die in der Strompreiskompensation (SPK) genutzten Herkunftsnachweise können ebenfalls in der BesAR eingesetzt werden. Denn der nach SPK anerkannter Grünstrom hat mehr Anforderungen zu erfüllen, als es im Energiefinanzierungsgesetz vorgeschrieben ist.

Umgekehrt sind in der BesAR genutzte Herkunftsnachweise nicht automatisch auch für die SPK nutzbar. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Herkunftsnachweise auch den Anforderungen der SPK genügen.

Weitere Informationen zu ökologischen Gegenleistungen

Für einen Überblick zu den wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen im Einzelnen sowie zu den Anforderungen an die Managementprozesse hat GALLEHR+PARTNER® die sogenannte “Übersichtsmatrix – Ökologische Gegenleistungen und Verpflichtungen” entwickelt. Die Anforderungen im Einzelnen befinden sich in der Entwicklung und sind stets im Wandel. Wir werden die Matrix daher in unregelmäßigen Abständen weiterhin aktualisieren und Ihnen zur Verfügung stellen.

Ökologische Gegenleistungen und Verpflichtungen


Hinweis:

GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei Bedarf vollumfänglich bei allen Belangen rund um die Beihilfebeantragung und Erfüllung von ökologischen Gegenleistungen

Unsere Unterstützung im Einzelnen:

  • Strategische Beratung und Optimierung von Beihilfeanträgen und der Möglichkeiten der Erfüllung von ökologischen Gegenleistungen
  • Prüfung der eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der ökologischen Gegenleistungen
  • Erstellung von Antragsunterlagen und Begleitung des Prüfungsprozesses
  • Beihilfe-Check: Sind Sie antragsberechtigt und lohnt sich eine Antragsstellung?
  • Weitere Dienst- und Hilfeleistungen

 


Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne direkt zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.

GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO₂-Neutralität. Zu dem Kundenstamm von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen. Diese berät und unterstützt GALLEHR+PARTNER® teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse.


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