Grünstrom – Ökologische Gegenleistungen bei Strompreiskompensation (SPK) und Besonderer Ausgleichsregelung (EnFG)
In Kürze:
Seit dem Abrechnungsjahr 2023 können Unternehmen die sogenannten ökologischen Gegenleistungen oder/und grüne Konditionalität mit Grünstrom erfüllen. Dies kann entweder durch den Kauf von speziellen Grünstrom-Herkunftsnachweisen (HKNs) oder durch Eigenproduktion und Nutzung von Grünstrom erfolgen. An die Herkunftsnachweise werden bestimmte Voraussetzungen gestellt, wie z.B. dass dieser keine OPEX-Förderung erhalten darf. Die Möglichkeit gilt für die Beihilferegime der Strompreiskompensation (SPK) und der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR).
Übersicht:
- Allgemeine Voraussetzung (regimeübergreifend) an den Grünstrom
- Spezifische Anforderung im Rahmen der Strompreiskompensation
- Spezifische Anforderung im Rahmen der Besonderen Ausgleichregelung nach dem Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor (EnFG)
GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei jeglichen (strategischen) Fragestellungen rund um Ökologische Gegenleistungen, Carbon-Leakage- und Strompreiskompensation, besonderen Ausgleichregelung und übernimmt bei Bedarf die Antragstellung. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie antragsberechtigt sind oder Unterstützung bei der Nachweiserstellung benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.
Allgemeine Informationen über die Nutzung von Grünstrom
Wo können Grünstromherkunftsnachweise erworben werden und mit welchen Kosten ist zu rechnen?
Die Preise für Grünstromherkunftsnachweise sind in den letzten Jahren rückläufig gewesen. Sie bewegen sich teilweise (je nach Erzeugungsart) deutlich unter 1,50 €/MWh.
Die Preise können z.B. dem "HKN-Preisticker" von ISPEX entnommen werden. Auch Ihr Versorger oder der Broker Ihres Vertrauens kann Sie über Preise informieren.
Anbei einige mögliche Broker
- ACT Group: https://www.actgroup.com/products-solutions/energy/energy-attribute-certificates
- Axpo: https://www.axpo.com/de/de/business.html
Vorteile der Nutzung von Grünstrom als ökologische Gegenleistung
- Informationen über Unternehmensentscheidungen bzgl. Investitionen können intern bleiben und gelangen nicht über die Nachweisführung an Behörden.
- Grünstrom-Nachweis ist unbürokratischer im Vergleich zu anderen öGL-Möglichkeiten: Weniger interne Dokumentations- und Absprachepflichten (Vermeidung Doppelanrechnung).
- Im Fall der Strompreiskompensation (SPK) kann die Zusatzleistung der Energiemanagementsystem-Prüfer zur Überprüfung der Maßnahmen eingespart werden. Es muss lediglich der Nachweis des Energiemanagementsystems bzw. Umweltmanagementsystems nach EMAS nachgewiesen werden.
- Nach SPK anerkannter Grünstrom kann auch beim Nachweis der grünen Konditionalität in der Besonderen Ausgleichsregelung genutzt werden.
Können Unternehmen Herkunftsnachweise selbst entwerten?
Keine Selbstentwertung durch Unternehmen möglich
Es ist ausschließlich das Energieversorgungsunternehmen (EVU) berechtigt, die Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweisregister (HKNR) zu entwerten.
Spezifische Anforderung im Rahmen der Strompreiskompensation
Was ist mit „Strombedarf des Unternehmens“ gemeint?
Mit dem „Strombedarf des Unternehmens“ ist im Kontext der Strompreiskompensation (SPK) – insbesondere bei der Nutzung von Grünstrom-Herkunftsnachweisen (HKN) – nicht einfach nur die bezogene Netzstrommenge gemeint, sondern eine erweiterte und spezifisch definierte Bezugsgröße. Sie umfasst folgende Aspekte:
Definition laut SPK-Leitfaden und Artikel
„Strombedarf des Unternehmens“ = tatsächlich verbrauchte elektrische Energie im Unternehmen, inklusive selbst erzeugtem und verbrauchtem Strom aus Anlagen auf dem Betriebsgelände
Im Detail bedeutet das:
-
Gesamtverbrauch = alle Strommengen, die im Unternehmen genutzt werden – unabhängig von der Quelle:
-
Strombezug aus dem öffentlichen Netz
-
Eigenstrom (z. B. aus PV-Anlage, Blockheizkraftwerk, KWK)
-
ggf. Mieterstrommodelle oder Betriebsstrom für Anlagen
-
-
Nicht relevant sind:
-
Durchgeleitete Strommengen an Dritte (z. B. vermietete Gebäudeteile oder Subunternehmen), sofern klar abgrenzbar
-
Strommengen, die das Unternehmen zwar einkauft, aber nicht selbst verbraucht
-
-
Besonderheit bei Eigenerzeugung:
-
Wenn das Unternehmen z. B. ein Erdgas-KWK betreibt und den erzeugten Strom selbst nutzt, zählt dieser zum Gesamtstromverbrauch dazu.
-
Dies beeinflusst die Basis für die Berechnung der 30 %-Grünstromquote – d. h., es müssen auch für selbst verbrauchte Mengen entsprechende Herkunftsnachweise berücksichtigt oder durch Eigennachweise ersetzt werden.
-
Welche EE-Erzeugungsarten genügen der Grünstrom Definition?
Bedeutung im SPK-Kontext:
Wenn im Rahmen der Strompreiskompensation (SPK) Herkunftsnachweise für die Grünstromgegenleistung verwendet werden sollen, muss der Strom aus erneuerbaren Energien stammen, welcher in EEG-konformen Anlagen (§ 3 Nr. 21 EEG) erzeugt wurde. Nur dann gelten Herkunftsnachweise aus diesen Anlagen als SPK-konform:
- Wasserkraft einschließlich der Wellenenergie, der Gezeitenenergie, der Salzgradientenenergie und der Strömungsenergie
- Windenergie
- solare Strahlungsenergie
- Geothermie
- Energie aus Biomasse einschließlich der biologisch abbaubaren Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie
- Deponiegas, Klärgas oder Grubengas.
Welche Bezugsquellen von Grünstrom können berücksichtigt werden?
1. Grünstrom über das öffentliche Netz (mit Herkunftsnachweisen - HKN))
Zulässig, wenn der Strom:
-
aus EEG-konformer Erzeugung (§ 3 Nr. 21 EEG) stammt:
- Wasserkraft einschließlich der Wellenenergie, der Gezeitenenergie, der Salzgradientenenergie und der Strömungsenergie
- Windenergie
- solare Strahlungsenergie
- Geothermie
- Energie aus Biomasse einschließlich der biologisch abbaubaren Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie
- Deponiegas, Klärgas oder Grubengas.
-
keinerlei OPEX-Förderung (z. B. EEG, EEV, KWKG) erhalten hat
- zu mindestens 80 % aus Deutschland, Österreich oder Luxemburg stammt (20 % können aus angrenzenden EU-Ländern stammen)
Zwei Varianten der Grünstromgegenleistung sind über das öffentliche Netz möglich:
-
Direkter Grünstromtarif vom Energieversorger (EVU)
→ Das EVU entwertet die HKNs für das Unternehmen und stellt Nachweisberichte aus. -
Indirekter Bezug über Energiedienstleister
→ Das Unternehmen oder der Dienstleister kauft die HKNs und überträgt sie im Herkunftsnachweisregister (HKNR) auf das EVU-Konto, das dann die Entwertung vornimmt.
Wichtig: Der Energieversorger muss zur Kooperation bereit sein, da der Entwertungsprozess aktuell nicht durch das Unternehmen selbst erfolgen darf.
2. Eigenproduktion aus erneuerbaren Quellen (Direktverbrauch)
Zulässig, wenn:
-
Der Strom nachweislich aus EEG-konformer Erzeugung stammt (z. B. eigene PV-Anlage, Windkraft),
-
die Erzeugungsanlage keine operative Förderung erhält (z. B. außerhalb der EEG-Förderung betrieben wird),
-
die Anlage im Besitz oder unter Kontrolle des Unternehmens steht,
-
die erzeugte Strommenge selbst verbraucht wird.
Beispiel:
Ein Unternehmen betreibt eine eigene Photovoltaikanlage ohne Inanspruchnahme der EEG-Einspeisevergütung → der direkt verbrauchte Strom kann auf die 30 %-Quote angerechnet werden.
3. Nicht zulässige Bezugsquellen
-
Strom aus geförderten Anlagen (EEG, KWKG, etc.)
-
Strom, für den keine oder fehlerhafte HKNs vorliegen
-
Strom, der an Dritte weiterverkauft wird und somit nicht dem Eigenverbrauch dient
-
Grünstrom ohne dokumentierten Entwertungsprozess im HKNR
4. Zusammenfassung: Erlaubte Bezugsquellen
Bezugsquelle | Zulässig für SPK? | Begründung und Bedingungen |
---|---|---|
Grünstromtarif über EVU | Ja | HKNs vorhanden, nicht gefördert, Herkunftsregion erfüllt |
HKN-Kauf + Entwertung durch EVU | Ja | Übertragung auf EVU-Konto im HKNR, gleiche Kriterien |
Eigenstrom aus PV/Wind (ungefördert) | Ja | EEG-konform, ungefördert, selbst verbraucht |
Geförderter Strom (EEG/KWKG) | Nein | Förderung schließt Anrechnung aus |
Graustrom oder nicht nachgewiesener Strom | Nein | Keine HKNs → nicht anerkennungsfähig |
Aus welchen Ländern darf der Strom herkommen?
Im Folgenden finden Sie eine rechtskonforme Länderliste für den Einsatz von Herkunftsnachweisen (HKNs) im Rahmen der Grünstromgegenleistung im Rahmen der Strompreiskompensation (SPK) gemäß den aktuellen Leitlinien:
Kategorie | Länder |
---|---|
Mittelwesteuropa (mind. 80 %) |
|
Optionale EU-Länder (bis zu 20 %), sofern elektrisch verbunden |
|
Wichtig zu beachten ist, dass Herkunftsnachweise aus optionalen EU-Ländern nicht große Grünstromerzeuger wie z.B. Norwegen oder Schweiz enthalten und diese somit nicht verwendet werden können.
Spezialfall: Herkunftsnachweise aus Deutschland
Im Falle von aus Deutschland stammenden HKN muss die Entwertung zusätzlich die Zusatzangabe einer gekoppelten Lieferung
nach § 30a der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung tragen.
Das bedeutet folgendes:
-
Die Entwertung des HKN alleine reicht nicht – Es muss eine sogenannte gekoppelt Lieferung erfolgt sein
-
Der in Deutschland erzeugte Strom muss physisch geliefert und bilanztechnisch dem Unternehmen zugeordnet worden sein.
Fazit:
Die Nutzung von in Deutschland erzeugten Grünstrom in Form von HKN hat eine zusätzliche Hürde. Es ist daher empfehlenswert und leichter in der Umsetzung auf Grünstrom HKN aus Österreich oder Luxemburg zu setzen, da diese nicht die Zusatzangabe "gekoppelte Lieferung" nach § 30a HkNRDV in der Entwertung benötigen.
Wie sieht der Prozess bis zur HKN-Entwertung aus?
Der Entwertungsprozess im Detail:
-
Übertragung der Herkunftsnachweise (HKN) auf das Konto des Energieversorgers (EVU):
-
Unternehmen oder Energiedienstleister kaufen HKNs und übertragen sie auf das EVU-Konto im Herkunftsnachweisregister (HKNR).
-
Alternativ besitzt der Energieversorger selbst passende HKNs.
-
-
Vorentwertung durch das EVU im HKNR:
-
Im HKNR wird beim Feld „Strompreiskompensation“ in der Formularmaske ein Häkchen gesetzt.
-
Die HKNs werden mit folgender Anmerkung versehen:
„Ökologische Gegenleistungen Geschäftsjahr 2024“
.
-
-
Endgültige Entwertung:
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Das EVU entwertet die HKNs und exportiert einen oder mehrere offizielle Entwertungsreports aus dem HKNR.
-
Nur HKNs mit korrekter Kennzeichnung (z. B. „keine Förderung“) werden anerkannt.
-
-
Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer:
-
Die Wirtschaftsprüfer müssen einen zusätzlichen Prüfungsvermerk erstellen. Dieser enthält folgende Aspekte:
-
Ob die Anforderungen an Stromqualität und Herkunft erfüllt sind.
-
Ob die 30%-Regel des Gesamtstromverbrauchs der Gesellschaft eingehalten wurde.
-
-
Aus dieser Prüfung erstellt der Wirtschaftsprüfer einen Prüfvermerk.
-
-
Einreichung im Rahmen des SPK-Antrags:
-
Der Prüfvermerk und die Entwertungsnachweise werden zusammen mit dem Antrag (SPK-FMS) bei der DEHSt eingereicht.
- In bestimmten Fällen kann es aufgrund der Dokumentengröße erforderlich sein eine separate VPS-Nachricht mit den Entwertungsnachweisen an die DEHSt zu senden
-
Spezifische Anforderung im Rahmen der Besonderen Ausgleichregelung nach EnFG
Welche Voraussetzungen zur Nutzung von Grünstrom als Grüne Kondititionalität gibt es?
-
Ungeförderter Strom aus erneuerbaren Energien: Der bezogene Strom muss aus erneuerbaren Quellen stammen und darf nicht durch Förderprogramme wie das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) unterstützt worden sein.
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Nachweis durch Herkunftsnachweise (HKNs): Der Grünstrombezug muss durch entwertete Herkunftsnachweise belegt werden, die im Herkunftsnachweisregister (HKNR) dokumentiert sind.
- Dokumentation und Nachweisführung: Unternehmen müssen eine Eigenerklärung abgeben und die entsprechenden Nachweise im Rahmen des Antragsverfahrens über das ELAN-K2-Portal des BAFA einreichen.
Sind für Strompreiskompensation genutzte Herkunftsnachweise in der BesAR anrechenbar?
Ja, die in der Strompreiskompensation (SPK) genutzten Herkunftsnachweise können ebenfalls in der BesAR eingesetzt werden. Denn der nach SPK anerkannter Grünstrom hat mehr Anforderungen zu erfüllen, als es im Energiefinanzierungsgesetz vorgeschrieben ist.
Umgekehrt sind in der BesAR genutzte Herkunftsnachweise nicht automatisch auch für die SPK nutzbar. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Herkunftsnachweise auch den Anforderungen der SPK genügen.
Weitere Informationen zu ökologischen Gegenleistungen
Für einen Überblick zu den wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen im Einzelnen sowie zu den Anforderungen an die Managementprozesse hat GALLEHR+PARTNER® die sogenannte “Übersichtsmatrix – Ökologische Gegenleistungen und Verpflichtungen” entwickelt. Die Anforderungen im Einzelnen befinden sich in der Entwicklung und sind stets im Wandel. Wir werden die Matrix daher in unregelmäßigen Abständen weiterhin aktualisieren und Ihnen zur Verfügung stellen.
Hinweis:
GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei Bedarf vollumfänglich bei allen Belangen rund um die Beihilfebeantragung und Erfüllung von ökologischen Gegenleistungen
Unsere Unterstützung im Einzelnen:
- Strategische Beratung und Optimierung von Beihilfeanträgen und der Möglichkeiten der Erfüllung von ökologischen Gegenleistungen
- Prüfung der eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der ökologischen Gegenleistungen
- Erstellung von Antragsunterlagen und Begleitung des Prüfungsprozesses
- Beihilfe-Check: Sind Sie antragsberechtigt und lohnt sich eine Antragsstellung?
- Weitere Dienst- und Hilfeleistungen
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne direkt zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.
GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO₂-Neutralität. Zu dem Kundenstamm von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen. Diese berät und unterstützt GALLEHR+PARTNER® teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse.
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