CO2-Emissionshandel-Stromerzeuger Sep 2019

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  • Zuletzt aktualisiert 1. Juli 2021

CO2-Emissionshandel-Stromerzeuger Sep 2019

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 20.06.2019 zur ExxonMobil Klage den Begriff „Stromerzeuger“ sehr weit gefasst.
Industrieanlagen mit einem Kraftwerk zur Strom- und Wärmeproduktion werden entgegen der bisherigen Vorgehensweise von der DEHSt zukünftig ggf. als „Stromerzeuger“ klassifiziert, wenn in ihnen keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang I TEHG als die „Verbrennung von Brennstoffen“ durchgeführt werden.
Für diese Anlagen ergibt sich das hohe finanzielle Risiko, dass sie nur dann eine kostenlose Zuteilung auf ihre erzeugte Wärme erhalten, wenn diese
a) in einer "hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung" erzeugt oder
b) als "Fernwärme" nach EU-Zuteilungsverodnung verteilt wurde.
Betreiber von stromerzeugenden emissionshandelspflichtigen Anlagen sollten deshalb genau prüfen,
a) ob ihre Anlagen ggf. unter die Klassifizierung "Stromerzeuger" nach Artikel 3 der EU Emissionshandelsrichtlinie fallen und wenn ja,
b) ob es Möglichkeiten zur Vermeidung von zukünftig hohen finanziellen Belastungen gibt.