EU-ETS Emissionshandel DEHSt NIMS freie Zuteilung

DEHSt aktualisiert den Leitfaden zum Anwendungsbereich, zur Überwachung und Berichtserstattung hinsichtlich des BEHGs

Die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat am 22.04.2021 den Leitfaden zum Anwendungsbereich des BEHGs zum ersten Mal aktualisiert. Die erste Version des Leitfadens ist im Januar 2021 erschienen. Die vorgenommenen Aktualisierungen betreffen dabei hauptsächlich das Kapitel 6.7 „Abzugsfähige Emissionen zur Vermeidung der Doppelbelastung“, welches die Vermeidung von Doppelbelastungen  nach § 7 Absatz 5 BEHG behandelt.

In der Aktualisierung wird insbesondere die Interaktion zwischen EU-ETS-Anlagenbetreiber und BEHG-Verantwortlichen genauer veranschaulicht und die Voraussetzungen für den Abzug von Emissionen im Emissionsbericht des BEHG-Verantwortlichen konkretisiert.

Des Weiteren wird ebenfalls ausführlicher verdeutlicht, was die Verwendungsabsichtserklärung beinhalten muss, die von dem EU-ETS-Anlagenbetreiber gemeinsam mit dem Emissionsbericht bis zum 31.07. des jeweiligen Folgejahres einzureichen ist. Die Verwendungsabsichtserklärung wiederum dient zum Zeitpunkt der Lieferung oder der Preisgestaltung auf privatwirtschaftlicher Ebene zur Ermittlung der Liefermenge aus der EU-ETS-Anlage, die ohne CO2-Kosten aufgrund des nEHS an die EU-ETS-Anlage geliefert werden kann.

 

Folgende Tätigkeiten führen wir im Umfeld des BEHG gerne für Sie durch:

  • Beratung zu wirtschaftlichen und prozessualen Auswirkungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) auf Ihr Unternehmen
  • Beratung für möglichen Wechsel zu EU-ETS
  • Erstellung und Übermittlung des Überwachungsplans nach §6 BEHG und kontinuierliche Begleitung bis zur Genehmigung
  • Verifizierungsfähige Ermittlung der Brennstoffemissionen und Erstellung des Emissionsberichts nach § 7 Abs. 1, 2 BEHG
  • Vorbereitung und Begleitung der Verifizierung des Emissionsberichts nach § 7 Abs. 3 BEHG
  • Übermittlung des verifizierten Emissionsberichts an die zuständige Behörde (DEHSt) bis zum 31.07 des Folgejahres nach §7 Abs. 1 BEHG
  • Nachweisführung zur Vermeidung von Doppelbelastungen nach §7 Abs. 5 BEHG
  • Unterstützung bei der Einrichtung von Konten und Kontobevollmächtigten im nationalen Emissionshandelsregister nach § 12 Abs. 2 BEHG zur Verwaltung von Emissionszertifikaten nach § 9 Abs. 1
  • Unterstützung bei der Verwaltung ihres Registerkontos bspw. als einer der Kontobevollmächtigten
    • Prüfung der Überweisungen
    • fristgemäße Rückübertragungen von Emissionszertifikaten bis zum 30.09 für das Vorjahr nach § 8 BEHG
    • Datenaktualisierungen von Angaben im Register
    • Darstellung von historischen Kontobewegungen und – ständen anhand von Kontoauszügen
  • Unterstützung beim Kauf und Verkauf von Emissionszertifikaten
  • Unterstützung bei Auskunftsersuchen und Begleitung bei vor Ort Prüfungen durch die zuständige Behörde  nach § 14 BEHG
  • Identifizierung der Preistreiber von Emissionszertifikaten und Marktbeobachtungen
  • Adhoc – Mitteilungen zu relevanten Ereignissen, politische Entwicklungen und Gesetzesänderungen
  • Regelmäßige Status- und Strategietreffen zur Stärkung der Entscheidungsfähigkeit

Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne.