EU-ETS 1 – Kompensation von doppeltbelasteten Brennstoffen durch nationalen Emissionshandel
In Kürze:
Am 20.05.2025 informierte die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) über die Frist von Anträgen auf nachträgliche Kompensation nach § 8 BEDV zur Vermeidung von Doppelbelastung durch den nationalen Emissionshandel. Die Ausschlussfrist für Anträge der nachträglichen Kompensation war in der Vergangenheit ausschließlich der 31.07.
In diesem Jahr gibt es jedoch für die Kompensation des Kalenderjahrs 2024 eine Ausnahmeregelung für Anlagen, die aufgrund der Änderung der Schwellenwerte bestimmter Tätigkeiten der Emissionshandelsrichtlinie zum 01.01.2024 emissionshandelshandelspflichtig geworden sind und von der späten nationalen Umsetzung durch das geänderte TEHG (Ende März), die gewöhnliche Frist nicht einhalten können.
Wichtig: Für Bestandsanlagen gilt weiterhin die Frist vom 31.07.
Im Folgenden erfahren Sie mehr, was Unternehmen mit betroffenen Anlagen in dieser Situation machen sollten.
Sind Sie sich unsicher, ob Sie vom EU-ETS 1 betroffen sind? Oder haben Sie Fragen hinsichtlich der aufkommenden Pflichten? GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei jeglichen (inkl. strategischen) Fragestellungen rund um den nationalen und europäischen Emissionshandel, führt mit Ihnen einen Betroffenheits-Check durch und übernimmt bei Bedarf die vollständige Berichterstellung und Behördenkommunikation, soweit zulässig.
Was ist die nachträgliche Kompensation?
Die sogenannte „nachträgliche Kompensation“ (auch EU-ETS-1-Kompensation genannt) nach BEDV ist ein Mechanismus zur Vermeidung finanzieller Doppelbelastungen für Betreiber von Anlagen, die am Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) teilnehmen und Brennstoffe verwenden, welche auch dem nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) unterliegen.
Kann auf privatwirtschaftlicher Ebene eine Doppelbelastung des Brennstoffs in beiden Emissionshandelssystem nicht vermieden werden, spricht man von der sogenannten Doppelerfassung. Da jede einzelne t CO2 jedoch nur von einem Emissionshandelssystem bepreist werden soll, ermöglicht die nachträgliche Kompensation die Rückerstattung von CO2-Kosten, die durch eine doppelte Erfassung von Brennstoffemissionen im nationalen Emissionshandel entstanden sind.
Welche Anlagen können von der Außnahmeregelung Gebrauch machen?
Der sogenannte Schwellenwert, ab dem eine (genehmigungspflichtige) Anlage emissionshandelspflichtig ist, wurde für einige Tätigkeiten geändert. Anlagen der folgenden Tätigkeiten, die zum 01.01.2024 emissionshandelspflicht geworden sind, sind potentiell von der Ausnahmeregelung betroffen:
Was ist zu tun, um auch nach dem 31.07. einen erfolgreichen Antrag auf nachträgliche Kompensation stellen zu können?
Die betroffenen Anlagen, die nicht fristgemäß zum 31.07. einen Antrag auf nachträgliche Kompensation stellen und von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen können, sollen den Antrag auf nachträgliche Kompensation im ersten Schritt “formlos” über die virtuelle Poststelle (VPS) mit folgenden Informationen ankündigen:
- DEHSt-Aktenzeichen der Anlage
- Betroffene Stoff-/Brennstoffströme
- Dazugehörige Mengen
Anschließend soll unverzüglich nach Erstellung des verifizierten Emissionsberichts 2024 der Antrag auf nachträgliche Kompensation eingereicht werden. Dieser muss eine Erläuterung der Gründe beeinhalten, weshalb der Antrag nicht fristgemäß eingereicht werden konnte.
GALLEHR+PARTNER® möchte im Folgenden noch relevante Hinweise für erstmalige Antragsteller geben:
- Kompensationsanträge im Umfang von mehr als 1.000 t CO2 müssen von einer EU-ETS 1 Prüfstelle verifizert werden
- Die Einreichung des Antrags muss wie gewohnt mit einer qualifizierten Signatur erfolgen
Was gilt für Bestandsanlagen, die bereits vor dem 01.01.2024 emissionshandelspflichtig waren?
Bestandsanlagen müssen wie gewohnt Ihren Antrag auf nachträgliche CO2-Kompensation zum 31.07. einreichen. Bei der Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
GALLEHR+PARTNER® empfiehlt frühzeitig zu prüfen, ob die Ausnameregelung in Anspruch genommen werden muss. Des Weiteren prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie Beratung und Unterstützung brauchen, um alle Anforderungen zu erfüllen.
Hinweis:
GALLEHR+PARTNER® unterstützt Sie bei Bedarf vollumfänglich bei allen Belangen rund um den europäischen Emissionshandel
Unsere Unterstützung im Einzelnen:
- Strategische Beratung und Optimierung
- Prognose von kostenloser Zuteilung und Bestimmung des Kaufbedarfs an Emissionszertifikaten inkl. Unterstützung bei der Planung einer Kaufstrategie
- Übernahme jeglicher Pflichten im Rahmen des Compliance-Zykluses: 1° bis 360° Unterstützung
- Erstellung von Zuteilungsanträgen, Überwachungsplänen, Methodenplänen, Emissionsberichten, Zuteilungsdatenberichten, Verbesserungsbericht, EU-ETS 1 Kompensation und Beantragung von Beihilfen zur Vermeidung von Carbon-Leakage (BEHG)
- Vermeidung von Doppelbelastungen und Wechsel zwischen EU-ETS 1 / BEHG oder EU-ETS 2
- BEHG bzw. EU-ETS Betroffenheits-Checks, Management, Optimierung und Prozessimplementierung
- Weitere Dienst- und Hilfeleistungen
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne direkt zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.
GALLEHR+PARTNER® ist seit 2007 der erfahrene Lotse für die Wirtschaft auf dem Weg zur CO₂-Neutralität. Zu dem Kundenstamm von GALLEHR+PARTNER® gehört eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen. Diese berät und unterstützt GALLEHR+PARTNER® teilweise bis zur vollständigen eigenverantwortlichen Übernahme relevanter Prozesse.
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