Die Nutzung von Nabisy im Rahmen des europäischen Emissionshandels

 

In Kürze:

Stationäre Anlagen, die im Rahmen des EU-ETS 1 emissionshandelspflichtig sind, müssen jährlich entsprechend ihrer CO2-Emissionen Emissionsberechtigungen nachweisen. Deren Anzahl darf reduziert werden, wenn ein Unternehmen nachhaltige Biomasse in seinen Anlagen einsetzt. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt und die amtliche Datenbank Nabisy genutzt werden. Der Artikel erklärt die Voraussetzungen und erläutert die wichtigsten Schritte.


Hintergrundinformationen

Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) hat das Ziel, den Anteil an erneuerbarer Energie innerhalb der Europäischen Union (EU) bis 2023 auf mindestens 32 % des Bruttoenergieverbrauchs zu steigern. Dieses Ziel betrifft die Bereiche Strom, Wärme bzw. Kälte und Transport. Um dies zu erreichen, sollen Wirtschaftsteilnehmer motiviert werden, auf erneuerbare Energien umzusteigen. Im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems 1 (EU-ETS 1) können daher berichtspflichtige Unternehmen (Betreiber stationärer Anlagen) die Anzahl ihrer abzugebenden Emissionshandelszertifikate reduzieren, indem sie Biomasse in der entsprechenden Anlage einsetzen. Bestimmte Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden. Dazu gehören entsprechende Nachhaltigkeitsnachweise für die in einem Jahr verwendete oder gelieferte Biomasse inklusive eines gültigen Zertifikats. Die Nachweise müssen in der Datenbank „Nachhaltige-Biomasse-System“ (Nabisy) gemeldet werden.

Nabisy und der Einsatz von Biomasse im Rahmen des ETS 1

Übersicht:

  • Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, um Emissionen aus Biomasse verrechnen zu können?
  • Biomasse als Prozessmaterial oder als Brennstoff: Welchen Unterschied macht das im ETS 1 ?
  • Was sind Nachhaltigkeitsnachweise und welche Rolle spielen die RED II-Kriterien?
  • Wer muss sich zertifizieren lassen?
  • Welche Änderungen sind im Überwachungsplan (ÜWP) notwendig?
  • Welche Schritte müssen Anlagenbetreiber unternehmen?
  • Was lässt sich zusätzlich in 2024 anrechnen? Wie ändern sich die RED-Kriterien in 2025?

Für Rest- und Abfallbrennstoffe gelten einige Vereinfachungen, auf die jedoch im Rahmen dieses Artikels nicht näher eingegangen werden soll. Auch wird der Abzug von nachhaltigen biogenen Emissionen aus Biomethan aus dem Erdgasnetz nicht thematisiert. Darüber werden wir in einem separaten Beitrag informieren.

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Um Emissionen aus nachhaltiger Biomasse als Null ansetzen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Zertifizierung

Sämtliche Schnittstellen und Lieferanten entlang der Wertschöpfungskette der Biomasse müssen über ein gültiges Zertifikat verfügen. Für den Fall, dass die EU-ETS-Anlage „letzte Schnittstelle“ ist, muss sie zertifiziert sein.

2. Nachweise, die erbracht werden müssen

Um Emissionen als Null ansetzen zu können, müssen Betreiber im EU-ETS 1 für jede Biomasse, die als Brennstoff verwendet wird, die Einhaltung der RED II- Kriterien nachweisen. Dafür muss jährlich in der Datenbank Nabisy ein Nachhaltigkeitsnachweis in Höhe des nachgewiesenen biogenen Anteils parallel zum Emissionsbericht eingereicht werden.

3. Änderung und Einreichung Überwachungsplan

Der Überwachungsplan (ÜWP) muss geändert und bei der DEHSt zur Genehmigung eingereicht werden. Im ÜWP muss die Biomasse eingestuft werden als Prozessmaterial oder Brennstoff (s. u.). Zusätzlich müssen der biogene Anteil und die Stoffmengen für den nachhaltigen, nicht nachhaltigen und fossilen Anteil des Stoffstroms bestimmt werden. Außerdem ist eine Verfahrensbeschreibung einzureichen, welche das Verfahren beschreibt, nach dem der Betreiber den Nachweis über die Einhaltung der RED II-Kriterien im ÜWP erbringt.

4. Zugang Nabisy

Anlagenbetreiber müssen einen Zugang zur Datenbank Nabisy besitzen, um Nachweise erfassen und an die DEHSt weiterzuleiten zu können.

Anlagenbetreiber einer EU-ETS 1-Anlage, die Emissionen aus nachhaltiger Biomasse als Null-Emission anrechnen lassen möchten, können dies unter bestimmten Voraussetzungen in den folgenden zwei Fällen: Die Biomasse wird stofflich (Prozessmaterial) oder aber für die Verbrennung (Brennstoff) verwendet.

1. Stofflicher Einsatz von Biomasse (Prozessmaterial)

Wird die Biomasse als Prozessmaterial eingesetzt, gelten keine spezifischen Anforderungen an die Nachhaltigkeit der eingesetzten Biomasse. Damit der biogene Anteil als Null anerkannt wird, müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Anmeldung im Überwachungsplan: Der Stoffstrom muss im Überwachungsplan (ÜWP) explizit als Prozessmaterial beantragt und die stoffliche Verwendung begründet werden. Der ÜWP muss von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) genehmigt werden, auch wenn eine energetische Nutzung teilweise unvermeidbar ist.
  • Bestimmung des biogenen Kohlenstoffgehalts: Der biogene Kohlenstoffgehalt des Stoffstroms muss gemäß der Methodik der Monitoringverordnung (MVO) bestimmt werden. Diese gibt hierbei auch die anzuwendende Ebene für die Anforderung an die Datengenauigkeit vor, welche im Überwachungsplan berücksichtigt werden muss.

2. Verbrennung von Biomasse (Brennstoff)

Wird Biomasse als Brennstoff eingesetzt, können Emissionen nur dann mit Null anerkannt werden, wenn ein anerkannter Nachhaltigkeitsnachweis in Höhe des nachgewiesenen biogenen Anteils vorgelegt wird. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Klassifizierung des Stoffstroms: Wenn der Stoffstrom der Erzeugung von Strom, messbarer oder nicht messbarer Wärme, Kälte oder mechanischer Energie dient, muss dieser im ÜWP als Brennstoff eingestuft werden.
  • Bestimmung des biogenen Kohlenstoffgehalts: Ebenso muss der biogene Kohlenstoffgehalt bestimmt werden. Zu erfassen sind weiterhin die Stoffmengen für den nachhaltigen, nicht nachhaltigen und fossilen Anteil des Stoffstroms. Dies muss entsprechend der nach MVO einzuhaltenden Methode und Ebene geschehen.
  • Einreichung einer Verfahrensbeschreibung: Zusammen mit dem ÜWP muss außerdem eine Verfahrensbeschreibung zur RED II-Nachweisführung eingereicht werden (s. u.). Diese beschreibt, wie die Anforderungen der RED II eingehalten werden.
  • Nachhaltigkeitsnachweise im Emissionsbericht: Im Zusammenhang mit den Anforderungen der RED II sind Nachhaltigkeitsnachweise ebenfalls in den Emissionsbericht zu integrieren, der bei der Behörde eingereicht wird. Diese müssen auf gültigen Zertifizierungen basieren, die ggf. die eigene Anlage und/oder die Vorkette der eingesetzten Stoffe betreffen.

 

Die Nachhaltigkeitsnachweise müssen in der staatlichen Web-Anwendung Nabisy des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erstellt und an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) weitergeleitet werden. Wie oben erwähnt, gilt dies für Brennstoff-Ströme, nicht aber für Stoffströme, die als Prozessmaterial verwendet werden.

Ein Nachhaltigkeitsnachweis bestätigt, dass die gesamte Herstellungs- und Lieferkette die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems erfüllt und damit die eingesetzte Biomasse den RED II-Kriterien entspricht. Demnach bestätigt ein Nachhaltigkeitsnachweis:

  1. eine korrekte Einstufung der eingesetzten Biomasse in die jeweilige Biomassekategorie,
  2. die Erfüllung der Massenbilanzierung gemäß den Anforderungen aus dem gewählten Zertifizierungssystem

und - sofern anwendbar:

  1. dass die Anforderungen an das THG-Minderungspotenzial und dessen Berechnung sowie
  2. die flächenbezogenen Nachhaltigkeitsanforderungen für den Anbau und die Erzeugung der Biomasse eingehalten wurden.

Welche RED II-Kriterien eingehalten werden müssen, hängt von folgenden Faktoren ab:

  1. der Biomasse-Kategorie der eingesetzten Biomasse,
  2. dem Aggregatzustand der eingesetzten Biomasse und
  3. dem Datum, seitdem die Biomasse durchgängig in der Anlage eingesetzt wurde.

Überblick über die RED II-Kriterien

Die einzuhaltenden RED II-Kriterien variieren je nach den oben genannten Faktoren. Folgendes Schema stellt die einzuhaltenden RED II-Kriterien dar:

Übersicht über nachzuweisende RED II-Kriterien, abhängig von der Biomasse-Kategorie. Quelle: DEHSt (2025, Januar). Leitfaden zur Erstellung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten für stationäre Anlagen. Kapitel 8. https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/stationaere_anlagen/2021-2030/Ueberwachungsplan-Emissionsbericht_Leitfaden.pdf?__blob=publicationFile&v=4

In Nabisy dürfen nur sogenannte „letzte Schnittstellen“ Nachhaltigkeitsnachweise bei gültiger Zertifizierung erfassen. Jedoch können Nachhaltigkeitsnachweise auch ohne gültige Zertifizierung der Anlage empfangen bzw. übertragen werden.

Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der nachweisen möchte, dass die von ihm hergestellte, transportierte oder genutzte Biomasse die RED II-Kriterien einhält, kann sich freiwillig zertifizieren lassen. Dagegen besteht für letzte Schnittstellen eine Zertifizierungspflicht.

Wer oder was ist „letzte Schnittstelle“?

Die „letzte Schnittstelle“ bezeichnet den letzten Akteur in der Lieferkette, der für die Biomasse verantwortlich ist, bevor sie in das EU ETS 1-System überführt wird. Die Definition der letzten Schnittstelle variiert dabei je nach Biomasseform.

  • Flüssige Biomasse: Der Erzeuger ist immer die letzte Schnittstelle. Das ist die Anlage bzw. der Hersteller, der die Biomasse auf die zur Verbrennung nötige Qualität aufbereitet.
  • Gasförmige und feste Biomasse: Hier wird der Begriff „letzte Schnittstelle“ unterschiedlich definiert:
    • Laut Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) ist die einsetzende Anlage die letzte Schnittstelle,
    • laut Emissionshandelsverordnung (EHV) dagegen der Erzeuger.

Welche EU-ETS 1-Anlagen müssen sich zertifizieren lassen?

Für eine EU-ETS-1-Anlage besteht also keine Zertifizierungspflicht, wenn:

  • sie feste oder gasförmige Biomasse von einem zertifizierten Dritten bezieht und in der Anlage selbst keine weiteren Herstellungsprozesse mehr durchgeführt werden und
  • in der Anlage Biomasse zur Energieerzeugung erstmals vor 2021 eingesetzt wurde.

In diesem Fall muss sich die Anlage lediglich in Nabisy registrieren und die Nachhaltigkeitsnachweise auf das Konto der DEHSt übertragen.

Wenn die Anlage dagegen selbst Biomasse-Brennstoff herstellt oder diesen auf die für die Verbrennung erforderliche Qualitätsstufe aufbereitet (z. B. bei Rest- und Abfallstoffen, die in der ETS-Anlage entstehen), ist die Anlage die letzte Schnittstelle und damit zertifizierungspflichtig.

Wird in einer EU ETS 1-Anlage nachhaltige Biomasse eingesetzt, deren Emissionen im jährlichen Emissionsbericht abgezogen werden sollen, muss der Überwachungsplan unverzüglich angepasst werden, ggf. auch ohne die Ergebnisse des Zertifizierungsverfahrens abzuwarten.

Wenn RED II-Kriterien erfüllt werden sollen, muss im ÜWP der entsprechende Biomasse-Stoffstrom die korrekte Stoffbezeichnung wiedergeben, entsprechend der Angaben bei der Zertifizierung oder beim Erstellen der Nachhaltigkeitsnachweise in Nabisy. Zudem ist für jeden energetisch genutzten Biomasse-Stoffstrom eine sogenannte Verfahrensbeschreibung einzureichen. In dieser müssen detaillierte Informationen angegeben werden, wie der Betreiber den Nachweis über die Einhaltung der RED-Kriterien im jährlichen Emissionsbericht erbringt.

Bei zertifizierten Anlagen richten sich die erforderlichen Angaben u.a. nach den Einstufungen des Zertifikats. Nicht zertifizierte Anlagen müssen Angaben zur Nutzung eines Massenbilanzsystems machen, welches die Anforderungen der RED II erfüllt.

Wollen Anlagenbetreiber Emissionen aus nachhaltiger Biomasse im Emissionsbericht abziehen, so müssen sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Anpassung des Überwachungsplans

Zunächst muss der Überwachungsplan angepasst und eingereicht werden. Der Anlagenbetreiber muss eine Verfahrensbeschreibung zur Nachhaltigkeit erstellen, die Formulare im FMS ausfüllen und den angepassten ÜWP bei der DEHSt einreichen.

  1. Zertifizierungsprozesses

Als nächstes ist die Zertifizierung anzustoßen. Dazu muss der Betreiber zunächst prüfen, ob eine Zertifizierungspflicht für die eigene Anlage besteht. Für den Fall, dass keine Zertifizierungspflicht besteht, kann der Anlagenbetreiber sich freiwillig zertifizieren lassen. Für den Fall, dass die Anlage zertifizierungspflichtig ist, muss der Anlagenbetreiber zunächst einen Vertrag sowohl mit einem Zertifizierungssystem, als auch mit einer Zertifizierungsstelle abschließen.

Für die Zertifizierung findet zunächst ein Audit vor Ort statt. Bei erfolgreichem Audit erhält die Anlage anschließend ein Zertifikat von der Zertifizierungsstelle, welches jährlich im Rahmen eines Audits erneuert werden muss.

Nach erfolgreicher Zertifizierung der Anlage reicht der Anlagenbetreiber das Zertifikat beim Zertifizierungssystem ein. Dieses schaltet dann einen Zugang für den Anlagenbetreiber auf Nabisy frei.

  1. Registrierung bei Nabisy:

Anlagenbetreiber, die bei der DEHSt registriert sind, können einen Antrag zu Nabisy direkt bei BLE stellen (mit DEHSt-Aktenzeichen).

Ab dem Berichtsjahr 2024 können im Emissionsbericht neben Emissionen aus nachhaltiger Biomasse auch solche aus folgenden Quellen abgezogen werden („Brennstoffe mit abzugsfähigen Anteilen“):

  • erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO),
  • kohlenstoffhaltige Recyclingstoffe (RCF) oder
  • synthetische, kohlenstoffarme Brennstoffe (SLCF)

Ab 2025 ist für die Anerkennung von diesen „Brennstoffen mit abzugsfähigen Anteilen“ eine Änderung im ÜWP notwendig. Auch bei Brennstoffen mit abzugsfähigen Anteilen soll die Einhaltung der RED-Kriterien von dafür anerkannten Zertifizierungssystemen kontrolliert und nachgewiesen werden. Derzeit sind die Anerkennungsverfahren für drei Systeme (RedCert, ISCC, CertifHy) weit fortgeschritten.

Ende 2023 wurde unter dem Namen RED III die Überarbeitung der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie verabschiedet. Bis Ende Mai 2025 sollte RED III in nationales deutsches Recht umgesetzt werden. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren, das bereits deutlich fortgeschritten war, kam mit dem Bruch der Ampelkoalition und der Bundestagswahl vorerst zum Erliegen und muss erst vom Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung wieder aufgenommen werden. Eine wesentliche Änderung im Zuge der Einführung von RED III betrifft die Pflicht zum Nachweis der THG-Minderung: Auch EU-ETS 1-Anlagen mit Biomasseeinsatz vor 2021 müssen dann die THG-Minderung nachweisen. Wir werden diesbezüglich in einem separaten Beitrag informieren.


Hinweis:

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Unsere Unterstützung im Einzelnen:

  • Strategische Beratung und Optimierung
  • Prognose von kostenloser Zuteilung und Bestimmung des Kaufbedarfs an Emissionszertifikaten inkl. Unterstützung bei der Planung einer Kaufstrategie
  • Übernahme jeglicher Pflichten im Rahmen des Compliance-Zykluses: 1° bis 360° Unterstützung
  • Erstellung von Zuteilungsanträgen, Überwachungsplänen, Methodenplänen, Emissionsberichten, Zuteilungsdatenberichten, Verbesserungsbericht und Beantragung von Beihilfen zur Vermeidung von Carbon-Leakage (BEHG)
  • Vermeidung von Doppelbelastungen und Wechsel zwischen TEHG/BEHG
  • BEHG Betroffenheits-Checks, Management, Optimierung und Prozessimplementierung
  • Weitere Dienst- und Hilfeleistungen

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