{"id":89195,"date":"2026-02-23T03:49:51","date_gmt":"2026-02-23T02:49:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gallehr.de\/?p=89195"},"modified":"2026-04-23T19:08:56","modified_gmt":"2026-04-23T17:08:56","slug":"biomasse-red-iii-und-aenderungen-anlagenbetreiber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gallehr.de\/de\/biomasse-red-iii-und-aenderungen-anlagenbetreiber\/","title":{"rendered":"Biomasse in der RED III und Umsetzung in der BioSt-NachV &#8211; \u00c4nderungen f\u00fcr Anlagenbetreiber"},"content":{"rendered":"<div class=\"wpb-content-wrapper\"><p>[vc_row][vc_column width=&#8220;1\/1&#8243;][vc_column_text uncode_shortcode_id=&#8220;155367&#8243;]<\/p>\n<h1>Welche \u00c4nderungen bringt die RED III f\u00fcr Anlagenbetreiber im EU-ETS 1?<\/h1>\n<hr>\n<h3><span style=\"color: #b11116;\"><strong>In K\u00fcrze:<\/strong><\/span><\/h3>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Biomasse kann im&nbsp; EU-ETS als CO\u2082-neutral (0-Emissionsfaktor) gelten, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien der Renewable Energy Directive (RED) erf\u00fcllt. Deren im November 2023 ver\u00f6ffentlichte dritte Novelle (RED III) versch\u00e4rft insbesondere die Nachhaltigkeitskriterien, die THG-Minderungsanforderungen sowie die Anforderungen an Nachweis- und Kontrollsysteme und wird aktuell in Deutschland in nationales Recht umgesetzt, etwa durch die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV).. Im Kern regelt diese die Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Biomasse zur Stromerzeugung sowie an die Nachweis- und Zertifizierungssysteme. Der vorliegende erste Artikel zu diesem Thema beleuchtet insbesondere die Herausforderungen beim Einsatz von Biomasse, welche die gesteigerten Anforderungen der RED III f\u00fcr Anlagenbetreiber im EU-ETS 1 mit sich bringt.<\/strong><\/p>\n<hr>\n<h2>Welche \u00c4nderungen bringt die RED III f\u00fcr Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagenbetreiber?<\/h2>\n<p>Mit der <a href=\"https:\/\/energy.ec.europa.eu\/topics\/renewable-energy\/renewable-energy-directive-targets-and-rules\/renewable-energy-directive_en?prefLang=de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Erneuerbare-Energien-Richtlinie (englisch \u201eRenewable Energy Directive\u201c, RED)<\/a> werden die Mitgliedsstaaten der Europ\u00e4ische Union (EU) verpflichtet, den Anteil an erneuerbaren Energien (EE) an der verbrauchten Gesamtenergie zu erh\u00f6hen. Artikel 29 der RED legt dabei fest, welche Nachhaltigkeitsanforderungen sowie Vorgaben zur Treibhausgaseinsparung bei der Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung und von Biokraftstoffen einzuhalten sind, wenn eine F\u00f6rderung gew\u00e4hrt und die Biomasse auf Ziele der RED bzw. zur Erreichung nationaler Klimaziele angerechnet werden soll. In Deutschland wird die RED im Stromsektor f\u00fcr gasf\u00f6rmige, feste und fl\u00fcssige Biomasse durch die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) umgesetzt. In zwei Artikeln informieren wir \u00fcber die wesentlichen gesetzlichen Neuerungen und die praktischen Konsequenzen, die sich daraus speziell f\u00fcr Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagenergeben.<\/p>\n<p>In dem hier vorliegenden ersten Beitrag unserer Artikelserie geben wir zun\u00e4chst einen kurzen \u00dcberblick \u00fcber die Zielsetzung der RED. Anschlie\u00dfend werden die wesentlichen Neuerungen der RED III dargelegt (und deren m\u00f6gliche Umsetzung in der BioSt-NachV) erl\u00e4utert, die insbesondere f\u00fcr Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen relevant sind, in denen feste oder gasf\u00f6rmige Biomasse (Biomasse-Brennstoffe) eingesetzt wird. <a href=\"https:\/\/www.gallehr.de\/de\/biomasse-in-red-iii-und-praktische-konsequenzen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ein zweiter Beitrag<\/a> wird sich dann mit den praktischen Konsequenzen f\u00fcr die Holzbeschaffung, den Umgang mit Abfall- und Reststoffstr\u00f6men sowie f\u00fcr die Dokumentations- und Nachweisf\u00fchrungspflichten besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Erneuerbare-Energien-Richtlinie \u2013 Ziel- und Umsetzung<\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\">Prim\u00e4res Ziel der RED ist es, negative Auswirkungen auf Umwelt und biologische Vielfalt zu vermeiden, Kohlenstoffvorr\u00e4te und \u00d6kosysteme zu sch\u00fctzen sowie die Klimawirksamkeit der Nutzung durch verbindliche Treibhausgaseinsparungen sicherzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">W\u00e4hrend die fr\u00fchere RED (RED I) ein verbindliches EU-Ziel von 20 % erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch bis 2020 verankerte, steigert die im Oktober 2023 verabschiedete Revision (RED III) diesen Anteil auf 42,5 % bis 2030. Die Richtlinie sieht dar\u00fcber hinaus eine St\u00e4rkung der Betrugspr\u00e4vention vor, indem die europarechtlichen Vorgaben entlang der Herstellungs- und Lieferketten von Biomasse angepasst wurden. Dazu wurden insbesondere der Anwendungsbereich erweitert, die Anforderungen an Zertifizierung, Auditierbarkeit, THG-Minderungsziele und Herkunftskriterien versch\u00e4rft sowie fl\u00e4chenbezogene Vorgaben f\u00fcr forst- und landwirtschaftliche Biomasse erg\u00e4nzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Seit dem 20. November 2023 ist die RED III in Kraft und die Mitgliedsstaaten mussten nach Artikel 5 Absatz 1 der RED III die zentralen Vorgaben bis zum 21. Mai 2025 umsetzen. Wie in vielen anderen L\u00e4ndern der EU wurde diese Frist in Deutschland (u. a. aufgrund vorgezogener Neuwahlen) nicht eingehalten. Im Sommer 2025 hat das Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) einen <strong>Referentenentwurf<\/strong> <a href=\"https:\/\/www.bundesumweltministerium.de\/gesetz\/referentenentwurf-zur-verordnung-zur-aenderung-der-verordnung-ueber-anforderungen-an-eine-nachhaltige-herstellung-von-biomasse-zur-stromerzeugung-und-der-verordnung-ueber-anforderungen-an-eine-nachhaltige-herstellung-von-biokraftstoffen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ver\u00f6ffentlicht<\/a>, der beschreibt, wie die RED III im Rahmen der BioSt-NachV und der Biokraft-NachV umgesetzt werden soll. Zu diesem Referentenentwurf sind diverse Stellungnahmen der Bundesl\u00e4nder und Interessenverb\u00e4nde <a href=\"https:\/\/www.bundesumweltministerium.de\/gesetz\/referentenentwurf-zur-verordnung-zur-aenderung-der-verordnung-ueber-anforderungen-an-eine-nachhaltige-herstellung-von-biomasse-zur-stromerzeugung-und-der-verordnung-ueber-anforderungen-an-eine-nachhaltige-herstellung-von-biokraftstoffen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">eingegangen<\/a>, welche aktuell vom BMUKN ausgewertet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Zusammenhang mit dem Einsatz erneuerbarer Energien in der EU findet vom 20. M\u00e4rz bis zum 12. Juni 2026 eine <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/info\/law\/better-regulation\/have-your-say\/initiatives\/17453-Renewable-energy-legal-framework-post-2030\/public-consultation_en\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00f6ffentliche Konsultation der EU-Kommission<\/a> statt.&nbsp; Mit dieser sollen Informationen und R\u00fcckmeldungen von B\u00fcrger*innen und Stakeholdern (Unternehmen, Verb\u00e4nde, Beh\u00f6rden etc.) dar\u00fcber gesammelt werden, wie in der Zeit nach 2030 die Energieerzeugung aus erneuerbaren Ressourcen am besten gef\u00f6rdert werden k\u00f6nnen. Man will herauszufinden, welche zus\u00e4tzlichen Ma\u00dfnahmen der EU erforderlich sind, um die f\u00fcr 2040 und dar\u00fcber hinaus gesteckten Ziele zu erreichen.<\/p>\n<h2>Erweiterung des Geltungsbereichs<\/h2>\n<p>Mit der RED III wurde der Schwellenwert, ab dem Anlagenbetreiber f\u00fcr Biomasse-Brennstoffe Nachhaltigkeits- und THG-Minderungsnachweise erbringen m\u00fcssen, von 20 MW auf <strong>7,5 MW Feuerungsw\u00e4rmeleistung (FWL)<\/strong><span style=\"color: #ff0000;\"> (1) <\/span> herabgesetzt. F\u00fcr Anlagenbetreiber, die gasf\u00f6rmige Biomasse einsetzen, bleibt die Schwelle bei <strong>2 MW.<\/strong><\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich gelten spezifische THG-Minderungsziele, die davon abh\u00e4ngig sind, wann die Herstellungsanlage in Betrieb genommen wurde bzw. eine Anlage die feste und gasf\u00f6rmige Biomasse erstmalig fortlaufend einsetzte (wie in Abb. 1 und Abb. 2&nbsp; f\u00fcr feste und gasf\u00f6rmige Biomasse dargestellt). F\u00fcr Anlagen mit &gt;15 Jahren Betriebszeit ist eine gestaffelte Einf\u00fchrung der THG-Minderung und CO\u2082-Kalkulationspflicht vorgesehen. So startet bspw. die Pflicht zur THG-Nachweisf\u00fchrung f\u00fcr Nutzungsanlagen, die in 2011 in Betrieb gegangen sind, bereits ab 2026. Durch die neuen Anforderungen der RED III m\u00fcssen alle Anlagen im Geltungsbereich (unabh\u00e4ngig vom erstmaligen Einsatz der Biomasse bzw. vom Inbetriebnahmezeitpunkt) sp\u00e4testens ab dem 01.01.2030 eine THG-Einsparung von mindestens 80 % nachweisen.<\/p>\n<p><figure style=\"width: 1239px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.gallehr.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/RED3_April2026_THG-Minderungspflicht_Gasfoermige_Biomasse.png\" alt=\"Grafik, die THG-Minderungspflichten in Prozent zu verschiedenen Zeitpunkten zwischen 2011 und 2029 darstellt\" width=\"1239\" height=\"657\"><figcaption class=\"wp-caption-text\">Abbildung 1: THG-Minderungspflicht f\u00fcr gasf\u00f6rmige Biomasse-Brennstoffe<\/figcaption><\/figure><br \/>\n<figure style=\"width: 1239px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.gallehr.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/RED3_April2026_THG-Minderungspflicht_Feste_Biomasse.png\" alt=\"Grafik, die THG-Minderungspflichten in Prozent zu verschiedenen Zeitpunkten zwischen 2011 und 2029 darstellt\" width=\"1239\" height=\"392\"><figcaption class=\"wp-caption-text\">Abbildung 2: THG-Minderungspflicht f\u00fcr feste Biomasse-Brennstoffe<\/figcaption><\/figure><\/p>\n<p><span style=\"color: #b01419;\"><strong>Herausforderungen f\u00fcr Betreiber<br \/>\n<\/strong><\/span>F\u00fcr Biomasse, die in Anlagen unterhalb 7,5 bzw. 2 MW FWL eingesetzt wird, kann grunds\u00e4tzlich ein genereller Verzicht auf den Nachweis der RED-Kriterien in Betracht kommen. In der BioSt-NachV wird im Referentenentwurf klargestellt, dass mit \u201eAnlage\u201c eine EEG-Anlage gemeint ist (also die einzelne Stromerzeugungseinheit, z. B. ein Biomasse-Block) \u2013 nicht automatisch der gesamte ETS-Standort. Deshalb ist f\u00fcr die BioSt-NachV-Nachweispflichten ma\u00dfgeblich, welche konkrete EEG-Anlage Biomasse einsetzt und welche Leistung diese Einheit hat, und nicht pauschal die Gesamtleistung des Standorts.<br \/>\nDurch die neue RED III steigt der Anteil der Anlagenbetreiber im EU-ETS1, die beim Einsatz von Biomasse f\u00fcr die Inanspruchnahme von F\u00f6rderungen oder des Null-Emissionsfaktors eine THG-Minderung belegen m\u00fcssen. Unabh\u00e4ngig davon sind nach wie vor ausnahmslos alle Betreiber zur Einordnung der Biomasse in die richtige Biomasse-Kategorie verpflichtet, sowie ein Massenbilanzsystem und ggf. fl\u00e4chenbezogene Nachhaltigkeitskriterien nachzuweisen.<\/p>\n<h2>F\u00f6rderstopp der ausschlie\u00dflichen Stromerzeugung aus forstwirtschaftlicher Biomasse \u2013 mit eng begrenzten Ausnahmen<\/h2>\n<p>Die Mitgliedstaaten d\u00fcrfen mit der RED III f\u00fcr die Stromerzeugung aus forstwirtschaftlicher Biomasse in Anlagen, die ausschlie\u00dflich Elektrizit\u00e4t erzeugen, weder neue Unterst\u00fctzung gew\u00e4hren noch bestehende Unterst\u00fctzung verl\u00e4ngern oder erneuern. Die Unterst\u00fctzung ist jedoch ausnahmsweise weiterhin m\u00f6glich, wenn die erzeugte Elektrizit\u00e4t<\/p>\n<ol>\n<li>aus einer <strong>Strukturwandel-Region<\/strong> stammt (Region, die wegen Abh\u00e4ngigkeit von festen fossilen Brennstoffen in einem territorialen Plan f\u00fcr einen gerechten \u00dcbergang genannt ist), oder<\/li>\n<li>die Anlage Technologien zur <strong>CO2-Abscheidung und -Speicherung<\/strong> nutzt, oder<\/li>\n<li>zeitlich befristet in einem Gebiet in <strong>\u00e4u\u00dferster Randlage<\/strong> (z.B. Guadeloupe, die Azoren oder die Kanarischen Inseln) erzeugt wird \u2013 mit dem Ziel, die Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse so weit wie m\u00f6glich einzustellen, ohne die Versorgungssicherheit zu gef\u00e4hrden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Es gilt eine <strong>Sonderregel f\u00fcr Gebiete in \u00e4u\u00dferster Randlage<\/strong> (Art. 29 Abs. 13): Mitgliedstaaten d\u00fcrfen dort f\u00fcr begrenzte Zeit von den normalen Nachhaltigkeits- und THG-Kriterien <span style=\"background-color: #ff0000;\">(1)<\/span> abweichen und eigene Kriterien festlegen. Dies ist jedoch nur zul\u00e4ssig, wenn es objektiv n\u00f6tig ist und der sicheren Energieversorgung dient, sowie bei der schrittweisen Einf\u00fchrung der Standardkriterien hilft und dadurch den Wechsel von fossilen Brennstoffen zu nachhaltigen Energietr\u00e4gern f\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Nach einer \u00dcbergangsregel, der sogenannten <strong>\u201eBestandsschutzregel\u201c<\/strong> (\u201eGrandfathering Clause\u201c) gem\u00e4\u00df Art. 29, Abs. 15, bleiben bestimmte, bereits zugesagte F\u00f6rderungen bis zum 31.12.2030 anrechenbar. Demnach d\u00fcrfen Bestandsanlagen, die vor dem 20.11.2023 in Betrieb gegangen sind, bis dahin nach den Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungsanforderungen der RED II zertifiziert werden. Daf\u00fcr muss die Unterst\u00fctzung vor dem 20.11.2023 gew\u00e4hrt worden sein, und es muss eine langfristige F\u00f6rderung mit zu Beginn festgelegtem Fixbetrag geben. Zudem muss ein Mechanismus vorliegen, der \u00dcberkompensation verhindert.<\/p>\n<p><span style=\"color: #b01419;\"><strong>Herausforderungen f\u00fcr Betreiber<br \/>\n<\/strong><\/span>Die oben genannte Bestandsschutzregel gilt nicht f\u00fcr Anlagenbetreiber, die im Rahmen des EU-ETS 1 emissionshandelspflichtig sind, und auch die Fl\u00e4chenkriterien sind von der Regelung ausgenommen. Beim Einsatz von land- bzw. forstwirtschaftlicher Biomasse m\u00fcssen daher in jedem Fall fl\u00e4chenbezogene Nachhaltigkeitskriterien einhalten werden. Diejenigen Anlagen, die unter die THG-Minderungspflicht fallen, stellt zudem die <strong>Berechnung der THG-Emissionen<\/strong> teilweise vor gro\u00dfe Herausforderungen.<\/p>\n<h2>Versch\u00e4rfte Nachhaltigkeitskriterien f\u00fcr forstwirtschaftliche Biomasse<\/h2>\n<p>Mit der RED III versch\u00e4rfen sich die Anforderungen an Biomasse-Brennstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungs\u00e4nderungen (ILUC, Indirect Land Use Change). So darf Biomasse nicht aus Rohstoffen stammen, die von Fl\u00e4chen mit hoher biologischer Vielfalt stammen, wenn diese seit Januar 2008 folgenden Status hatten:<\/p>\n<ul>\n<li>Prim\u00e4rwald und andere bewaldete Fl\u00e4chen und <strong>Altw\u00e4lder<\/strong><\/li>\n<li>Wald mit gro\u00dfer biologischer Vielfalt oder andere artenreiche bewaldete Fl\u00e4chen, sofern deren Nutzung nicht dem Naturschutz widerspricht,<\/li>\n<li>ausgewiesene Fl\u00e4chen (f\u00fcr Naturschutzzwecke, f\u00fcr den Schutz von \u00d6kosystemen),<\/li>\n<li>Gr\u00fcnland \u00fcber einem Hektar mit gro\u00dfer biologischer Vielfalt und<\/li>\n<li><strong>Heideland<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Um die Gefahr zu mindern, dass nicht nachhaltig produzierte forstwirtschaftliche Biomasse genutzt wird, f\u00fcgt die RED III mit \u201eAltw\u00e4lder\u201c eine neue Kategorie ein und fordert, dass auch <strong>Grasland<\/strong> und Heideland (neben Naturschutzgebieten, Torfmooren und Feuchtgebieten) mit dem Ziel gesch\u00fctzt werden, die \u201ebiologische Vielfalt zu erhalten und die Zerst\u00f6rung von Lebensr\u00e4umen zu verhindern\u201c. (Art. 29 (6 a) iii))). Au\u00dferdem sollen beim Holzeinschlag Boden und Artenvielfalt gesch\u00fctzt werden, indem keine St\u00fcmpfe\/Wurzeln geerntet und Ur- und Altw\u00e4lder gesch\u00e4digt oder zu Plantagen umgewandelt werden. Zudem m\u00fcssen empfindliche B\u00f6den gemieden, Schwellenwerte f\u00fcr <strong>Kahlschl\u00e4ge<\/strong> und Totholzentnahme eingehalten sowie Methoden genutzt werden, welche Bodenverdichtung und Lebensraumsch\u00e4den minimieren (Art. 29, Abs. 6).<\/p>\n<p>Die RED III spezifiziert zudem, dass Unternehmen in Audits eine \u201edurch interne Verfahren auf Unternehmensebene untermauerte <strong>Zuverl\u00e4ssigkeitserkl\u00e4rung<\/strong>\u201c ausstellen m\u00fcssen, die belegt, dass die verwendete Biomasse nicht aus den oben genannten Fl\u00e4chen stammt. Ein Formular der Zuverl\u00e4ssigkeitserkl\u00e4rung soll von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde bereitgestellt werden und muss durch die Schnittstelle, die Biokraftstoffe, fl\u00fcssige Biobrennstoffe bzw. Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse herstellt, ausgef\u00fcllt werden.<\/p>\n<p><span style=\"color: #b01419;\"><strong>Herausforderungen f\u00fcr Betreiber<br \/>\n<\/strong><\/span>F\u00fcr Unternehmen im EU-ETS 1 bedeutet die Zuverl\u00e4ssigkeitserkl\u00e4rung eine zus\u00e4tzliche Dokumentationspflicht und einen administrativen Mehraufwand. Zwar weist der Referentenentwurf die Erkl\u00e4rung der herstellenden Schnittstelle zu, in der Praxis kann jedoch gerade bei l\u00e4ngeren Lieferketten unklar sein, welcher Akteur der Lieferkette dieser Verpflichtung nachkommen muss. Im Fall l\u00e4ngerer Lieferketten kann es daher f\u00fcr Anlagenbetreiber schwierig sein, eine Zuverl\u00e4ssigkeitserkl\u00e4rung zu erhalten. Dadurch wird der Anlagenbetreiber m\u00f6glicherweise gezwungen, den Lieferanten zu wechseln und die Biomasse \u00fcber einen zertifizierten Vorlieferanten zu erhalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fu\u00dfnoten:<\/strong><br \/>\n1) In der RED II galt eine Schwelle von 20 MW.<br \/>\n2) (Art. 29(2)\u2013(7), (10), (11))<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<hr>\n<p class=\"reader-text-block__heading2\"><span style=\"font-size: 12pt;\"><strong>Bei weiteren <span style=\"color: #b01419;\">Fragen<\/span> stehen wir <span style=\"color: #b01419;\">Ihnen<\/span> gerne direkt zur Verf\u00fcgung. <\/strong><a href=\"https:\/\/www.gallehr.de\/de\/kontakt\/\"><strong>Sprechen Sie uns gerne an.<\/strong><\/a><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">GALLEHR+PARTNER<sup>\u00ae<\/sup> ist seit 2007 der erfahrene Lotse f\u00fcr die Wirt\u00adschaft auf dem Weg zur CO\u2082-Neu\u00adtra\u00adlit\u00e4t. Zu dem Kunden\u00adstamm von GALLEHR+PARTNER<sup>\u00ae<\/sup> geh\u00f6rt eine Viel\u00adzahl na\u00adtio\u00adnal und inter\u00adna\u00adtio\u00adnal re\u00adnommier\u00adter Unter\u00adnehmen. Diese ber\u00e4t und unter\u00adst\u00fctzt GALLEHR+PARTNER<sup>\u00ae<\/sup> teil\u00adweise bis zur voll\u00adst\u00e4ndigen eigen\u00adver\u00adant\u00adwort\u00adlichen \u00dcber\u00adnahme re\u00adle\u00advan\u00adter Prozesse.<\/p>\n<hr>\n<p>GALLEHR+PARTNER<sup>\u00ae<\/sup> nutzt KI-Tools, u.a. zur Unterst\u00fctzung bei der Erstellung von Beitr\u00e4gen. Die Korrektheit der Inhalte und Informationen ist durch die Fachkompetenz unserer Mitarbeitenden sichergestellt. 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