{"id":86288,"date":"2023-08-18T16:20:22","date_gmt":"2023-08-18T14:20:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gallehr.de\/?p=86288"},"modified":"2026-01-27T18:25:14","modified_gmt":"2026-01-27T17:25:14","slug":"berichtspflichten-der-cbam-uebergangsphase-veroeffentlicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gallehr.de\/de\/berichtspflichten-der-cbam-uebergangsphase-veroeffentlicht\/","title":{"rendered":"Berichtspflichten der CBAM-\u00dcbergangsphase ver\u00f6ffentlicht"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Vorstellung des europ\u00e4ischen CO2-Grenzausgleichssystem CBAM<br \/>\n<\/strong><\/h2>\n<p>Mit der Ver\u00f6ffentlichung der Durchf\u00fchrungsverordnung hinsichtlich der Berichtspflichten f\u00fcr die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) w\u00e4hrend des \u00dcbergangszeitraums zwischen dem 31.10.2023 und 31.12.2025, schafft die EU-Kommission die Rahmenparameter der CBAM f\u00fcr die kommenden Jahre. F\u00fcr importierende Unternehmen von CBAM betroffenen Produktkategorien sind die entsprechend Berichtspflichten erstmalig am 31.01.2024 zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Vorangegangen war die Ver\u00f6ffentlichung der EU-Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems vom 10. Mai 2023. (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32023R0956\">https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32023R0956<\/a>)<\/p>\n<h3><strong>Was ist CBAM?<\/strong><\/h3>\n<p>Die CBAM gilt als neues Schl\u00fcsselelement des \u201eFit for 55\u201c-Pakets im Kontext des Europ\u00e4ischen Emissionshandelssystems. Mit Hilfe des CO<sub>2<\/sub> Grenzausgleichssystems CBAM sollen ab 2026 EU-weit Abgaben auf diverse G\u00fcter erhoben werden, deren Produktion in <a href=\"https:\/\/www.juraforum.de\/lexikon\/drittstaat\">EU-Drittstaaten<\/a> CO<sub>2<\/sub> Emissionen verursacht. Ziel des Systems ist es, Kostennachteile von Firmen auszugleichen, die in der EU einer CO<sub>2<\/sub> Bepreisung unterliegen und im Vergleich zu Produzenten im EU-Ausland mit weniger strengen Klimaschutzauflagen konkurrieren m\u00fcssen. Damit soll der \u201e<a href=\"https:\/\/www.eha.net\/blog\/details\/carbon-leakage-was-ist-das.html\">Carbon Leakage<\/a>\u201c Problematik\u00a0entgegengewirkt werden. Ziel ist eine Verminderung der Wettbewerbsverzerrung bei der Einfuhr von CO<sub>2<\/sub> intensiven Erzeugnissen sowie eine eventuell resultierende Produktionsverlagerungen in Drittstaaten ohne oder mit niedrigerer CO<sub>2<\/sub>-Bepreisung.<\/p>\n<h3><strong>Wer ist davon betroffen?<\/strong><\/h3>\n<p>Direkt betroffen sind vom CBAM vorerst nur Importeure in der EU, welche Produkte gem\u00e4\u00df Anhang I der <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32023R0956&amp;qid=1685018113346\">Verordnung (EU) 2023\/956<\/a> aus dem EU Ausland beziehen. Darunter fallen folgende Produktarten:<\/p>\n<ul>\n<li>Zement,<\/li>\n<li>Eisen und Stahl,<\/li>\n<li>Aluminium,<\/li>\n<li>D\u00fcngemittel,<\/li>\n<li>Elektrizit\u00e4t und Wasserstoff<\/li>\n<li>sowie einige vor- und nachgelagerte (insb. Eisen- und Stahl) Produkte.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bis zum Ende der \u00dcbergangsphase wird die <a href=\"https:\/\/www.bundesregierung.de\/breg-de\/themen\/europa\/wie-funktioniert-europa\/die-europaeische-kommission\">EU Kommission<\/a> den CBAM Erfolg evaluieren und entscheiden, ob der Anwendungsbereich auf weitere Produkte und Dienstleistungen (auch entlang der Wertsch\u00f6pfungskette) ausgeweitet werden wird.<\/p>\n<h3><strong>Welche Auswirkungen wird der CABM auf die kostenlose Zuteilung der EU-ETS Zertifikate haben?<\/strong><\/h3>\n<p>CBAM wird\u00a0 weitreichende Auswirkungen auf die kostenlose Zuteilung der <a href=\"https:\/\/www.umweltbundesamt.de\/daten\/klima\/der-europaeische-emissionshandel#teilnehmer-prinzip-und-umsetzung-des-europaischen-emissionshandels\">EU-ETS<\/a> Zertifikate haben. Die schrittweise Einstellung der kostenlosen Zuteilung im Rahmen des EU-EHS erfolgt parallel zur schrittweisen Einf\u00fchrung des CBAM im Zeitraum 2026-2034. Das Grenzausgleichssystem soll als Mechanismus zur Vermeidung von \u201eCarbon Leakage\u201c ab 2035 die kostenlose Zuteilung der EU-ETS Zertifikate vollst\u00e4ndig ersetzen. Es gibt demgem\u00e4\u00df einen engen Zusammenhang mit dem EU-ETS. Eine endg\u00fcltige Einigung \u00fcber die Reduktion der freien Zuteilung im Europ\u00e4ischen Emissionshandel gibt es aber noch nicht, da diese im Rahmen der kommenden EU-Zuteilungsverordnung sich noch in einer Konsultationsphase befindet. Kleinere, nicht im EU-ETS regulierte Hersteller der betroffenen Produkte in der EU haben durch CBAM eventuell zuk\u00fcnftig (vor\u00fcbergehend) sogar einen Wettbewerbsvorteil.<\/p>\n<h3><strong>Was kommt auf die Betroffenen zu?<\/strong><\/h3>\n<p>Die von CBAM betroffenen Importeure ben\u00f6tigen ab 2026 eine Zulassung und m\u00fcssen deshalb vor der Einfuhr von betroffenen Waren in das Zollgebiet der Union den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32023R0956&amp;qid=1685018113346\">Verordnung (EU) 2023\/956<\/a> Artikel 5). Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des Mitgliedstaats, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird, registriert die Importeure im CBAM-Register. CBAM-Anmelder m\u00fcssen ab 2026 j\u00e4hrlich eine CBAM-Erkl\u00e4rung abgeben.<\/p>\n<p>Lieferungen unter 150 Euro sind vom Mechanismus nicht betroffen, da sie unter dem beschlossenen Mindestschwellenwert liegen.<\/p>\n<h2><strong>Welche Pflichten kommen auf die Unternehmen zu und wann ist das der Fall?<\/strong><\/h2>\n<h3><strong>\u00dcbergangsphase ab 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025<\/strong><\/h3>\n<p>In einer <strong>\u00dcbergangsphase<\/strong> gilt ab dem 1. Oktober 2023 f\u00fcr die oben angef\u00fchrten (CO<sub>2<\/sub> intensiven) Grundstoffe eine Meldepflicht f\u00fcr die Importeure, ohne dass eine finanzielle Abgabe geleistet werden muss. Meldepflichtig sind neben dem Treibhausgas Kohlendioxid (CO2) auch die Treibhausgase Distickstoffoxid (N2O) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (KFWs).<\/p>\n<p>Nach der CBAM-Verordnung hat jeder Importeur der Kommission f\u00fcr das jeweilige Quartal sp\u00e4testens einen Monat nach Quartalsende einen Bericht (also zum ersten Mal am 31. Januar 2024) \u00fcber die im Vorquartal eingef\u00fchrten Waren mit folgenden Informationen zu \u00fcbermitteln:<\/p>\n<ul>\n<li>Gesamtmenge jeder Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschl\u00fcsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen;<\/li>\n<li>tats\u00e4chliche gesamte \u201egraue Emissionen\u201c (direkte Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden, und indirekte Emissionen aus der Erzeugung von w\u00e4hrend der Warenherstellung verbrauchtem Strom) in Tonnen CO<sub>2<\/sub>-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO<sub>2<\/sub>-Emissionen pro Tonne jeder Warenart;<\/li>\n<li>gesamte indirekte Emissionen im Einklang mit dem in einem Durchf\u00fchrungsrechtsakt beschriebenen Verfahren.<\/li>\n<li>Bei Nutzung eines durch den Produktproduzenten vorgegebenen Emissionsfaktors ist gem\u00e4\u00df Durchf\u00fchrungsverordnung eine vollst\u00e4ndige Aufschl\u00fcsselung der Herleitung des Emissionsfaktors anzugeben.<\/li>\n<li>Importierende Unternehmen sind dazu aufgeforderte den Preismechanismus des Emissionshandelssystems anhand der in Artikel 7 der Durchf\u00fchrungsverordnung xy zu beschreiben, welches im Erzeugerland geltend ist. Dies unterliegt der Annahme, dass ein entsprechendes CO<sub>2<\/sub>-Bepreisungssystem vorhanden ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die genaue Struktur des zu erstellenden Berichts kann dem Anhang der Durchf\u00fchrungsverordnung XY entnommen worden.<\/p>\n<p>Die Durchf\u00fchrungsverordnung \u00fcber die Berichterstattungspflichten und -methodik sieht eine gewisse Flexibilit\u00e4t bei den Werten vor, die zur Berechnung der eingebetteten Emissionen bei Einfuhren w\u00e4hrend der \u00dcbergangsphase verwendet werden. Zun\u00e4chst haben die Unternehmen die Wahl der Berichterstattung auf drei Arten: a) vollst\u00e4ndige Berichterstattung nach der neuen Methodik (EU-Methode); b) die Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger Drittstaatssysteme; und c) Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten. Ab dem 1. Januar 2025 wird nur die EU-Methode akzeptiert. (<a href=\"https:\/\/taxation-customs.ec.europa.eu\/carbon-border-adjustment-mechanism_de?etrans=de\">https:\/\/taxation-customs.ec.europa.eu\/carbon-border-adjustment-mechanism_de?etrans=de<\/a>)<\/p>\n<h3><strong>Implementierungsphase ab 2026<\/strong><\/h3>\n<p>Ab 2026 wird mit dem <strong>\u201eScharfstellen\u201c des Mechanismus<\/strong> eine Abgabe auf direkte (unmittelbar w\u00e4hrend des Herstellungsprozess freigesetzt) und indirekte Emissionen der vom CBAM erfassten Importg\u00fcter f\u00e4llig. CBAM-Anmelder m\u00fcssen nun j\u00e4hrlich eine CBAM-Erkl\u00e4rung abgeben. Jeder zugelassene CBAM-Anmelder nutzt das CBAM-Register, um bis zum 31. Mai jeden Jahres (und zum ersten Mal im Jahr 2027 f\u00fcr das Jahr 2026) eine CBAM Erkl\u00e4rung f\u00fcr das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.<\/p>\n<h3><strong>Welche Angaben muss die CBAM Erkl\u00e4rung enthalten?<\/strong><\/h3>\n<ul>\n<li>die Gesamtmenge jeder im vorausgehenden Kalenderjahr eingef\u00fchrten Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren;<\/li>\n<li>die gesamten grauen Emissionen dieser Waren in Tonnen CO<sub>2<\/sub>-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO<sub>2<\/sub>-Emissionen pro Tonne jeder Warenart.<\/li>\n<li>die Gesamtzahl der den grauen Gesamtemissionen entsprechenden CBAM-Zertifikate, die abgegeben werden m\u00fcssen, nach Minderung aufgrund des in einem Ursprungsland gezahlten CO<sub>2<\/sub>-Preises und nach der erforderlichen Anpassung, die dem Umfang, in dem EU-ETS-Zertifikate kostenlos zugeteilt werden, entspricht.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ermittelt werden die grauen Emissionen der Importg\u00fcter nach festgelegten Verfahren gem\u00e4\u00df Anhang 4 der CBAM-Verordnung. Dabei sind direkte und indirekte Emissionen zu bilanzieren. Die Grundlage zur Berechnung der Emissionsfaktoren m\u00fcssen den EU-Importeuren von den Herstellern au\u00dferhalb der EU mitgeteilt werden.<\/p>\n<p>Die Importeure erwerben die entsprechende Anzahl von CBAM-Zertifikaten, um die eingebetteten direkten und indirekten Emissionen abzudecken. Zum Stichtag der CBAM Erkl\u00e4rung muss die entsprechende Anzahl von CBAM-Zertifikaten abgegeben werden. Der zugelassene CBAM-Anmelder sorgt des Weiteren daf\u00fcr, dass die in der vorgelegten CBAM-Erkl\u00e4rung angegebenen gesamten grauen Emissionen von einer akkreditierten Pr\u00fcfstelle (Zust\u00e4ndigkeit noch nicht gekl\u00e4rt) gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<h3><strong>Wie hoch wird die CBAM-Abgabe sein?<\/strong><\/h3>\n<p>Die H\u00f6he der CBAM-Abgabe ergibt sich aus der Emissionsintensit\u00e4t des betroffenen Produktes und dem durchschnittlichen EU-ETS Preis. Letzterer wird mit der Anzahl an abzugebenden CBAM-Zertifikaten multipliziert, wobei ein CBAM-Zertifikat einer Tonne ausgesto\u00dfener Emissionen an Kohlenstoffdioxid, Distickstoffmonoxid oder perfluorierten Kohlenwasserstoffe durch den Herstellungsprozess der importierten G\u00fcter entspricht. Somit orientiert sich der Preis der CBAM-Abgaben am EU-ETS Markt, besitzt jedoch im Unterschied zu jenem keine Deckelung (Cap) (Obergrenze der Zertifikate). Es handelt sich somit quasi um ein fiktives ETS, bei dem die Importe nicht mit der heimischen Produktion um die gleiche begrenzte Menge an Zertifikaten konkurrieren. Es stellt sich auch die Frage, ob im Zuge der CBAM-Verordnung EU-Exporteure von im Vergleich zu EU-Drittstaaten h\u00f6heren CO<sub>2<\/sub> Abgaben entlastet werden, um deren Wettbewerbsnachteilen im Export st\u00e4rker zu begegnen.<\/p>\n<h3><strong>Was k\u00f6nnen Unternehmen tun um die Belastung zu reduzieren?<\/strong><\/h3>\n<h4><strong>Direkt betroffene Importeure:<\/strong><\/h4>\n<p>F\u00fcr die Importeure wird die Treibhausgasintensit\u00e4t der Produkte nach Einf\u00fchrung der CBAM ein wichtiges Auswahlkriterium. Die Gesamtimportkosten werden geringer, je weniger Treibhausgasemissionen das zu importierende Produkt bei der Herstellung verursacht. Daher sollten CBAM betroffenen Importeure die Emissionsintensit\u00e4t ihrer Auslands-Lieferanten zuk\u00fcnftig verst\u00e4rkt in ihre Bewertung mitaufnehmen.<\/p>\n<h4><strong>Unter EU-ETS regulierte Unternehmen:<\/strong><\/h4>\n<p>Handlungsinstrument ist die <a href=\"https:\/\/www.gallehr.de\/leistungen\/klima-und-csr-strategie\/\">Dekarbonisierung der eigenen Produktion<\/a> (Emissionsreduktion des Produktionsprozesses).<\/p>\n<h4><strong>Kann ich meine Mehrkosten als Produzent weitergeben?<\/strong><\/h4>\n<p>Laut <a href=\"https:\/\/www.iwkoeln.de\/fileadmin\/user_upload\/Studien\/policy_papers\/PDF\/2021\/IW-Policy-Paper_2021_Carbon-Border-Adjustment.pdf\">Institut der Deutschen Wirtschaft<\/a> ist die \u00dcberw\u00e4lzbarkeit der CO<sub>2<\/sub> Kosten abh\u00e4ngig von der jeweiligen Marktkonstellation. Eine Weitergabe der CO<sub>2<\/sub>-Kosten ist beispielsweise f\u00fcr standardisierte Produkte wie Langstahl und Baust\u00e4hle (viele Anbieter) im internationalen Wettbewerb weitaus weniger wahrscheinlich als f\u00fcr hochqualitative Stahlprodukte (wenige Anbieter).<\/p>\n<p>Zuk\u00fcnftig k\u00f6nnen europ\u00e4ische Grundstoffnachfrager durch CBAM nicht mehr auf Zulieferer aus Drittl\u00e4ndern ohne CO<sub>2<\/sub>-Kosten zur\u00fcckgreifen, was ihre Marktmacht als Nachfrager senkt. Europ\u00e4ische Grundstoffproduzenten, die in den EU-ETS einbezogen sind und infolgedessen CO<sub>2<\/sub>-Kosten zu tragen haben, werden durch CBAM und die Reduktion der <a href=\"https:\/\/www.dehst.de\/DE\/Europaeischer-Emissionshandel\/Anlagenbetreiber\/2021-2030\/Zuteilung-2021-2030\/zuteilung-2021-2030_node.html;jsessionid=E3323B017AA8989AC3F21F7411B2E91E.2_cid284#doc12141668\">freien Zertifikatszuteilung<\/a> in ihrer Marktmacht gest\u00e4rkt, da es beim Absatz in der EU kaum noch Konkurrenten ohne CO<sub>2<\/sub>-Kosten gibt. Die Mehrkosten d\u00fcrften daher weitgehend weitergegeben werden k\u00f6nnen. Anders sieht die Situation allerdings beim Export in Drittstaaten aus. Hier sind die europ\u00e4ischen Produzenten weiterhin der Konkurrenz von Unternehmen mit geringen oder gar keinen CO<sub>2<\/sub>-Kosten ausgesetzt.<\/p>\n<h4><strong>Gewinner und Verlierer<\/strong><\/h4>\n<p>Europ\u00e4ische Unternehmen, die im EU-Inland mit einem geringen Anteil importierter Grundstoffe produzieren und gleichzeitig <a href=\"https:\/\/www.umweltbundesamt.de\/daten\/klima\/der-europaeische-emissionshandel#teilnehmer-prinzip-und-umsetzung-des-europaischen-emissionshandels\">EU-ETS<\/a> bedingte Kosten zu tragen haben, k\u00f6nnten (CBAM-bedingt) durch steigende Inlands- und Exportpreise profitieren und ihre Marktanteile im Vergleich zu anderen st\u00e4rker vom CBAM betroffenen Konkurrenten erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Die deutsche Exportwirtschaft k\u00f6nnte aber durch ihre hohe Abh\u00e4ngigkeit von <a href=\"https:\/\/data.consilium.europa.eu\/doc\/document\/ST-7226-2022-INIT\/de\/pdf\">importierten Grundstoffen<\/a> durch die CBAM eine Mehrkostenbelastung erfahren und in wichtigen Exportm\u00e4rkten mit einem niedrigem C0<sub>2<\/sub>-Bepreisungsniveau (z.B. Indien, China) Wettbewerbsnachteile erleiden, sofern nicht an das CO<sub>2 <\/sub>Preisniveau des Ziellandes angeglichen wird.<\/p>\n<p>Da der geplante Wegfall der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten als Anreiz f\u00fcr Investitionen in emissionsarme Technologien in Punkto Wettbewerbsf\u00e4higkeit nicht ausreichen d\u00fcrfte, stehen F\u00f6rderinstrumente und -ma\u00dfnahmen f\u00fcr (Sprung)innovationen (z.B. der <a href=\"https:\/\/www.bmwi-energiewende.de\/EWD\/Redaktion\/Newsletter\/2020\/12\/Meldung\/direkt-erklaert.html\">CCfD<\/a>), die im Rechtsrahmen des Carbon Leakage Schutzes vorgesehen sind, in der Diskussion. Sie sollen aus den CBAM-Einnahmen finanziert werden.<\/p>\n<h2>GALLEHR+PARTNER<sup>\u00ae<\/sup> kann Sie bei Bedarf gerne bei der Strukturierung Ihrer Daten und Bearbeitung der erforderlichen Berichtspflichten im Rahmen des Europ\u00e4ische CO\u2082-Grenzausgleichssystem unterst\u00fctzen.<\/h2>\n<h2>Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verf\u00fcgung.<\/h2>\n<p class=\"reader-text-block__heading2\"><strong>GALLEHR+PARTNER<sup>\u00ae<\/sup> ist seit 2007 der erfahrene Lotse f\u00fcr die Wirtschaft auf dem Weg zur CO\u2082-Neutralit\u00e4t. Zu dem Kundenstamm von GALLEHR+PARTNER<sup>\u00ae<\/sup> geh\u00f6rt eine Vielzahl national und international renommierter Unternehmen. Diese ber\u00e4t und unterst\u00fctzen wir teilweise bis zur vollst\u00e4ndigen eigenverantwortlichen \u00dcbernahme relevanter Prozesse inkl. bei Fragen rund um die Antragstellung zur Strompreiskompensation der deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorstellung des europ\u00e4ischen CO2-Grenzausgleichssystem CBAM Mit der Ver\u00f6ffentlichung der Durchf\u00fchrungsverordnung hinsichtlich der Berichtspflichten f\u00fcr die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) w\u00e4hrend [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":17,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[918,180,178],"tags":[770,735,767,768,769],"class_list":["post-86288","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-cbam","category-news","category-archiv","tag-emissionen","tag-cbam","tag-europaeisches-co2-grenzausgleichssystem","tag-768","tag-uebergangsphase"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.gallehr.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/86288","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.gallehr.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.gallehr.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gallehr.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/17"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gallehr.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=86288"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.gallehr.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/86288\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.gallehr.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=86288"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gallehr.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=86288"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gallehr.de\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=86288"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}