Insbesondere Unternehmen des produzierenden Gewerbes, welche Steuerentlastungen aus dem Strom- oder Energiesteuerrecht in Anspruch nehmen, sind nach der EnSTransV erstmals bis zum 30. Juni 2017 dazu verpflichtet, dem zuständigen Hauptzollamt die erhaltenen Subventionen zu melden.

Welche Entlastungsarten sind betroffen?

Die betroffenen Entlastungsarten können Sie dem Merkblatt – Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht – zu EnSTransV des Zolls entnehmen.

a) Steuerbefreiung nach § 28 Satz 1 Nummer 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG)

b) Steuerermäßigungen nach

c) Steuerentlastungen nach

Falls noch nicht geschehen, empfehlen wir Ihnen zeitnah zu prüfen, ob Ihr Unternehmen eine oder mehrere der o.g. Entlastungen in Anspruch genommen hat.

Eine Übergangsbestimmung regelt, dass für die Entlastungen die im Jahr 2016 gewährt wurden, nur solche ab dem 01.07.2016 zu melden sind.

Wie hat man nach EnSTransV zu melden?

Für die Meldungen können entweder die Vordrucke auf der Website des Zolls verwendet werden oder das seit 01. Mai verfügbare Er­fas­sungs­por­tal zur En­STransV. Das Erfassungsportal erfordert ein zweistufiges Registrierungsverfahren um die Freischaltung durch ein Hauptzollamt zu erhalten.

Welche Formulare werden benötigt?

Relevante Zolldokumente sind die Folgenden:

1461 Anzeige über die im vorangegangenen Kalenderjahr in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen
1462 Erklärung über den Saldo, der im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen
1463 Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht für Anzeigen und Erklärungen nach §§4 und 5 EnSTransV (6 EnSTransV)
1464 Merkblatt – Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht – zu EnSTransV (2017)

Gibt es Ausnahmeregelungen?

Für viele Unternehmen besteht die Möglichkeit sich von der jährlichen Meldepflicht befreien zu lassen. Eine solche Befreiung muss auch bis zum 30. Juni beantragt werden.

Eine Befreiung wirkt für drei Jahre. Voraussetzung ist, dass Ihr Unternehmen in den vergangenen drei Jahren je Entlastungsart um weniger als 150 TEUR (pro Jahr) entlastet wurde.

Wer muss die Meldung abgeben?

Die Meldungen bzw. Anträge können durch einen bevollmächtigten Dritten erfolgen bzw. gestellt werden.

Was sind die Konsequenzen bei Nichtabgabe?

Es handelt sich bei den Bestimmungen der EnSTransV um aus EU-Beihilferecht (AGVO) resultierende Transparenzpflichten. Eine unterlassene Meldung stellt nach Auskunft beim Zoll derzeit keine Ordnungswidrigkeit dar. Wir möchten uns an dieser Stelle den Hinweis erlauben, dass jedes nach DIN EN ISO 50001 zertifizierte Unternehmen seine Zertifizierung gefährdet, sollte es eine erforderliche Meldung versäumen.

Haben Sie Fragen zur EnSTransV oder benötigen Unterstützung bei der Abgabe der Meldungen? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

Autor: GALLEHR+PARTNER® Netzwerkpartner Christoph Barth

Merkblatt – Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht – zu EnSTransV
http://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/FormulareMerkblaetter/Verbrauchsteuern/1464_2017.pdf?__blob=publicationFile&v=3